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Document 32016R0561

Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2008

ABl. L 96 vom 12.4.2016, p. 26–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/561/oj

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/561 DER KOMMISSION

vom 11. April 2016

zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass Hunden, Katzen und Frettchen, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, ein Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein muss. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung enthält eine Bezugnahme auf den erforderlichen erfolgreichen Test der Immunreaktion auf die Tollwutimpfung, der gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 an Blutproben von Hunden, Katzen und Frettchen durchzuführen ist, die aus einem Gebiet oder Drittland kommen oder zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen sind, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist.

(3)

Nachdem es wiederholt zu Fälschungen von Laborberichten über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern kam, ist es angezeigt, die bescheinigungsbefugten Beamten in den Gebieten oder Drittländern daran zu erinnern, dass zufriedenstellende Ergebnisse bei diesem Test nur dann bescheinigt werden sollten, wenn die Echtheit des Laborberichts überprüft wurde. Zu diesem Zweck sollte ein spezieller erläuternder Hinweis in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(4)

Des Weiteren wurde der Eintrag zum Datum der Kennzeichnung von Hunden, Katzen oder Frettchen in Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung von bescheinigungsbefugten Beamten in Drittländern falsch verstanden, was zu Problemen bei den Kontrollen an den Außengrenzen der Union geführt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Eintrag aus Teil I der Tiergesundheitsbescheinigung, der der Beschreibung der Tiere dient, entfernt und in Teil II der Bescheinigung, der die Bescheinigung für die Tiere betrifft, eingefügt werden. Ein spezieller erläuternder Hinweis zur Überprüfung der Kennzeichnung sollte ebenfalls in Teil II aufgenommen werden.

(5)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um Störungen bei Verbringungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums zulässig sein.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zulassen, wenn diesen eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die spätestens am 31. August 2016 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der Fassung vor Einführung der mit dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).


ANHANG

Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

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Text von Bild

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

I.7. Herkun-ftsland

ISO-Code

I.8. Her-kunfts-region

Code

I.9. Bestim-mungsland

ISO-Code

I.10. Bestim-mungs-region

Code

I.11. Herkunftsort

I.12. Bestimmungsort

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. CITES-Nr(n).

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (HS-Code)

010619

I.20. Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24. Art der Verpackung

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Text von Bild

I.25. Waren zertifiziert für

Heimtiere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

I.28. Kennzeichnung der Waren

Art

(wissenschaftl. Bezeichnung)

Geschlecht

Farbe

Rasse

Kennnummer

[TT.MM.JJJJ]

Identifizie-rungs-system

Geburtsdatum

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin (1)/Der/Die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin (1) von (den Namen des Gebiets oder Drittlandes einfügen) bescheinigt hiermit

Zweck/Art der Reise, wie vom Besitzer bestätigt:

II.1. Durch die beiliegende und durch entsprechende Nachweise (3) belegte Erklärung (2) des Besitzers oder der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, wird bestätigt, dass die in Feld I.28 bezeichneten Tiere vom Besitzer oder von der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Heimtiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen, in einem Zeitraum von höchstens fünf Tagen vor oder nach dessen/ihrer Reise mitgeführt werden, nicht Gegenstand einer Verbringung sind, die auf den Verkauf oder eine Übereignung der Tiere abzielt, und während der Verbringung zu anderen als Handelszwecken in der Verantwortung bleiben

(1) entweder [des Besitzers.]

(1) oder [der natürlichen Person, die schriftlich vom Besitzer ermächtigt ist, in seinem Auftrag die Verbringung der Tiere zu anderen als Handelszwecken vorzunehmen.]

(1) oder [der natürlichen Person, die von einem vom Besitzer beauftragten Beförderungsunternehmen damit betraut wurde, die Verbringung der Tiere zu anderen als Handelszwecken im Auftrag des Besitzers vorzunehmen.]

(1) entweder [II.2. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von höchstens fünf verbracht.]

(1) oder [II.2. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere werden in einer Anzahl von mehr als fünf verbracht, sind älter als sechs Monate und nehmen an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teil oder werden für eine solche Teilnahme trainiert, und der Besitzer oder die natürliche Person gemäß Nummer II.1 hat einen Nachweis (3) darüber erbracht, dass die Tiere registriert sind

(1) entweder [für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung.]

(1) oder [bei einem Verband, der solche Veranstaltungen organisiert.]

Nachweis über die Tollwutimpfung und den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:

(1) entweder [II.3. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (4), sind noch keine 21 Tage vergangen, und

II.3.1. das Herkunftsgebiet oder -drittland der in Feld I.1 bezeichneten Tiere ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet, und der in Feld I.5 bezeichnete Bestimmungsmitgliedstaat hat die Öffentlichkeit darüber informiert, dass er die Verbringung solcher Tiere in sein Hoheitsgebiet zulässt, und

(1) entweder [II.3.2. mit den Tieren wird die Erklärung (5) des Besitzers oder der natürlichen Person gemäß Nummer II.1 mitgeführt, aus der hervorgeht, dass die Tiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt der Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten.]

(1) oder [II.3.2. die Tiere werden vom Muttertier begleitet, von dem sie noch abhängig sind, und das Muttertier hat nachweislich vor deren Geburt eine Tollwutimpfung erhalten, die den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprach.]]

