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Document 32015R1803
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1803 of 7 October 2015 fixing an acceptance percentage for the issuing of export licences, rejecting export-licence applications and suspending the lodging of export-licence applications for out-of-quota sugar
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 der Kommission vom 7. Oktober 2015 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, zur Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1803 der Kommission vom 7. Oktober 2015 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, zur Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
ABl. L 263 vom 8.10.2015, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1803 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2015
zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, zur Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker, der über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015/2016 (3) enthält solche Mengenbegrenzungen. |
(3) |
Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 1. bis zum 2. Oktober 2015 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 2. Oktober 2015 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 1. bis zum 2. Oktober 2015 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 32,928064 %, erteilt.
(2) Die am 5., 6., 7., 8. und 9. Oktober 2015 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker werden abgelehnt.
(3) Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 12. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 28.