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Document 32019R0829

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

C/2019/1922

ABl. L 137 vom 23.5.2019, p. 15–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/829/oj

23.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/829 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

(2)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Annahme ausführlicher Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets der betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen sowie über die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.

(3)

Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert wird, sollte die Genehmigung für das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in die Union und das Verbringen innerhalb der Union bestimmten Bedingungen unterliegen, damit die Vorlage eines vollständigen und geeigneten Antrags, die Prüfung von Art und Zielen der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung der Ausführung dieser Tätigkeiten in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie die Vernichtung und sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet sind.

(4)

Um die Überwachung und Rückverfolgbarkeit des spezifizierten Materials sicherzustellen und auf etwaige damit verbundene Pflanzengesundheitsrisiken unverzüglich reagieren zu können, ist es nach Erteilung der Genehmigung angezeigt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung ausstellt, die dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt sein sollte.

(5)

Das Format der Ermächtigung sollte demjenigen in Anhang II der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (2) entsprechen, da sich dieses in der Anwendung als wirksam und kohärent erwiesen hat.

(6)

Für Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union von spezifiziertem Material für die spezifizierten Tätigkeiten sollte eine einzige Ermächtigung gemäß besonderen Bedingungen verwendet werden, damit ein verhältnismäßiger und wirksamer Rahmen für derartige Einfuhren und Verbringungen gewährleistet ist.

(7)

Amtliche Tests werden häufiger als die anderen spezifizierten Tätigkeiten durchgeführt. Daher wäre es effizienter, für amtliche Tests einen flexibleren Rahmen vorzusehen als für die anderen spezifizierten Tätigkeiten.

(8)

Es sollten Bestimmungen für Maßnahmen festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, damit gewährleistet ist, dass so bald wie möglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten die Verpflichtungen beinhalten, denen die für die genannten Tätigkeiten verantwortliche Person nachkommen muss.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 2008/61/EG aufgehoben werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet etwaiger Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über amtliche Kontrollen in Bezug auf Waren erlassen wurden, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(11)

Um einen reibungslosen Abschluss der genehmigten Tätigkeiten zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Gültigkeit der entsprechenden Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.

(12)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, gemäß denen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten spezifizierten Schädlinge und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in die Union eingeführt sowie innerhalb der Union verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031:

a)

Artikel 5 Absatz 1 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen in das bzw. im Gebiet der Union;

b)

Artikel 30 Absatz 1 über Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, aber die Bedingungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllen können;

c)

Artikel 32 Absatz 2 über das Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in Schutzgebiete des Unionsgebiets bzw. ihrer Verbringung innerhalb dieser Gebiete bzw. ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesen Gebieten;

d)

Artikel 40 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten in das Gebiet der Union;

e)

Artikel 41 Absatz 1 über besondere und gleichwertige Anforderungen an das Einführen und die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Unionsgebiet;

f)

Artikel 42 Absatz 2 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko aus Drittländern in das Gebiet der Union;

g)

Artikel 49 Absatz 1 über befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets;

h)

Artikel 53 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, in Schutzgebiete des Unionsgebiets;

i)

Artikel 54 Absatz 1 über besondere Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete des Unionsgebiets;

In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

Regeln für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen spezifizierter Schädlinge oder von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union bzw. ihre Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb der Union oder ihrer Schutzgebiete;

b)

das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Genehmigung durch die Mitgliedstaaten für die Ausführung der spezifizierten Tätigkeiten;

c)

die Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierte Schädlinge“

i)

Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

ii)

Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;

iii)

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

b)

„Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände“ Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten und die in die Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen wurden;

c)

„spezifiziertes Material“ jegliche spezifizierten Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die eine Genehmigung im Sinne der vorliegenden Verordnung erfordern;

d)

„spezifizierte Tätigkeit“ jede von einer Person, einschließlich der zuständigen Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmer, ausgeführte Tätigkeit im Zusammenhang mit amtlichen Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, mit Versuchen, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, die das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das Gebiet der Union oder Schutzgebiete derselben bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets, ihre Haltung, ihre Vermehrung und ihre Verwendung beinhaltet.

Artikel 3

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

1.   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Verwaltungsebene zusammen im Hinblick auf den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das bzw. seine Verbringung innerhalb des Gebiets der Union oder von Schutzgebieten, sowie seine Haltung, Vermehrung und Verwendung darin.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr vor dem 31. März sämtliche nachstehenden Informationen:

a)

eine Liste mit Arten und Mengen von spezifiziertem Material, das nach dieser Verordnung genehmigt und im vorangegangenen Kalenderjahr in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht wurde;

b)

einen Bericht über das Auftreten spezifizierter Schädlinge, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie über alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als ein Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;

c)

bei Verstößen getroffene Maßnahmen;

d)

die Liste der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

3.   Die Verbringung und das Einführen von spezifiziertem Material in die Union zum Zwecke der spezifizierten, gemäß Artikel 5 genehmigten Tätigkeiten wird in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zusammen mit der jeweiligen Genehmigung erfasst.