Teil II: Bescheinigung

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

(1) oder/und [II.3. Die in Feld I.28 bezeichneten Tiere waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung (4), die gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen; und

(1) entweder [II.3.1. die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, und zwar entweder auf direktem Weg, durch ein Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung gelistet ist, oder gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch ein Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist (7), und die Einzelheiten der aktuellen Tollwutimpfung finden sich in der nachstehenden Tabelle:]

(1) oder [II.3.1. die in Feld I.28 bezeichneten Tiere kommen aus einem Gebiet oder Drittland oder sind zur Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland vorgesehen, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, und ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern (8) anhand einer Blutprobe, die der/die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin an dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Tag mindestens 30 Tage nach der vorangegangenen Impfung und mindestens drei Monate vor dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung entnommen hat, ergab einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr (9), und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen, und die Einzelheiten der aktuellen Tollwutimpfung sowie das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Alphanumeri-scher Transponder-Code oder alphanumerische Tätowierungs-nummer des Tieres

Datum der Implantierung des Transponders/der Tätowierung und/oder der Ablesung (10)

[TT.MM.JJJJ]

Datum der Impfung

[TT.MM.JJJJ]

Name und Hersteller des Impfstoffs

Chargen-nummer

Gültigkeitsdauer der Impfung

Datum der Blutentnahme

[TT.MM.JJJJ]

Von

[TT.MM.JJJJ]

bis

[TT.MM.JJJJ]

]]

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten:

(1) entweder [II.4. Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde sind für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt und wurden gegen Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem Tierarzt/der Tierärztin gemäß Artikel 7 der genannten Delegierten Verordnung durchgeführten Behandlung (11) (12) (13) finden sich in der nachstehenden Tabelle.]

(1) oder [II.4. Die in Feld I.28 bezeichneten Hunde wurden nicht gegen Echinococcus multilocularis behandelt (11).]

Transponder-Code oder Tätowierungs-nummer des Hundes

Echinococcus- Behandlung

Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin

Name und Hersteller des Mittels

Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung

Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

]]

Erläuterungen

a) Diese Bescheinigung gilt für Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo).

b) Diese Bescheinigung gilt 10 Tage ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt/die amtliche Tierärztin bis zum Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen am festgelegten EU-Eingangsort der Reisenden (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/pointsentry_en.htm).

Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese Gültigkeitsdauer von 10 Tagen entsprechend der Dauer der Seereise.

Zum Zweck einer weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gilt diese Bescheinigung ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen für die Dauer von insgesamt vier Monaten oder bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung oder bis zum Ende der Anwendbarkeit der Bedingungen für weniger als 16 Wochen alte Tiere gemäß Nummer II.3, und zwar je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Hinweis: Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass die Verbringung von weniger als 16 Wochen alten Tieren gemäß Nummer II.3 in ihr Hoheitsgebiet nicht erlaubt ist. Weitere Informationen sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/index_en.htm

Teil I:

Feld I.5: Empfänger: ersten Bestimmungsmitgliedstaat angeben.

Feld I.28: Identifizierungssystem: zwischen Folgendem wählen: Transponder oder Tätowierung.

Kennnummer: alphanumerischen Transponder-Code oder alphanumerische Tätowierungs-nummer angeben.

Geburtsdatum/Rasse: nach Angabe des Besitzers.

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LAND

Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

II. Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

Teil II:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Die Erklärung gemäß Nummer II.1 ist der Bescheinigung beizufügen und muss dem Muster und den zusätzlichen Anforderungen in Anhang IV Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.

(3) Die Nachweise gemäß Nummer II.1 (z. B. Bordkarte, Flugschein) und Nummer II.2 (z. B. Eintrittsnachweis für die Veranstaltung, Nachweis der Verbandsmitgliedschaft) sind auf Anfrage der für die unter Buchstabe b der Erläuterungen genannten Kontrollen zuständigen Behörden vorzulegen.

(4) Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.

(5) Die der Bescheinigung beizufügende Erklärung gemäß Nummer II.3.2 erfüllt die Anforderungen an Format, Layout und Sprache gemäß Anhang I Teile 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.

(6) Der Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen.

(7) Die dritte Option setzt voraus, dass der Besitzer oder die natürliche Person gemäß Nummer II.1 auf Anfrage der für die unter Buchstabe b genannten Kontrollen zuständigen Behörden eine Erklärung dahingehend vorlegt, dass die Tiere bei der Durchfuhr durch ein Gebiet oder Drittland, das nicht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist, keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen. Diese Erklärung muss die Anforderungen an Format, Layout und Sprache gemäß Anhang I Teile 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erfüllen.

(8) Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1

— muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Impfung und drei Monate vor dem Datum der Einfuhr anhand einer Probe durchgeführt werden, die von einem/einer von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt/Tierärztin entnommen wurde;

— muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml ergeben;

— muss von einem nach Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG des Rates zugelassenen Laboratorium durchgeführt werden (Liste der zugelassenen Laboratorien abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm);

— muss bei einem Tier nicht wiederholt werden, bei dem — nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen — innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde.

Der Bescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des zugelassenen Laboratoriums über die Ergebnisse des Tollwut-Antikörpertests gemäß Nummer II.3.1 beizufügen.

(9) Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.3.1 nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Laboratorium überprüft hat.

(10) In Verbindung mit Fußnote 6 muss die Kennzeichnung der Tiere, bei denen vor dem 3. Juli 2011 ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Bescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere überprüft werden.

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