This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32020O2091
Guideline (EU) 2020/2091 of the European Central Bank of 4 December 2020 amending Guideline ECB/2003/5 on the enforcement of measures to counter non-compliant reproductions of euro banknotes and on the exchange and withdrawal of euro banknotes (ECB/2020/61)
Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)
Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)
ABl. L 423 vom 15.12.2020, p. 65–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 423/65 |
LEITLINIE (EU) 2020/2091 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Dezember 2020
zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anzahl der aus dem Umlauf genommenen Reproduktionen von Euro-Banknoten, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, hat zugenommen — trotz der Tatsache, dass einige dieser Reproduktionen kleine oder nicht leicht erkennbare Hinweise darauf enthalten, dass es sich um „Kopien“ oder „kein gesetzliches Zahlungsmittel“ handelt bzw. dass diese „nur für Filme oder als Requisite zu verwenden“ sind —, da ihr äußeres Erscheinungsbild den Eindruck von Euro-Banknoten erweckt und sie bestimmte Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten nachahmen. Diese Reproduktionen werden hauptsächlich auf Online-Marktplätzen oder Webseiten angeboten und gekauft. Reproduktionen, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, gelten gemäß der Leitlinie EZB/2003/5 (1) als unrechtmäßig. Daher ist es wichtig, Maßnahmen einzuleiten, um eine weitere Verbreitung von Reproduktionen zu verringern und diese letztendlich anzuhalten. Diese Maßnahmen sollen die bestehenden, dem Eurosystem zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergänzen, einschließlich Übertretungsverfahren, die zur Verhängung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 der Rates (2) führen können. |
(2) |
Seit der Einführung der Euro-Banknoten haben sich die Mitglieder des Eurosystems zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung innerhalb des Euro-Währungsgebiets darüber ausgetauscht, ob bestimmte Reproduktionen als rechtmäßig oder nicht rechtmäßig gelten sollen. Zur Bearbeitung von möglichen zukünftigen Anträgen auf Gewährung von Ausnahmen für Reproduktionsformen, die nicht im Rahmen der bestehenden Praxis bewertet werden können, ist die Einrichtung eines Verfahrens zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung in solchen Situationen erforderlich. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2003/5 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2003/5 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(*1) Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).“" |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Anträge auf Gewährung einer Ausnahme für Reproduktionen (1) Alle Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ESB/2013/10 werden wie folgt bearbeitet:
(2) Geht bei der NZB ein Antrag auf Gewährung einer neuen Art von Ausnahme ein, so unterrichtet die NZB die EZB über den Antrag und ihre Absicht, die Ausnahme zu gewähren oder zu verweigern. Weichen die Ansichten der EZB und der NZB voneinander ab, so trifft das Direktorium die Entscheidung. Bei seiner Entscheidung hat das Direktorium die Ansichten des Banknotenausschusses (BANCO) und des Rechtsausschusses (LEGCO) zu berücksichtigen, insbesondere zur individuellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats, vorbehaltlich der geäußerten Ansichten hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses auf das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die EZB sammelt alle Daten zu den von ihr erhaltenen Anträgen (unabhängig davon, ob diese an sie gerichtet sind oder nicht) sowie alle Antworten auf diese Anträge und unterrichtet die NZBen darüber. Die EZB kann die konsolidierten Daten von Zeit zu Zeit veröffentlichen.“ |
Artikel 2
Wirksamwerden
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2020.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie EZB/2003/5 vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).