Artikel 4

Antrag

Vor dem Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seiner Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 — soweit anwendbar —, ist bei den zuständigen Behörden ein Antrag zu stellen.

Dessen Inhalt unterliegt den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 5

Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung für das Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seine Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von den Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum nur dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde festgestellt, dass der Antrag mit Artikel 4 dieser Verordnung in Einklang steht;

b)

Art und Ziele der im Antrag vorgeschlagenen spezifizierten Tätigkeiten wurden von der zuständigen Behörde geprüft und es wurde festgestellt, dass sie der Definition des Begriffs „spezifizierte Tätigkeiten“ in Artikel 2 dieser Verordnung entsprechen;

c)

es wurde bestätigt, dass die spezifizierten Tätigkeiten in im Antrag angegebenen und von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen ausgeführt werden;

d)

es wurde sichergestellt, dass das spezifizierte Material nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, vernichtet und sicher entfernt oder unter geeigneten Bedingungen zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelagert worden ist.

Artikel 6

Ermächtigung im Anschluss an die Genehmigung

1.   Nach Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung aus. Diese Ermächtigung ist dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt.

2.   Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in der Union, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil A vorgegebenen Format. Zur Verbringung des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsmitgliedstaat amtlich bestätigt.

3.   Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in Drittländern, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil B vorgegebenen Format. Zum Einführen des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsdrittland amtlich bestätigt.

4.   Handelt es sich um Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union einer bestimmten Art des spezifizierten Materials, darf die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der ersten Versendung eine einzige Ermächtigung ausstellen, die für all diese Einfuhren und Verbringungen gilt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Einfuhren oder Verbringungen finden mehrmals im Jahr statt;

b)

das spezifizierte Material weist dieselben Verpackungsbedingungen auf;

c)

das spezifizierte Material stammt von demselben Anbieter und ist für dieselbe für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person bestimmt.

Die zuständige Behörde gibt in Feld 10 des in Anhang II Teile A und B vorgegebenen Musters ausdrücklich an, dass die Ermächtigung für Mehrfacheinfuhren in die Union oder Mehrfachverbringungen innerhalb der Union des spezifizierten Materials gilt. Diese Ermächtigung gilt maximal ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung.

Artikel 7

Besondere Bestimmungen für amtliche Tests

Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 6 erteilen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Durchführung amtlicher Tests, die von den zuständigen Behörden oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person hat die amtlichen Tests vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde gemeldet;

b)

die Meldung beinhaltet Art und Ziele der amtlichen Tests;

c)

die Meldung enthält eine Bestätigung, dass die amtlichen Tests in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe c durchgeführt werden;

d)

die amtlichen Tests werden derart durchgeführt, dass es bei der Handhabung und Beförderung des spezifizierten Materials vor, während und nach den amtlichen Tests nicht zu einer Ausbreitung spezifizierter Schädlinge kommt.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für die Konformitätskontrolle

Die zuständige Behörde überwacht die spezifizierten Tätigkeiten, um sicherzustellen, dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Jeglicher Befall des spezifizierten Materials durch spezifizierte Schädlinge, die nicht nach dieser Verordnung genehmigt sind, oder durch andere Schädlinge, die als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden, wird unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet. Für den Fall, dass es sich bei dem spezifizierten Material um einen spezifizierten Schädling handelt, betrifft die Überwachung dessen potenziellen Befall durch andere, nicht gemäß dieser Verordnung genehmigte spezifizierte Schädlinge oder durch alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;

b)

alle Vorfälle, die zum Entkommen oder zum wahrscheinlichen Entkommen der unter Buchstabe a genannten Schädlinge in die Umwelt führen, werden unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet.

Artikel 9

Bei Verstößen zu treffende Maßnahmen

1.   Die zuständige Behörde kann von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person verlangen, dass sie unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

2.   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Tätigkeiten verantwortliche Person gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 5 gehören.

3.   Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 — mit Ausnahme des Widerrufs der Genehmigung — ergriffen und dauert der Verstoß gegen diese Verordnung an, so widerruft sie die Genehmigung unverzüglich.

Artikel 10

Aufhebung der Richtlinie 2008/61/EG und Übergangszeitraum für die nach dieser Richtlinie genehmigten Tätigkeiten

Die Richtlinie 2008/61/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Tätigkeiten laufen am 31. Dezember 2020 aus.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG I

1.   

