EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0570

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2014 der Kommission vom 26. Mai 2014 zur Einstellung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

ABl. L 157 vom 27.5.2014, p. 85–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/570/oj

27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 570/2014 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2014

zur Einstellung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische („FOH“) mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („endgültige Verordnung“) ein. Der endgültigen Verordnung ging die Verordnung (EU) Nr. 446/2011 (3) der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von FOH mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („vorläufige Verordnung“) voraus. Die Feststellungen, aufgrund derer die endgültigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, werden nachstehend als „die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Am 21. Januar 2012 reichten PT Ecogreen Oleochemicals, ein ausführender Hersteller von FOH in Indonesien, Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte. Ltd und Ecogreen Oleochemicals GmbH (nachstehend zusammen „Ecogreen“ genannt) eine Klage beim Gericht der Europäischen Union ein (Rechtssache T-28/12), mit der die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung beantragt wurde, soweit sie den für Ecogreen geltenden Antidumpingzoll betraf. Ecogreen focht die Berichtigung seines Ausfuhrpreises an, die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung zum Zwecke des Vergleichs dieses Ausfuhrpreises mit dem Normalwert des Unternehmens vorgenommen worden war.

(3)

In der Rechtssache T-249/06 (Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) gegen Rat der Europäischen Union) erklärte das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates für nichtig, soweit er Interpipe NTRP VAT betraf, unter anderem aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, und aus anderen Gründen, soweit er Interpipe Niko Tube ZAT betraf. Am 16. Februar 2012 wies der Gerichtshof das vom Rat und der Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück (verbundene Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P).

(4)

Da die tatsächlichen Umstände von Ecogreen, was die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung betrifft, mit denen von Interpipe NTRP VAT vergleichbar waren, wurde es für angezeigt gehalten, die Dumpingspanne von Ecogreen ohne Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i neu zu berechnen.

(5)

Daher wurde am 21. Dezember 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (4) veröffentlicht, die rückwirkend ab dem 12. November 2011 galt („Änderungsverordnung“).

(6)

Die darin für Ecogreen ermittelte Dumpingspanne lag unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Untersuchung in Bezug auf Ecogreen wurde daher ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt. Das Gericht der Europäischen Union entschied dann am 9. April 2013, dass der Antrag in der Rechtssache T-28/12 erledigt sei.

(7)

Obwohl für alle anderen ausführenden Hersteller in Indien, Indonesien und Malaysia weiterhin Antidumpingzölle gelten, sollten die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, insbesondere zu den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, im Lichte der in der Änderungsverordnung enthaltenen revidierten Dumpingfeststellungen neu bewertet werden.

B.   NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN DER URSPRÜNGLICHEN UNTERSUCHUNG

1.   Rahmenbedingungen der Neubewertung

(8)

Am 28. Februar 2013 wurde eine Bekanntmachung der teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (5) („betroffene Länder“) veröffentlicht („Wiederaufnahme“). In der Bekanntmachung hieß es, die Wiederaufnahme beschränke sich auf die Untersuchung der Auswirkungen der neu festgesetzten Dumpingspannen auf die Feststellungen insbesondere zu Schädigung und Schadensursache, wie sie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren („erneute Untersuchung“).

(9)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Mehrere Parteien brachten vor, es sei unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die Kommission die Ausgangsuntersuchung wieder aufnehme und welche Daten die Kommission erheben werde, um in dieser erneuten Untersuchung den Sachverhalt zu ermitteln und Schlussfolgerungen zu treffen.

(11)

Ferner wurde behauptet, es sei unklar, welche Art von Untersuchung eingeleitet werde, was im Zusammenhang mit der Höhe der endgültigen Maßnahmen das Endergebnis sein könnte, welcher Zeitraum abgedeckt werde und welche Aspekte der Ausgangsuntersuchung neu bewertet würden.

(12)

Es wird daran erinnert, dass diese Wiederaufnahme die notwendige Folge der Annahme der Änderungsverordnung ist, die ihrerseits das Ergebnis der Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache T-249/06 (Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) gegen Rat der Europäischen Union) darstellte.

