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Document 32018D0391

Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

ABl. L 69 vom 13.3.2018, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/391/oj

13.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/46


BESCHLUSS (GASP) 2018/391 DES RATES

vom 12. März 2018

zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. Januar 2018 die Resolution 2399 (2018) angenommen, in der bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorgesehen sind.

(3)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können.

(4)

Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (Minusca), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;“.

2.

Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen;“.

3.

Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind;“.

4.

In Artikel 2a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„j)

Handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben;“.

5.

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen;“.

6.

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Truppen, sowie auf humanitäre Helfer beteiligt sind;“.

7.

In Artikel 2b Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„j)

Handlungen begehen, die zu insbesondere ethnisch oder religiös motivierter Gewalt aufstacheln und den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben;“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).


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