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Document 32017D1088

    Beschluss (EU) 2017/1088 der Kommission vom 24. März 2017 über die staatliche Beihilfe SA. 35484 (2013/C) (ex SA. 35484 (2012/NN)) betreffend bestimmte gemäß dem Milch- und Fettgesetz finanzierte Teilmaßnahmen im Forschungsbereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1863)

    C/2017/1863

    ABl. L 156 vom 20.6.2017, p. 25–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1088/oj

    20.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/25


    BESCHLUSS (EU) 2017/1088 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2017

    über die staatliche Beihilfe SA. 35484 (2013/C) (ex SA. 35484 (2012/NN)) betreffend bestimmte gemäß dem Milch- und Fettgesetz finanzierte Teilmaßnahmen im Forschungsbereich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1863)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß der oben genannten Bestimmung (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Aus den Antworten Deutschlands ergab sich, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgenden „MFG“) von 1952 gewährt hatte.

    (2)

    Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013 übermittelte Deutschland weitere Informationen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (3) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). In demselben Schreiben gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen.

    (4)

    In Bezug auf die Teilmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nämlich die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BY 2, BY 11, BY 12 und BY 13 bezeichneten Teilmaßnahmen im Forschungsbereich (im Folgenden „Teilmaßnahmen“), stellte die Kommission fest, dass diese offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweisen und dass die beihilfefähigen Kosten den gemäß den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässigen beihilfefähigen Kosten entsprachen (siehe Erwägungsgründe 203 und 209 des Einleitungsbeschlusses).

    (5)

    Die Kommission hatte von Deutschland jedoch keine ausreichenden Informationen über die Beihilfeintensität und insbesondere darüber erhalten, ob die Beihilfeintensität den gemäß den einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässigen Sätzen entsprach (siehe Erwägungsgründe 204, 205, 210 und 211 des Einleitungsbeschlusses), weshalb sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte (siehe Erwägungsgründe 206 und 212 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission forderte Deutschland daher auf, Stellung zu nehmen und alle Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Beihilfen für den Zeitraum ab dem 28. November 2001 hilfreich sein können (siehe Erwägungsgrund 276 des Einleitungsbeschlusses).

    (6)

    Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. Mit Schreiben vom 22. September 2016 und 25. Oktober 2016 übermittelte das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft zusätzliche Erläuterungen.

    (7)

    Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Sie erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten zu den Teilmaßnahmen.

    2.   BESCHREIBUNG DER TEILMASSNAHMEN

    (8)

    Bei dem MFG handelt es sich um ein Bundesgesetz, das seit 1952 in Kraft ist. Es ist ein Rahmengesetz und in seiner Geltungsdauer unbefristet.

    (9)

    Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben.

    (10)

    § 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die

    a)

    Förderung und Erhaltung der Güte aufgrund bestimmter Durchführungsvorschriften;

    b)

    Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;

    c)

    Milchleistungsprüfungen;

    d)

    Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;

    e)

    Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;

    f)

    Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben.

    (11)

    § 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die Mittel aus der Milchumlage auch für folgende Zwecke verwendet werden können:

    a)

    zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,

    b)

    zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und

    c)

    zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.

    (12)

    In Bayern wurde die Erhebung und Verwendung der Milchumlage in der Bayerischen Milchumlageverordnung geregelt.

    (13)

    In Bayern wurde die Milchumlage zur Finanzierung der in Erwägungsgrund 4 genannten Teilmaßnahmen verwendet, nämlich:

     

    BY 2 — „Die Erhöhung des Milchproteingehaltes durch Management und Züchtung: Eine Perspektive für Milcherzeuger, Verbraucher und Industrie“;

     

    BY 11 — „Förderung der Anpassung von Untersuchungsmethoden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen sowie der Methodenentwicklung in Kooperation mit Forschungseinrichtungen und der Nutzbarmachung und des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse für die bayerische Milchwirtschaft“;

     

    BY 12 — „Entwicklung einer anti-listeriellen, frühen Oberflächenreifungskultur für geschmierte Käse“;

     

    BY 13 — „Überwachung von antimikrobiellen Rückständen der Milch — Etablierung des neuen Biosensor-Systems MCR3 für Routineuntersuchungen in der Praxis“.

    Die letztgenannte Teilmaßnahme wurde auch aus dem bayerischen Staatshaushalt finanziert.