(13)

Es sei darauf hingewiesen, das in der Ausgangsuntersuchung der sogenannte Untersuchungszeitraum (UZ) den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 umfasste. Die Schadensanalyse deckte den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZ ab und wurde als „Bezugszeitraum“ bezeichnet.

(14)

Die laufende erneute Untersuchung konzentriert sich auf denselben UZ und denselben Bezugszeitraum. Die bei der Ausgangsuntersuchung für diese Zeiträume getroffenen Feststellungen hinsichtlich Schädigung und Schadensursache werden in Anbetracht der in der Änderungsverordnung neu festgesetzten Dumpingspannen für die indonesischen Hersteller neu bewertet.

(15)

Genauer gesagt geht es, wie in der Bekanntmachung zur Wiederaufnahme erwähnt, bei dieser erneuten Untersuchung darum, ob sich die festgestellte geringfügige Dumpingspanne eines einzelnen ausführenden Herstellers in Indonesien und die in der Änderungsverordnung festgelegte Änderung der Höhe der Dumpingspannen für die übrigen indonesischen Unternehmen irgendwie auf die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf Schädigung und Schadensursache auswirken können.

(16)

Die Ergebnisse der erneuten Untersuchung werden nachstehend dargelegt. Wie in der Ausgangsuntersuchung werden bestimmte Daten und Informationen in indexierter Form ausgewiesen, um die Vertraulichkeit der ursprünglich eingereichten Angaben zu wahren.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(17)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich bekanntlich um die in der Ausgangsuntersuchung definierte Ware, nämlich gesättigte Fettalkohole der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemische überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemische überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 eingereiht werden („Fettalkohol“).

(18)

Die Feststellungen der Änderungsverordnung berühren die in der Ausgangsuntersuchung dargelegten Feststellungen zur untersuchten Ware und zur gleichartigen Ware nicht.

3.   Dumping

(19)

Wie in Erwägungsgrund 7 der Änderungsverordnung erwähnt, wurde die Dumpingspanne für alle Unternehmen in Indonesien (mit Ausnahme des anderen ausführenden Herstellers mit individueller Dumpingspanne), der die Spanne des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indonesien mit der höchsten Dumpingspanne zugrunde lag, unter Berücksichtigung der für Ecogreen neu berechneten Dumpingspanne angepasst.

(20)

Die Dumpingspannen, die in Erwägungsgrund 23 der endgültigen Verordnung für indische und in Erwägungsgrund 55 derselben Verordnung für malaysische ausführende Hersteller festgesetzt worden waren, wurden von der Änderungsverordnung nicht berührt.

(21)

Wie in Erwägungsgrund 6 der Änderungsverordnung erwähnt, wurde die Dumpingspanne für Ecogreen auf weniger als 2 % festgesetzt; sie liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die von diesem ausführenden Hersteller getätigten Einfuhren in die Union sollten daher in der erneuten Untersuchung als nicht gedumpte Einfuhren betrachtet werden.

(22)

Menge, Preis und Marktanteil der nicht gedumpten Einfuhren des erwähnten indonesischen Ausführers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Wie in Erwägungsgrund 16 erwähnt, werden die übermittelten Daten in indexierter Form ausgewiesen.

Einfuhren

2007

2008

2009

UZ

Tonnen

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

110

107

115

Jährliche Differenz in %

 

9,6

– 2,3

7,5

Marktanteil

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

107

110

113

Jährliche Differenz in %

 

6,8

2,9

2,8

Durchschnittspreis EUR/Tonne

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

110

91

91

Jährliche Differenz in %

 

9,9

– 17,0

0,2

Quelle: Fragebogenantworten.

(23)

Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung dargestellten Tabelle, die in Erwägungsgrund 64 der endgültigen Verordnung bestätigt wurde, und der vorstehenden Tabelle ergab die Untersuchung, dass die nicht gedumpten Einfuhren einen begrenzten Anteil der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern ausmachten und im Bezugszeitraum verhältnismäßig weniger stark zunahmen als die gedumpten Einfuhren. So machten die nicht gedumpten Einfuhren 2007 rund 15-18 % der Gesamtmenge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus, im Bezugszeitraum jedoch nur 10-13 %.