Der Antrag gemäß Artikel 4 muss, soweit anwendbar, mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Antragstellers und der für die spezifizierte Tätigkeit verantwortlichen Person(en), sofern nicht identisch, einschließlich ihrer wissenschaftlichen und fachlichen Qualifikationen für die Zwecke der spezifizierten Tätigkeiten;

b)

Art des spezifizierten Materials, wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials und gegebenenfalls veröffentlichtes Referenzmaterial, einschließlich Informationen über potenzielle Vektoren;

c)

Menge des spezifizierten Materials, Anzahl der Sendungen und Menge pro Sendung im Fall von Mehrfachsendungen, die aufgrund des Zwecks der betreffenden spezifizierten Tätigkeit und der Kapazität der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gerechtfertigt sind;

d)

Ursprungsort des spezifizierten Materials, einschließlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Versenders und Anbieters, sowie geeignete Belege, falls das spezifizierte Material aus einem Drittland eingeführt werden soll;

e)

Dauer der spezifizierten Tätigkeit sowie eine Zusammenfassung der Art und der Ziele der spezifizierten Tätigkeit sowie zusätzlich eine Spezifikation im Falle von Versuchen oder wissenschaftlichen bzw. bildungsbezogenen Arbeiten zur Sortenauslese;

f)

die Verpackungsbedingungen, unter denen das spezifizierte Material verbracht oder eingeführt wird;

g)

Name, Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage;

h)

Endnutzung des spezifizierten Materials nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, z. B. Vernichtung, Gewinnung oder Lagerung;

i)

Methode zur Vernichtung oder Behandlung des spezifizierten Materials nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, falls zutreffend.

2.   

Auf Aufforderung der zuständigen Behörde sind weitere Informationen oder Erläuterungen vorzulegen.


ANHANG II

A.   Muster für eine Ermächtigung zum Verbringen innerhalb der Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 2

Titel: Ermächtigung

 

1.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [Versenders]/[Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsmitgliedstaats

2.

Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt

3.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person

4.

Name und Anschrift der [Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]*

5.

Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings

6.

Menge des spezifizierten Materials

7.

Art des spezifizierten Materials

8.

Verpackungs- und Verbringungsbedingungen*

Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:

8.1.

Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige

8.2.

Straße/Schiene/Luft/Wasser/Sonstige

8.3.

Sonstige

9.

Weitere Angaben

Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU)…/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] innerhalb des Gebiets der Union verbracht.

10.

Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]*

Falls ja:

Ausstellungsdatum:

Referenznummer der Sendung:

Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung:

11.

Endnutzung

Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung*

12.

Bestätigung der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats des spezifizierten Materials.

13.

Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde

Ort der Bestätigung:

 

Datum:

Ort der Ausstellung:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

Ausstellungsdatum:

Ende der Geltungsdauer:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

14.

IMSOC-Referenz

 

*

Nichtzutreffendes bitte streichen.

B.   Muster für eine Ermächtigung zum Einführen in die Union von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach Artikel 6 Absatz 3

Titel: Ermächtigung

 

1.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des [Versenders]/[Pflanzenschutzdienstes]* des Ursprungsdrittlands

2.

Bezeichnung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erstellt

3.

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die spezifizierten Tätigkeiten verantwortlichen Person

4.

Name und Anschrift der [Quarantänestation]/[geschlossenen Anlage]*

5.

Gegebenenfalls wissenschaftliche Bezeichnung oder Bezeichnung des spezifizierten Materials, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung des spezifizierten Schädlings

6.

Menge des spezifizierten Materials

7.

Art des spezifizierten Materials

8.

Verpackungs- und Einfuhrbedingungen*

Eine der folgenden Bedingungen ist anzugeben:

8.1.

Postweg/Zustelldienst/Fahrgast/Sonstige

8.2.

Straße/Schiene/Luft/Wasser/Sonstige

8.3.

Sonstige

9.

Weitere Angaben

Dieses spezifizierte Material wird gemäß der Verordnung (EU)…/… [Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer dieser Verordnung einfügen] in das Gebiet der Union eingeführt.

10.

Mehrfachsendungen: [ja]/[nein]*

Falls ja:

Ausstellungsdatum:

Referenznummer der Sendung:

Anzahl der Sendungen und Menge des spezifizierten Materials pro Sendung:

11.

Endnutzung

Vernichtung/Gewinnung oder Lagerung*

12.

Bestätigung des nationalen Pflanzenschutzdienstes des Ursprungsdrittlands des spezifizierten Materials.

12.

Unterschrift und Stempel oder elektronischer Stempel und elektronische Signatur der zuständigen Behörde

Ort der Bestätigung:

 

Datum:

Ort der Ausstellung:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

Ausstellungsdatum:

Ende der Geltungsdauer:

Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters:

13.

IMSOC-Referenz

 

*

Nichtzutreffendes bitte streichen.

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/61/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Anhang I

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Anhang II

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 2 Absatz 4

__

Artikel 3

__

Artikel 4

__

Artikel 5

__

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

__

Anhang I Nummer 1

Artikel 5

Anhang I Nummer 2

__

Anhang II

Anhang II

Anhang III

__

Anhang IV

__

Anhang V

Anhang III


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