    (14)

    Die spezifische Rechtsgrundlage für die Durchführung der Teilmaßnahmen umfasste auch

    die Bayerische Haushaltsordnung, insbesondere die Artikel 23 und 44 sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften;

    den Haushaltsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, einschließlich des Kapitels für die Ausgaben aus dem Sondervermögen Milch und Fett;

    die Verwaltungsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft zur Genehmigung der Forschungsprojekte und der Ausgaben (Ausgabeermächtigung).

    (15)

    Die Beschlüsse darüber, welche Art von Forschungsprojekten durchzuführen und aus der Milchumlage zu finanzieren sind, wurden nach einem besonderen Beschlussfassungsverfahren mit mehreren Entscheidungsebenen gefasst: Der Vorstand der Landesvereinigung der bayerischen Milchwirtschaft erstellt eine Liste von vorausgewählten Projekten und legt diese der Mitgliederversammlung der Landesvereinigung zur Abstimmung vor. Die Mitgliederversammlung stimmt auch über das geplante Projektbudget ab. Auf der Grundlage dieser Abstimmung und des Haushaltsplans des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft erlässt das Staatsministerium Verwaltungsakte zur Genehmigung der Ausgaben für die ausgewählten Forschungsprojekte (Ausgabeermächtigung). Für jedes Projekt ergeht ein gesonderter Beschluss.

    3.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

    (16)

    Deutschland übermittelte die folgenden im Einleitungsbeschluss angeforderten Informationen zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt:

    BY 2 — „Die Erhöhung des Milchproteingehaltes durch Management und Züchtung: Eine Perspektive für Milcherzeuger, Verbraucher und Industrie“:

    (17)

    Das Projekt wurde von 2008 bis 2012 durchgeführt. Begünstigter war die Technische Universität München.

    (18)

    Das Gesamtbudget des Projekts betrug 600 000 EUR mit folgender Aufschlüsselung der Finanzmittel:

    Tabelle 1

    Quelle

    EUR pro Jahr

    EUR insgesamt

    % des Gesamtbetrags

    Eigenmittel des Begünstigten

    20 000

    100 000

    16,67

    Unternehmensgruppe Theo Müller

    75 000

    350 000

    58,33

    Milchumlage (MFG)

    35 000

    150 000

    25

    (19)

    Der aus der Milchumlage stammende Beihilfebetrag belief sich auf 150 000 EUR und machte 25 % des Gesamtbudgets für das Forschungsprojekt aus.

    BY 11 — „Förderung der Anpassung von Untersuchungsmethoden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen sowie der Methodenentwicklung in Kooperation mit Forschungseinrichtungen und der Nutzbarmachung und des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse für die bayerische Milchwirtschaft“:

    (20)

    Ziel des Projekts war die Aktualisierung der bestehenden Analysemethoden für Milch und der Fragebogen zu bestimmten Aspekten des Themas Milch. Die Ergebnisse des Forschungsprojekts sollten von den bayerischen Milchbetrieben bei der Milcherzeugung und der Verarbeitung von Milcherzeugnissen genutzt werden.

    (21)

    Das Projekt wurde von 2002 bis 2011 durchgeführt. Die Beihilfe wurde jährlich gewährt.

    (22)

    Das Budget des Projekts und der Beihilfebetrag stellten sich wie folgt dar:

    Tabelle 2

    Zeitraum 2002–2006

    Jahr

    2002

    2003

    2004

    2005

    2006

    Projektbudget (EUR)

    332 505,30

    416 945,14

    616 483,19

    812 433,90

    587 072,90

    Beihilfebetrag (EUR)

    222 261,52

    288 240,39

    423 429,64

    564 887,80

    391 124,32

    Beihilfeintensität (%)

    66,84

    69,13

    68,68

    69,53

    66,62


    Tabelle 3

    Zeitraum 2007-2012

    Jahr

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Projektbudget (EUR)

    378 169,60

    324 134,53

    376 916,07

    369 009,52

    409 803,32

    343 753,57

    Beihilfebetrag (EUR)

    273 898,60

    240 292,53

    274 014,01

    268 866,52

    301 076,32

    257 259,72

    Beihilfeintensität (%)

    72,43

    74,13

    72,70

    72,86

    73,47

    74,84

    (23)

    Begünstigter war der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V., ein mittleres Unternehmen (5) (im Folgenden „KMU“). Die Forschungsergebnisse wurden auf verschiedenen nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie in zahlreichen nationalen und internationalen Fachzeitschriften präsentiert. (6)