(24)

Aus der erneuten Untersuchung ergibt sich, dass die Durchschnittspreise der nicht gedumpten Einfuhren von Ecogreen im Bezugszeitraum um 9 % abnahmen, aber zwischen 2009 und dem UZ konstant blieben.

4.   Schädigung

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(25)

Die in den Erwägungsgründen 57 bis 61 der endgültigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Unionsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Union werden von der erneuten Untersuchung nicht berührt und hiermit bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(26)

Die in den Erwägungsgründen 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen, die durch Erwägungsgrund 62 der endgültigen Verordnung bestätigt wurden, bleiben unberührt. Wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt hat es sich bestätigt, dass der Unionsverbrauch an Fettalkohol recht konstant war und während des Bezugszeitraums mit einem Anstieg von 2 % nur leicht zunahm. Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde der Verbrauch in indexierter Form ausgewiesen, um die Vertraulichkeit der Daten zu wahren.

Verbrauch

2007

2008

2009

UZ

Index: 2007 = 100

100

102

97

102

Jährliche Differenz in %

 

2,2

– 4,8

4,6

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union und Preisunterbietung

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren

(27)

Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde geprüft, ob eine kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung hinsichtlich der drei betroffenen Länder noch gerechtfertigt ist, wenn man die in den Erwägungsgründen 19 und 21 erwähnten revidierten Dumpingspannen für indonesische ausführende Hersteller berücksichtigt.

(28)

Falls die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, werden bekanntlich nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt und die Menge der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren untereinander sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Union angemessen ist.

(29)

Die Feststellungen hinsichtlich der Mengen und des Preises der gedumpten Einfuhren aus jedem einzelnen Land wurden für den Bezugszeitraum neu bewertet. Die Informationen zur Einfuhrmenge, die zur Ermittlung der in der Tabelle in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung angegebenen Durchschnittspreise herangezogen wurden, blieben bezüglich Malaysias und Indiens unverändert. Die Daten bezüglich Indonesiens wurden unter Berücksichtigung der Tatsache revidiert, dass die Preise der Einfuhren eines einzelnen ausführenden Herstellers auf den Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, nicht länger als gedumpt betrachtet wurden. Die neu festgestellten gedumpten Einfuhren entwickelten sich wie im Folgenden dargestellt. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zur Einfuhrmenge für die einzelnen betroffenen Länder in indexierter Form ausgewiesen.

Menge der gedumpten Einfuhren

2007

2008

2009

UZ

Malaysia

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

161

141

137

Jährliche Differenz in %

 

61,4

– 12,5

– 2,9

Indien

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

118

104

143

Jährliche Differenz in %

 

18,2

– 11,8

37,5

Indonesien

 

 

 

 

Index: 2008 = 100

 

100

142

168

Jährliche Differenz in %

 

 

42,1

17,9

(30)

Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Menge der gedumpten Einfuhren aus jedem betroffenen Land nicht unerheblich war und dass die Präsenz gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum und insbesondere im UZ bedeutend blieb. Die Tatsache, dass laut den Feststellungen der Änderungsverordnung einer der indonesischen ausführenden Hersteller nicht dumpte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

(31)

Die Feststellungen zur Preisfestsetzung für die gedumpten Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern wurden also für den Bezugszeitraum neu bewertet und sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die Preise in der Tabelle in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung blieben hinsichtlich Malaysias und Indiens unverändert. Die Daten bezüglich Indonesiens wurden unter Berücksichtigung der Tatsache revidiert, dass nach Auffassung der Kommission einer der ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, seine Waren auf dem Unionsmarkt nicht zu gedumpten Preisen anbot. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zum Preis des Ausführers, bei dem Dumping festgestellt wurde, in indexierter Form ausgewiesen.

