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Document 32018D0391
Council Decision (CFSP) 2018/391 of 12 March 2018 amending Decision 2013/798/CFSP concerning restrictive measures against the Central African Republic
Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Beschluss (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
ABl. L 69 vom 13.3.2018, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/46 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/391 DES RATES
vom 12. März 2018
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik erlassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. Januar 2018 die Resolution 2399 (2018) angenommen, in der bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen vom Waffenembargo sowie bei den Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorgesehen sind. |
(3) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können. |
(4) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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4. |
In Artikel 2a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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5. |
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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7. |
In Artikel 2b Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).