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Document 32018R1640
Commission Delegated Regulation (EU) 2018/1640 of 13 July 2018 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying further the governance and control requirements for supervised contributors (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1640 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1640 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4425
ABl. L 274 vom 5.11.2018, pp. 16–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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5.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/16 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1640 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2018
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält bestimmte Anforderungen an beaufsichtigte Kontributoren in Bezug auf die Unternehmensführung und die Kontrollen, darunter das Erfordernis zur Einrichtung eines Kontrollrahmens, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt wird, sowie wirksamer Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten. Einige dieser Anforderungen werden bereits in den Artikeln 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 und den entsprechenden delegierten Verordnungen behandelt. Die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission gehen jedoch in einigen Punkten über jene der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 hinaus; zudem fallen gewisse beaufsichtigte Kontributoren möglicherweise nicht unter die Bestimmungen der Artikel 11 und 15, da sie Eingabedaten zu Referenzwerten beitragen, deren Administratoren von der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen sind. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, lassen die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission die Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die entsprechenden delegierten Verordnungen unberührt und gelten nur insofern, als sie die genannten Bestimmungen ergänzen. |
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(2) |
Der von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichtete Kontrollrahmen sollte ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den gültigen Verhaltenskodex sowie Strategien in Bezug auf Hinweisgeber, die Aufsicht und die regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten umfassen. Damit sollen beaufsichtige Kontributoren gewährleisten können, dass sie rechtmäßig handeln und die von ihnen beigetragenen Eingabedaten genau und zuverlässig sind. |
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(3) |
Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 verlangten Schulungsmaßnahmen für von beaufsichtigten Kontributoren beschäftigten Submittenten sollten auch vermitteln, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll, und sollten alle Elemente des auf Beiträge von Eingabedaten anwendbaren Verhaltenskodex behandeln. Dies ist ein wesentliches Instrument, um zu gewährleisten, dass Submittenten angemessen und im Einklang mit der Referenzwert-Methodik handeln. |
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(4) |
Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten sollten Maßnahmen für die Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors sowie Maßnahmen zur Vergütungspolitik für Submittenten des Kontributors umfassen, um die Anreize zur Referenzwert-Manipulation für Submittenten möglichst gering zu halten. |
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(5) |
Das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Aufzeichnungssystem sollte unter anderem dazu verpflichten, Aufzeichnungen über jede Kommunikation über die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Namen der Submittenten, zu führen. Dies soll ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleisten. |
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(6) |
Der Kontributoren eingeräumte Ermessensspielraum birgt das Risiko, dass verschiedene Experten diesen Spielraum unterschiedlich nutzen oder auch ein und derselbe Experte im Laufe der Zeit unterschiedlich entscheidet. Zudem erhöht der Ermessensspielraum die Manipulationsanfälligkeit des betroffenen Referenzwerts. Daher müssen die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Strategien einen Rahmen umfassen, der die Konsistenz bei Experteneinschätzungen und Ermessensentscheidungen gewährleistet und das Risiko von Manipulationen verringert. Ein solcher Rahmen sollte verpflichtende regelmäßige interne Überprüfungen der ausgeübten Experteneinschätzungen vorsehen. Ferner sollte er vorgeben, welche Arten von Informationen zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind, um den Ermessensspielraum entsprechend abzugrenzen. |
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(7) |
Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. |
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(8) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
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(9) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (2) eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht auf beaufsichtigte Kontributoren anwendbar, die ausschließlich Daten zu nicht signifikanten Referenzwerten beitragen.
Die Anforderungen dieser Verordnung lassen die Anforderungen der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (3) unberührt.