    BY 12 — „Entwicklung einer anti-listeriellen, frühen Oberflächenreifungskultur für geschmierte Käse“:

    (24)

    In seinem Schreiben vom 20. September 2013 erläuterte Deutschland, dass das für den Einleitungsbeschluss untersuchte Projekt ursprünglich falsch beschrieben worden war. Dieser Fehler rührte aus der Verwechslung mit einem anderen Projekt mit ähnlichem Titel, das vollständig privat finanziert wurde. Deutschland übermittelte zu dem aus der Milchumlage finanzierten Projekt folgende neue Informationen:

    (25)

    Ziel des Projekts war die Untersuchung der Interaktionen zwischen Listeria monocytogenes und Rotschmierebakterien. Das Projekt diente der mikrobiellen Grundlagenforschung. Als Ergebnis wurde eine ausgezeichnete Hemmwirkung einiger Stämme von Pichia norvegensis gegen Listeria monocytogenes nachgewiesen, die zuvor noch nicht wissenschaftlich beschrieben worden war. Das Ergebnis konnte für die Käseproduktion nicht unmittelbar genutzt werden, da der zugrunde liegende molekulare Charakter des Hemmprinzips weiter geklärt werden musste.

    (26)

    Das Projekt wurde von 2006 bis 2008 durchgeführt. Das Budget des Projekts betrug 30 000 EUR und wurde vollständig aus der Milchumlage finanziert.

    (27)

    Begünstigter war die Technische Universität München, eine öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschuleinrichtung.

    BY 13 — „Überwachung von antimikrobiellen Rückständen der Milch — Etablierung des neuen Biosensor-Systems MCR3 für Routineuntersuchungen in der Praxis“:

    (28)

    Das Projekt wurde in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführt. Die beihilfefähigen Kosten beliefen sich auf 73 234,58 EUR. Die Beihilfe wurde im Jahr 2010 gewährt und stammte aus zwei Quellen: aus der Milchumlage und aus dem Haushalt des Freistaats Bayern (Cluster Ernährung). Der aus der Milchumlage gezahlte Beihilfebetrag belief sich auf 26 500 EUR und derjenige aus dem Cluster Ernährung auf 26 500 EUR, was eine Beihilfeintensität von 72,4 % ergibt.

    (29)

    Begünstigter war der Milchprüfring Bayern e. V., ein KMU (7). Die Forschungsergebnisse wurden auf verschiedenen nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie in zahlreichen nationalen und internationalen Fachzeitschriften präsentiert. (8)

    4.   PRÜFUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE

    (30)

    Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Teilmaßnahmen alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen.

    (31)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    4.1.   Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

    (32)

    Die Beihilfe wurde überwiegend aus der Milchumlage gewährt. Bei der Teilmaßnahme BY 13 wurde die Beihilfe auch aus dem Haushalt des Freistaats Bayern gezahlt.

    (33)

    Die Finanzmittel aus dem Haushalt des Freistaats Bayern sind staatliche Mittel. Die Finanzmittel aus der Milchumlage werden aus nachstehenden Gründen ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen:

    (34)

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht angemessen, zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und jenen, in denen diese von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die vom Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde, zu unterscheiden. Damit allerdings gewährte Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein.

    (35)

    In Bezug auf die oben beschriebenen Maßnahmen ist offenkundig, dass die Umlage auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (MFG) in Verbindung mit der Bayerischen Milchumlageverordnung erhoben wird.

    (36)

    So können die Landesregierungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des MFG im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern.

    (37)

    Nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben. Die Hoheit über die Umlage liegt damit eindeutig bei den Landesregierungen.

    (38)

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchumlage in Bayern ist die Bayerische Milchumlageverordnung, die die Einzelheiten einschließlich des Betrags der Umlage regelt. Die Erhebung der Umlage wird somit von der Bayerischen Staatsregierung, d. h. vom Staat, geregelt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die in Rede stehende Verordnung im Benehmen mit der Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wird.

    (39)

    Im vorliegenden Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen, nämlich Molkereien, erhoben. Die Einnahmen aus dieser Umlage fließen in den Bayerischen Staatshaushalt, bevor sie zur Finanzierung der Teilmaßnahmen im Forschungsbereich verwendet werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Einnahmen staatlicher Kontrolle unterliegen.

    (40)

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gefördert werden und dem Staat zurechenbar sind.

