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Document 32017R0967

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/967 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

    C/2017/3839

    ABl. L 146 vom 9.6.2017, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/967/oj

    9.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/967 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2017

    zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Cabo Verde ist ein vom allgemeinen Präferenzsystem (in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als „APS“ bezeichnet) begünstigtes Land. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt.

    (2)

    Mit Schreiben vom 27. September 2016 beantragte Cabo Verde eine befristete Abweichung von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betrifft eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischs für einen Zeitraum von zwei Jahren vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden.

    (3)

    In seinem Antrag auf eine Abweichung erklärte Cabo Verde, dass die von seiner Flotte in den eigenen Gewässern gefangenen Mengen an Thunfisch gering sind und in Ermangelung einer abweichenden Regelung die für die Fischerei außerhalb seiner Hoheitsgewässer verfügbare Flotte klein ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Thunfisch-Fangsaison lediglich über vier Monate im Jahr. Dies schränkt die Möglichkeiten zum Fang von Thunfisch mit Ursprungseigenschaft erheblich ein. Als weiteres wichtiges Element kommt hinzu, dass Cabo Verde kürzlich seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Infolgedessen können nunmehr größere Mengen Thunfisch bewältigt werden, und die auf den Fang von Thunfisch ausgerichtete Fischereibranche hat nun die Möglichkeit zu wachsen. Abschließend wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten verwiesen, mit denen Cabo Verde infolge der Verzögerungen beim Inkrafttreten des neuen, am 30. Juni 2014 paraphierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) zwischen der Europäischen Union und Westafrika konfrontiert ist. Ferner wird auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den Präferenzursprungsregeln für Cabo Verde hingewiesen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es noch nicht möglich ist, auf die Kumulierungsregeln im Rahmen des WPA zurückzugreifen.

    (4)

    Die im Antrag angeführten Argumente machen deutlich, dass die Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben würde, die in Rede stehenden Waren in die Union im Rahmen des APS auszuführen. Dies könnte den weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei hemmen und der künftigen Einhaltung der Ursprungsregeln für diese Waren durch Cabo Verde im Weg stehen.

    (5)

    Cabo Verde sollte daher eine befristete Abweichung von der im Rahmen der Präferenzursprungsregeln geltenden Anforderung gewährt werden, dass Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die nicht vollständig in dem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt worden sind, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, um als Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land zu gelten. Die Abweichung sollte für eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischs gelten. Die Dauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von einem Jahr festgelegt werden, um bewerten zu können, inwieweit die Kapazitäten und Bemühungen von Cabo Verde ausreichen, um die Ursprungsregeln für die betreffenden Waren einhalten zu können. Tritt jedoch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vor Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr in Kraft, sollte die Abweichung am Tag vor dem Inkrafttreten des WPA ihre Gültigkeit verlieren.

    (6)

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

    (7)

    Die Abweichung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und sie der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten, um der Lage von Cabo Verde Rechnung zu tragen und dem Land zu ermöglichen, die Abweichung ohne weitere Verzögerung anzuwenden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische des KN-Codes 1604 14, in Cabo Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

    Artikel 2

    1.   Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 10. Juni 2017 bis:

    a)

    10. Juni 2018 oder

    b)

    sollte das am 30. Juni 2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das „WPA“) am 10. Juni 2018 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA.

    2.   Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.

    3.   Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

    Artikel 4

    Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

    1.

    Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

    2.

    In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Implementing Regulation (EU) 2017/967“.

    3.

    Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    TARIC-Code

    Warenbezeichnung

    Zeiträume

    Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

    09.1602

    ex 1604 14 31

    1604 14 36

    10

    Thunfische (Thunnus albacares), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

    10.6.2017 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Datum

    5 000


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