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Document 32017R2167

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/2167 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

    C/2017/4505

    ABl. L 306 vom 22.11.2017, p. 2–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2167/oj

    22.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/2


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2167 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 2017

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in den Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung in den südwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren.

    (3)

    Zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 (2) ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2016–2018 festgelegt, dem eine von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal im Jahr 2016 vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war.

    (4)

    Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Am 2. Januar 2017 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung übermittelt.

    (5)

    Die neue gemeinsame Empfehlung ergänzt den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 festgelegten Rückwurfplan und erstreckt sich auf die Fischerei auf Schwarzen Degenfisch in den ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Divisionen VIIIa, IX und X und dem CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik)-Gebiet 34.1.2 sowie auf die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in der ICES-Division IX.

    (6)

    Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Maßnahme steht im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und kann daher in die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 aufgenommen werden.

    (7)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Schwarzen Degenfisch, der in den ICES-Divisionen VIIIa, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.2 mit Tiefsee-Langleinen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da die vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf eine sehr geringe Häufigkeit (und geringe Mengen von Tieren) hindeuten. Der ICES kam in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Rückwürfe für die meisten Bewertungszwecke gleich null oder vernachlässigbar sind, da die Sterblichkeit bei Rückwürfen von Schwarzem Degenfisch vor allem bedingt ist durch Hai- und Walangriffe auf an Haken gefangene Schwarze Degenfische und im Vergleich zu den angelandeten Mengen relativ niedrig liegt. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen akzeptiert die Kommission daher die vorgeschlagene Ausnahme.

    (8)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird außerdem eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet IX vorgeschlagen, da die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass wissenschaftliche Erkenntnisse auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Es müssen jedoch neue Studien durchgeführt werden, um dies zu belegen, sodass die Ausnahmeregelung in Zukunft in Erwägung gezogen werden kann, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission Daten aus laufenden Studien vorlegen.

    (9)

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 sollte aus Gründen der Klarheit umstrukturiert werden.

    (10)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 sollte entsprechend geändert werden.

    (11)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte aufgrund der verspäteten Vorlage der gemeinsamen Empfehlung als Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz ab dem 1. Januar 2017 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33).


    ANHANG

    ANHANG

    Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

    1.   Fischereien auf Seezunge (Solea solea)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

    OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

    Alle Grundschleppnetze

    Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

    Alle Fänge vonSeezunge

    TBB

    Alle Baumkurren

    Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

    Alle Spiegel- und Kiemennetze

    Maschenöffnung ab 100 mm


    2.   Fischereien auf Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Division IXa

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

    Alle Spiegel- und Kiemennetze

    Maschenöffnung ab 100 mm

    Alle Fänge vonSeezungeund Scholle


    3.   Fischereien auf Seehecht (Merluccius merluccius)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

    OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

    Alle Grundschleppnetze und Waden

    Maschenöffnung ab 100 mm

    Alle Fänge von Seehecht

    LL, LLS

    Alle Langleinen

    Alle

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

    Alle Kiemennetze

    Maschenöffnung ab 100 mm

    ICES-Divisionen VIIIc und IXa

    OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

    Alle Grundschleppnetze und Waden

    Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

    1.

    Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

    2.

    Die gesamten Anlandungen an Seehecht im Zeitraum 2014/2015 (1) belaufen sich auf: mehr als 5 % aller angelandeten Arten und mehr als 5 Tonnen.

    Alle Fänge von Seehecht

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

    Alle Kiemennetze

    Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm

    LL, LLS

    Alle Langleinen

    Hakengröße von mehr als 3,85 cm +/– 1,15 cm Länge und 1,6 cm +/– 0,4 cm Breite


    4.   Fischereien auf Seeteufel (Lophiidae)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

    Alle Kiemennetze

    Maschenöffnung ab 200 mm

    Alle Fänge von Seeteufel

    ICES-Divisionen VIIIc und IXa

    GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

    Alle Kiemennetze

    Maschenöffnung ab 200 mm

    Alle Fänge von Seeteufel


    5.   Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e (nur innerhalb der Funktionseinheiten)

    OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

    Alle Grundschleppnetze

    Maschenöffnung ab 70 mm

    Alle Fänge vonKaisergranat

    ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten)

    OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX TB

    Alle Grundschleppnetze

    Maschenöffnung ab 70 mm

    Alle Fänge vonKaisergranat


    6.   Fischereien auf Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Divisionen VIIIc, IX, X und CECAF-Gebiet 34.1.2

    LLS, DWS

    Tiefsee-Langleinen

    Alle Fänge von Schwarzem Degenfisch


    7.   Fischereien auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

    Fanggebiete

    Fanggerätecode

    Beschreibung des Fanggeräts

    Maschenöffnung

    Anzulandende Arten

    ICES-Division IX

    LLS, DWS

    Tiefsee-Langleinen

    Hakengröße von mehr als 3,95 cm Länge und 1,65 cm Breite

    Alle Fänge von Roter Fleckbrasse


    (1)  Der Bezugszeitraum wird in den folgenden Jahren aktualisiert, d. h. im Jahr 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden und im Jahr 2019 die Jahre 2016 und 2017.


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