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Document 32021R1703

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4298

ABl. L 339 vom 24.9.2021, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1703/oj

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1703 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung. In den Artikeln 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind insbesondere spezifische Anforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Die Artikel 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten keine spezifischen Anforderungen an Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten daher die Anforderungen präzisiert werden, die gemäß den Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union nach Artikel 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 beim Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelten, wenn sie in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind.

(2)

Da Gelatine und Kollagen unter die Begriffsbestimmung von „Fleischerzeugnissen“ gemäß Artikel 2 Nummer 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, dürfen nur Sendungen von Gelatine und Kollagen, die die Anforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union erfüllen, in die Union verbracht werden. In haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Gelatine und enthaltenes Kollagen stellen aufgrund der Behandlungen, denen sie während der Verarbeitung unterzogen werden, jedoch nur ein sehr geringes Tiergesundheitsrisiko dar. Aus diesem Grund sollten zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur solche Fleischerzeugnisse enthalten, in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gilt, und ihnen sollte somit keine Veterinärbescheinigung, sondern stattdessen nur eine Erklärung beigefügt werden müssen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, eine Erklärung beigefügt sein, die von einem Unternehmer erstellt und unterzeichnet wurde. Die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen hingegen einer strengen risikomindernden Behandlung, die die Sicherheit aus tiergesundheitlicher Sicht gewährleistet. Es erscheint aber unverhältnismäßig, strenge risikomindernde Behandlungen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Ländern vorzuschreiben, die für den Eingang von Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zugelassen sind. Für diese Drittländer sollten die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Ursprungsland ausgehenden Risiko stehen und die von den zuständigen Behörden gewährten Garantien berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um den Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zuzulassen, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen gelistet sind, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zudem dahin gehend geändert werden, dass der Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zugelassen wird, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen gelistet sind, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

(4)

Milcherzeugnisse, die strengen risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, und Eiprodukte, die in haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, stellen sowohl im Hinblick auf die Tiergesundheit als auch auf die öffentliche Gesundheit nur ein begrenztes Risiko dar. Diese Waren sollten daher in die Union verbracht werden dürfen, sofern sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Tierarten und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen oder Eiprodukten in die Union gelistet ist.

(5)

Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten beim Eingang in die Union von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die ein geringes Tiergesundheitsrisiko darstellen, zu vermeiden, sollte es dem für den Eingang der Sendungen in die Union verantwortlichen Unternehmer erlaubt sein, eine Erklärung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu unterzeichnen.

(6)

Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 seit dem 21. April 2021 gilt, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 162 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 162

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der spezifischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist:

a)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten;

b)

nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten:

c)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten;“.

2.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

a)

Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder:

in der Union gewonnen wurden, oder

in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse ohne verpflichtende spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist;

ii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, auch für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.

iii)

sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

b)

Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

a)

wird nur in den Fällen den Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen beigefügt, in denen die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;

b)

wird von dem für den Eingang der zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

a)

Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte;

oder

b)

Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.“

Artikel 2

Bezugnahmen auf den ehemaligen Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 163 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).


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