Artikel 2
Kontrollrahmen
Der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Kontrollrahmen umfasst die Einrichtung und Aufrechterhaltung zumindest der folgenden Kontrollen:
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a) |
ein wirksamer Mechanismus zur Beaufsichtigung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten, einschließlich eines Risikomanagementsystems, der Bezeichnung der Führungskräfte, die für das Verfahren für das Beitragen von Daten verantwortlich sind, und der Einbindung etwaiger Compliancefunktionen und interner Auditfunktionen innerhalb der Organisation des Kontributors; |
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b) |
eine Regelung in Bezug auf Hinweisgeber, die auch angemessene Schutzmechanismen umfasst; |
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c) |
ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 jener Verordnung, einschließlich eines Verfahrens für die Untersuchung ermittelter Verstöße und die Aufzeichnung der ergriffenen Folgemaßnahmen; |
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d) |
eine regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Daten, die zumindest einmal jährlich und bei jeder Änderung des geltenden Verhaltenskodex erfolgen muss. |
Artikel 3
Kontrolle der Submittenten
(1) Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen ein dokumentiertes und wirksames Verfahren für das Beitragen von Daten sowie zumindest Folgendes:
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a) |
ein Verfahren für die Benennung von Submittenten sowie Verfahren für Datenbeiträge, falls ein Submittent unerwartet nicht verfügbar ist, einschließlich der Benennung von Stellvertretern; |
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b) |
Verfahren und Systeme zur Überwachung der Beiträge und der dafür verwendeten Daten, die im Einklang mit von dem Kontributor vorgegebenen Parametern auch Warnmeldungen abgeben können. |
(2) Unbeschadet etwaiger Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt der Kontributor die nachfolgenden Kriterien, wenn er für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a jener Verordnung über die Angemessenheit eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, entscheidet:
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a) |
das Ausmaß des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens; |
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b) |
die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Kontributors; |
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c) |
ob zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors Interessenkonflikte entstehen können. |
(3) Umfassen die von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichteten Kontrollen ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, so beinhalten diese Kontrollen klare Regeln über den Zeitpunkt der Abzeichnung; wird die Möglichkeit zur Abzeichnung nach der Eingabe der Daten eingeräumt, so werden die Umstände, unter denen eine Abzeichnung nach der Eingabe erlaubt ist, sowie die Frist für die Abzeichnung festgelegt.
Artikel 4
Schulung der Submittenten
(1) Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen Schulungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Submittent
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a) |
über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick darauf verfügt, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll; |
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b) |
über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf alle Elemente des geltenden Verhaltenskodex nach Artikel 15 Absatz 1 jener Verordnung verfügt. |
(2) Die Kenntnisse der Submittenten im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen sowie auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), soweit diese auf die Aufgaben der Submittenten anwendbar sind, werden regelmäßig und zumindest einmal jährlich neu bewertet, um zu überprüfen, ob die Submittenten nach wie vor für die Tätigkeit geeignet sind.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.
Artikel 5
Interessenkonflikte
(1) Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten umfassen zumindest Folgendes:
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a) |
ein laufend aktualisiertes Interessenkonfliktregister, in dem ermittelte Interessenkonflikte und die zu deren Handhabung ergriffenen Maßnahmen erfasst werden und das für interne und externe Prüfer zugänglich ist; |
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b) |
die physische Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors, wenn unter Berücksichtigung des Ausmaßes des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kontributors und der Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors eine solche Trennung als angemessen erscheint; |
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c) |
geeignete interne Aufsichtsverfahren, einschließlich Regeln für den Umgang von Submittenten mit Frontoffice-Mitarbeitern, falls keine organisatorische oder physische Trennung der Mitarbeiter erfolgt. |
(2) Die Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten beinhalten außerdem eine Vergütungspolitik für Submittenten, die gewährleistet, dass die Vergütung der Submittenten mit keinem der folgenden Elemente zusammenhängt:
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a) |
dem Wert des Referenzwerts, |
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b) |
dem spezifischen Wert der getätigten Eingaben und |
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c) |
der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit des beaufsichtigten Kontributors, aus der ein Interessenkonflikt mit dem Beitragen von Eingabedaten zum Referenzwert entstehen könnte. |
Artikel 6
Aufzeichnungen
(1) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten beinhalten Aufzeichnungen über die getätigten Beiträge sowie die Namen der Submittenten.
(2) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Risikopositionen des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, beinhalten Aufzeichnungen über die Art der vom beaufsichtigten Kontributor ausgeübten Tätigkeit, aus der die Risikoposition hervorgeht.
(3) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen beinhalten Aufzeichnungen über die Prüfvorgaben, den Prüfbericht und Folgemaßnahmen nach jeder Prüfung.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.
Artikel 7
Experteneinschätzungen
Die Strategien, die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren für den Fall verlangt werden, dass Eingabedaten auf Experteneinschätzungen beruhen, umfassen zumindest die folgenden Elemente:
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a) |
ein Rahmen, um bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen die Konsistenz zwischen verschiedenen Submittenten und die Konsistenz im Zeitverlauf zu gewährleisten; |
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b) |
Angaben dazu, welche Arten von Information bei der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und der Ausübung von Ermessen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden können; |
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c) |
Verfahren zur Prüfung der Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen oder der Ausübung von Ermessen. |
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts), und Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).