    4.2.   Unternehmen/Selektiver Vorteil

    (41)

    Begünstigte waren die Technische Universität München (Teilmaßnahmen BY 2 und BY 12), der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. (Teilmaßnahme BY 11) und der Milchprüfring Bayern e. V. (Teilmaßnahme BY 13).

    (42)

    Die Technische Universität München ist eine öffentliche Forschungseinrichtung. Im Fall der Teilmaßnahme BY 2 ist sie als Unternehmen zu betrachten, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich Auftragsforschung im Agrarbereich, ausgeübt hat, um praktische Ergebnisse zu erzielen, die von Milcherzeugern und Molkereien für die Milcherzeugung genutzt werden können. Der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit wird dadurch untermauert, dass an der Finanzierung des Forschungsprojekts auch private Unternehmen (Unternehmensgruppe Theo Müller, siehe Erwägungsgrund 18) beteiligt waren. Es kann der Schluss gezogen werden, dass die Forschungseinrichtung Auftragsforschung durchgeführt und Unternehmen Forschungsergebnisse bereitgestellt hat.

    (43)

    Im Fall der Teilmaßnahme BY 12 ist die Technische Universität München nicht als Unternehmen zu betrachten, da sie eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich unabhängige Forschung zur Gewinnung eingehenderer Kenntnisse über bestimmte Mikroorganismen, durchgeführt hat. Wie in Erwägungsgrund 24 ausgeführt, hat Deutschland neue Informationen über diese Teilmaßnahme übermittelt, die im Einleitungsbeschluss nicht bewertet wurden. Nach den neuen Informationen betrifft das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 12 unabhängige Forschung, nämlich mikrobielle Grundlagenforschung ohne direkte Anwendung in der Praxis.

    (44)

    Der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V. (Teilmaßnahme BY 11) und der Milchprüfring Bayern e. V. (Teilmaßnahme BY 13) sind Formen privatrechtlicher Organisationen der Vertreter der Milcherzeugung und Milchwirtschaft in Bayern, die unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und für die bayerischen Milcherzeuger, Milchverarbeiter und andere im Milchsektor tätige Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen auf Vertragsbasis erbringen. Im Rahmen der Teilmaßnahmen BY 11 und BY 13 haben sie Auftragsforschung im Agrarbereich durchgeführt, um praktische Ergebnisse zu erzielen, die von den Milcherzeugern und Molkereien für die Milcherzeugung genutzt werden können. Sie werden von Deutschland als KMU eingestuft.

    (45)

    Die drei ausgewählten Begünstigten haben in ihrer Eigenschaft als Unternehmen einen selektiven Vorteil erhalten, da Projektkosten, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und normalerweise aus ihrem eigenen Budget bestritten werden mussten, durch Mittel aus dem Staatshaushalt und der Milchumlage gedeckt wurden.

    4.3.   Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel

    (46)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten. (9) Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (10) Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So hatten die Ein- und Ausfuhren von Waren der Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (11) im Jahr 2011 einen Wert von 1,2 Mrd. EUR bzw. 957 Mio. EUR. (12)

    (47)

    Die in diesem Beschluss geprüften Teilmaßnahmen dienen der Förderung von industriellen Auftragsforschungstätigkeiten im Agrarsektor, insbesondere in der Milchwirtschaft. Angesichts des umfassenden Handels mit Milcherzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Teilmaßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    4.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

    (48)

    Daher kann der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, während die Teilmaßnahme BY 12 keine staatliche Beihilfe darstellt, da der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

    5.   PRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE

    (49)

    Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen unterrichten und dürfen diese Beihilfen erst einführen, wenn die Kommission sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt hat (Stillhaltepflicht). Deutschland hat die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 vor ihrer Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet.

    (50)

    Die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 stellen neue Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Keines der Kriterien für eine bestehende Beihilfe ist erfüllt. Insbesondere handelt es sich nicht um bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589, da sie nach Inkrafttreten des AEUV eingeführt wurden (Teilmaßnahme BY 2 wurde im Jahr 2008, Teilmaßnahme BY 11 im Jahr 2002 und Teilmaßnahme BY 13 im Jahr 2010 eingeführt) und die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist (die Frist wurde am 28. November 2011 unterbrochen, siehe Erwägungsgrund 152 des Einleitungsbeschlusses).

    (51)

    Da diese neuen Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission nicht angemeldet wurden, handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen.

    6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER TEILMASSNAHMEN MIT DEM BINNENMARKT

    (52)

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (53)

    Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (13) werden rechtswidrige Beihilfen, d. h. unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführte Beihilfen, anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft.

