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Document 32015D2100

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2100 der Kommission vom 18. November 2015 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/307/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7986)

    ABl. L 303 vom 20.11.2015, p. 101–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2100/oj

    20.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/101


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2100 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2015

    zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/307/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7986)

    (Nur der lettische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2).

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/307/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland zugelassen.

    (3)

    Lettland hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der bei den Verfahren „Intrascope (Optical Probe)“, „Manuelles Verfahren (ZP)“ und „Pork Grader (PG200)“ verwendeten Formeln sowie ein neues Verfahren („OptiGrade-MCP“) zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen. Lettland hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die neuen Formeln beruhen, das Ergebnis des Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

    (4)

    Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln und Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Formeln und Einstufungsverfahren sollten somit in Lettland zugelassen werden.

    (5)

    Darüber hinaus hat Lettland bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Aufmachung anzubieten.

    (6)

    Gemäß Artikel 20 Buchstabe t Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von dieser Standardaufmachung abweicht. Lettland hat in seinem Antrag ausgeführt, dass es aufgrund des Handelsbrauchs in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sein kann, Kopf, Schwanz, Vorderfüße und Hinterfüße vom Schweineschlachtkörper zu entfernen. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Lettland zugelassen werden.

    (7)

    Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

    (8)

    Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

    (9)

    Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ein neuer Beschluss erlassen werden. Die Entscheidung 2005/307/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (10)

    Aufgrund der mit der Einführung neuer Verfahren und neuer Formeln verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 1. Januar 2016 gelten.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgende Verfahren werden zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Lettland zugelassen:

    a)

    das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs beschrieben sind;

    b)

    das „Manuelle Verfahren (ZP)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs beschrieben sind;

    c)

    das Gerät „Pork Grader (PG200)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs beschrieben sind;

    d)

    das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs beschrieben sind.

    Das manuelle Einstufungsverfahren (ZP) gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nur in Schlachthöfen zugelassen werden,

    a)

    in denen ein elektronisches Dateneingabeverfahren angewendet wird, wobei die maximale Schlachtleistung 500 Schweine pro Woche beträgt,

    b)

    deren maximale Schlachtleistung 200 Schweine pro Woche beträgt.

    Artikel 2

    Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Schweineschlachtkörper in Lettland vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Kopf, Schwanz, Vorderfüße und/oder Hinterfüße aufgemacht werden.

    Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, müssen in allen Fällen, in denen einige der nachstehenden Schlachtkörperteile fehlen, folgende Koeffizienten angewendet werden:

    für den fehlenden Kopf: 8,345,

    für den fehlenden Schwanz: 0,072,

    für die fehlenden Vorderfüße: 0,764,

    für die fehlenden Hinterfüße: 1,558.

    Das Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung wird nach folgender Formel berechnet:

    Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung = 100 × Schlachtkörpergewicht (ohne fehlende Teile)/(100 – Koeffizienten für fehlende Teile).

    Artikel 3

    Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2005/307/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

    Brüssel, den 18. November 2015

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

    (3)  Entscheidung 2005/307/EG der Kommission vom 12. April 2005 über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 42).


    ANHANG

    VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN LETTLAND

    Teil I

    INTRASCOPE (OPTICAL PROBE)

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „Intrascope (Optical Probe)“ eingestuft werden.

    2.

    Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Messbereich von 8 bis 50 mm.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    ŷ = 66,6708 – 0,3493 × F

    Dabei sind:

    ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, auf der linken Seite 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

    Teil II

    MANUELLES VERFAHREN (ZP)

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper mithilfe des manuellen Verfahrens (ZP) eingestuft werden.

    2.

    Bei diesem Verfahren wird eine Lehre verwendet, deren Maßzahlen anhand einer Prädiktionsgleichung bestimmt werden. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    ŷ = 60,5214 – 0,2579 × G + 0,0525 × M

    Dabei sind:

    ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    G= Dicke des Muskels in Millimetern auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers, gemessen an der kürzesten Verbindung des cranialen Endes des Musculus glutaeus medius zur Kante des Wirbelkanals.

    M= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers, gemessen an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

    Teil III

    PORK GRADER (PG200)

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „Pork Grader (PG200)“ eingestuft werden.

    2.

    Das Gerät ist mit einer an das pistolenförmige Gehäuse angebrachten Messsonde, einem Datenblattdrucker und einem Messprüfkörper sowie einer 8-9 mm breiten Klinge und einer LED-Leuchtdiode mit benachbartem Lichtempfänger (Fotozellendetektor) ausgestattet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    ŷ = 64,4502 – 0,4364 × F + 0,0381 × M

    Dabei sind:

    ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

    M= Dicke des Muskels in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

    Teil IV

    OPTIGRADE-MCP

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „OptiGrade-MCP“ eingestuft werden.

    2.

    Das Gerät ist mit einer optischen Sonde von 6 mm Durchmesser, einer Infrarot-Fotodiode und einem Fototransistor ausgestattet. Die Messwerte werden von einem Rechner in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    ŷ = 66,7787 – 0,4464 × F + 0,0018 × M

    Dabei sind:

    ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der letzten und der vorletzten Rippe gemessen.

    M= Dicke des Muskels in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der letzten und der vorletzten Rippe gemessen.

    Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.


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