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Document 32017R0750

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/750 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    C/2017/1202

    ABl. L 113 vom 29.4.2017, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0196

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/750/oj

    29.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 113/12


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/750 DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 2017

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen.

    (2)

    Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2016 (1. Oktober 2015 bis 30. September 2016) erhoben wurden, sowie auf die zusätzliche Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die in den Haushaltsjahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 8 165 179 USD.

    (3)

    Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat zugenommen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 4,3 % festgesetzt werden.

    (4)

    Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 8 165 179 USD.

    (5)

    Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Ein Wertzoll von 4,3 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52).


    ANHANG

    ANHANG I

    Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (2), zu entnehmen.

     

    0710 40 00

     

    9003 19 30

     

    8705 10 00

     

    6204 62 31



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