    (54)

    Für Forschungsbeihilfen wurden besondere Leitlinien erlassen. Beihilfen, die im Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 gewährt wurden, sind anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (14) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 1996“) zu prüfen. Beihilfen, die nach dem 1. Januar 2007 gewährt wurden, sind anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (15) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2007-2013“) zu prüfen.

    (55)

    Bei den Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 handelt es sich um industrielle Forschung im Sinne des zweiten Gedankenstrichs von Anhang I des Gemeinschaftsrahmens 1996 und der Nummer 2.2. Buchstabe f des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013, da diese Teilmaßnahmen auf erhebliche Verbesserungen und die Gewinnung von Kenntnissen über Milcherzeugnisse und Produktionsverfahren abzielten und praktische Auswirkungen für den Milchsektor hatten. Die Ergebnisse dieser Forschungsprojekte konnten von den Unternehmen im Milchsektor in ihren Produktionszyklen direkt genutzt werden, da sie der Verbesserung der Qualität der hergestellten Milcherzeugnisse dienten. So betraf das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 2 eine Erhöhung des Milchproteingehalts, und private Unternehmen waren direkt an dem Projekt beteiligt. Das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 betraf aktualisierte Methoden zur Untersuchung der Milchqualität, während es bei dem Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 um die Etablierung des neuen Biosensor-Systems für Routineuntersuchungen in der Praxis ging.

    (56)

    Die Vereinbarkeit der beihilfefähigen Kosten wurde bereits im Einleitungsbeschluss positiv bewertet (siehe Erwägungsgründe 203 und 209 des Einleitungsbeschlusses). Somit bleibt noch die Beihilfeintensität zu bewerten (siehe Erwägungsgründe 204, 205, 210 und 211 des Einleitungsbeschlusses) (siehe Erwägungsgrund 5 dieses Beschlusses).

    Teilmaßnahme BY 2

    (57)

    Die Teilmaßnahme BY 2 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe für den Zeitraum 2008-2012 gewährt wurde.

    (58)

    Gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 ist bei industrieller Forschung eine Beihilfeintensität von bis zu 50 % zulässig. Die Beihilfeintensität bei der Teilmaßnahme BY 2 betrug 25 % (siehe Erwägungsgrund 19 dieses Beschlusses) und lag damit innerhalb der gesetzlichen Obergrenze.

    (59)

    Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahme BY 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da die Beihilfeintensität gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 eingehalten wurde.

    Teilmaßnahme BY 11

    (60)

    Da die Teilmaßnahme BY 11 vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2011 gewährt wurde, sind die Beihilfen anhand beider Gemeinschaftsrahmen für Forschungsbeihilfen zu prüfen: anhand des Gemeinschaftsrahmens 1996 für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 und anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011.

    (61)

    Im Durchführungszeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.10.1 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Ein weiterer Zuschlag von 10 Prozentpunkten war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.10.4. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 1996). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 70 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 22 und Tabelle 2 dieses Beschlusses).

    (62)

    Im Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 21 und Tabelle 3 dieses Beschlusses).

    (63)

    Der Begünstigte, der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (16) liegen (siehe Erwägungsgrund 23). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 38 öffentliche Vorträge und 29 Veröffentlichungen.

    Teilmaßnahme BY 13

    (64)

    Die Teilmaßnahme BY 13 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe im Jahr 2010 gewährt wurde.

    (65)

    Die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung betrug 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgründe 26 und 27 dieses Beschlusses).

    (66)

    Der Begünstigte, der Milchprüfring Bayern e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (17) liegen (siehe Erwägungsgrund 29). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 12 öffentliche Vorträge und 12 Veröffentlichungen.

    Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt

    (67)

    Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei der Teilmaßnahme BY 12 handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

    Artikel 2

    Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2012 für die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 24. März 2017

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8.

    (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

    (3)  C(2013) 4457 final, berichtigt mit Schreiben vom 16.12.2013 (C(2013) 9021 final).

    (4)  Siehe Fundstelle in Fußnote 1.

    (5)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 154 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von 9,05 Mio. EUR.

    (6)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert.

    (7)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 158 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 14,6 Mio. EUR.

    (8)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert.

    (9)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rnrn. 11 und 12.

    (10)  Siehe insbesondere Urteil vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, ECLI:EU:C:1988:391.

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1).

    (12)  Quelle: Eurostat.

    (13)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

    (14)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5).

    (15)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

    (16)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    (17)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


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