Einfuhren aufgrund von Eurostat-Daten (nur betroffene Ware und gedumpte Einfuhren)

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Malaysia

911

944

799

857

Index: 2007 = 100

100

104

88

94

Jährliche Differenz in %

 

3,6

– 15,4

7,3

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Indien

997

1 141

897

915

Index: 2007 = 100

100

114

90

92

Jährliche Differenz in %

 

14,4

– 21,4

2,1

Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Indonesien

 

 

 

 

Index: 2008 = 100

 

100

70

72

Jährliche Differenz in %

 

 

– 30,0

2,6

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(32)

Die Untersuchung ergab, dass die Preisgestaltung der indonesischen ausführenden Hersteller — mit Ausnahme des Jahres 2007, als es keine Einfuhren aus Indonesien gab — gegenüber der Ausgangsuntersuchung fast gleich blieb. Somit kann die in Erwägungsgrund 63 Buchstabe b der endgültigen Verordnung getroffene Feststellung, dass die Preisfestsetzung und das Preisverhalten der betroffenen Länder insbesondere während des UZ weitgehend ähnlich war, bestätigt werden. Die Tatsache, dass laut den Feststellungen der Änderungsverordnung einer der indonesischen ausführenden Hersteller nicht dumpte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

(33)

Ferner bleiben die in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung getroffenen und in Erwägungsgrund 122 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen, insbesondere die, dass die für die betroffenen Länder ermittelten Schadensbeseitigungsschwellen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % lagen, ebenfalls bestehen. Außerdem wurden die Absatzkanäle und die Preisentwicklungen für jedes der betroffenen Länder analysiert und für ähnlich befunden (siehe vorstehende Tabelle). Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern folgten nach dem 2008 erreichten Höchststand einem Abwärtstrend und fielen, wie die Untersuchung ergab, global gesehen im Vergleich mit den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union besonders niedrig aus.

(34)

Die nachstehende Tabelle zeigt, dass sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus jedem betroffenen Land im Bezugszeitraum insgesamt erhöhte. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben in indexierter Form ausgewiesen.

Marktanteil der gedumpten Einfuhren

2007

2008

2009

UZ

Malaysia

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

157

145

35

Jährliche Differenz in %

 

57

– 8

– 7

Indien

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

115

107

141

Jährliche Differenz in %

 

15

– 7

31

Indonesien

 

 

 

 

Index: 2008 = 100

 

100

142

168

Jährliche Differenz in %

 

 

50

13

(35)

Gestützt auf die oben dargelegten Tatsachen und Erwägungen ergibt die erneute Untersuchung, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zur Kumulierung unverändert bestehen bleiben. Somit wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die kumulative Beurteilung der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern weiterhin erfüllt sind. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können daher bei der erneuten Untersuchung der Schädigung und der Schadensursache zusammen beurteilt werden.

4.3.2.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(36)

Bei der Bestimmung des kumulativen Werts der im Bezugszeitraum getätigten gedumpten Einfuhren in die Union wird berücksichtigt, dass in der Änderungsverordnung für sämtliche ausführenden Hersteller in Indonesien — mit Ausnahme von Ecogreen — die Feststellungen zum eindeutigen Vorliegen von Dumping bestätigt wurden. Ihre Ausfuhren werden als gedumpt betrachtet und unterliegen daher weiterhin Antidumpingzöllen.

(37)

In ähnlicher Weise berücksichtigt die erneute Untersuchung, dass die in der Ausgangsuntersuchung für alle ausführenden Hersteller in Indien und Malaysia ermittelten Dumpingspannen unverändert weiterbestehen, die Einfuhren dieser Hersteller als gedumpt betrachtet werden und weiterhin Antidumpingzöllen unterliegen.

(38)

Die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurde durch Abzug der Menge der nicht gedumpten Einfuhren eines indonesischen ausführenden Herstellers angepasst, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt.

(39)

Gestützt auf die obige Darlegung werden die in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung genannten und in Erwägungsgrund 64 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen sowie die in den Erwägungsgründen 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung zur Beurteilung der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums getroffenen und in Erwägungsgrund 65 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen wie nachstehend erläutert revidiert. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, werden die Angaben zu den Gesamteinfuhrmengen und dem Marktanteil der gedumpten Einfuhren in indexierter Form ausgewiesen.

Gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2007

2008

2009

UZ

Tonnen

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

167

155

165

Jährliche Differenz in %

 

67,0

– 7,3

6,5

Marktanteil

 

 

 

 

Index: 2007 = 100

100

163

159

162

Jährliche Differenz in %

 

62,7

– 2,3

1,8

Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren (EUR/Tonne)

931

1 007

827

878

Index: 2007 = 100

100

108

89

94

Jährliche Differenz in %

 

8,2

– 17,9

6,1

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(40)

Die Menge der in der laufenden erneuten Untersuchung festgestellten gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 65 %. Der stärkste Anstieg war von 2007 bis 2008 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum nahmen die Einfuhren um 67 % zu. 2009 gingen die Einfuhren dann leicht zurück, um während des UZ beinahe wieder auf das Niveau von 2008 zu steigen.

(41)

Die revidierten Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern schwankten im Bezugszeitraum erheblich; insgesamt gingen sie um 6 % zurück. Es fällt jedoch auf, dass sich dieser Rückgang zwischen 2008 und dem UZ auf 14 % belief. Über den ganzen Bezugszeitraum hinweg lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stets unter den von der übrigen Welt und dem Wirtschaftszweig der Union festgelegten Preisen, wodurch der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg.

(42)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 62 %. Dieser Anstieg war von 2007 bis 2008 am stärksten ausgeprägt. Während der Wirtschaftskrise gingen die Einfuhren leicht zurück, wodurch sich der Marktanteil der betroffenen Länder von 2008 bis 2009 um 4 % verringerte; doch bis zum Ende des Bezugszeitraums weiteten diese Länder ihren Marktanteil wieder aus.

(43)

Dass die nicht gedumpten Einfuhren von Ecogreen nicht mehr berücksichtigt wurden, beeinflusste daher die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren in keiner Weise; diese Feststellungen werden daher bestätigt.

4.3.3.   Preisunterbietung

(44)

Es wird daran erinnert, dass die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Preisunterbietungsspannen in den Erwägungsgründen 74 und 75 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Erwägungsgrund 67 der endgültigen Verordnung bestätigt wurden. Die individuellen, für die einzelnen betroffenen Ausführer angestellten Berechnungen wurden von der Änderungsverordnung nicht beeinflusst. Diese Feststellungen werden daher bestätigt.

(45)

Für die unter Ausschluss der nicht gedumpten Einfuhren kumulativ für die drei Länder zusammen beurteilten gedumpten Einfuhren wurde eine durchschnittliche Unterbietung von 2 % festgestellt. Bei dieser scheinbar geringen Unterbietung ist zu beachten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union angesichts der Niedrigpreiseinfuhren auf dem EU-Markt selbst zu Preissenkungen gezwungen sah. Diese Preise deckten allerdings besonders während des UZ die Produktionskosten nicht ab. Die durchschnittliche Zielpreisunterbietung für die kumulativ beurteilten gedumpten Einfuhren — ohne Ecogreen — betrug 22 %.

(46)

Ein Einführer von FOH mit Ursprung in Indonesien reagierte auf die Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission mit dem Vorbringen, der Durchschnittspreis der nicht gedumpten Einfuhren sei niedriger als der Durchschnittspreis der Einfuhren, die von dem weiterhin Maßnahmen unterliegenden indonesischen ausführenden Hersteller produziert wurden. Dieses Vorbringen beeinflusst allerdings die Feststellung der Preisunterbietung bei den kumulativ beurteilten gedumpten Einfuhren nicht.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(47)

Die in den Erwägungsgründen 76 bis 91 der vorläufigen Verordnung getroffenen und in den Erwägungsgründen 71 bis 84 der endgültigen Verordnung bestätigten Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union werden von der Änderungsverordnung nicht beeinflusst und können daher bestätigt werden.

(48)

Wie erinnerlich, ergab die ursprüngliche Untersuchung, dass sich die meisten Schadensindikatoren bezüglich des Wirtschaftszweigs der Union wie Produktion (–17 %), Kapazitätsauslastung (–15 %), Verkaufsmenge (–18 %), Marktanteil (–12 %) und Beschäftigung –13 %) im Bezugszeitraum verschlechterten. Vor allem die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie der Cashflow und die Rentabilität entwickelten sich deutlich negativ. Dadurch wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im UZ eingeschränkt.

(49)

In Anbetracht dieser Sachlage wird die Schlussfolgerung bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   Schadensursache

(50)

Über die Bestätigung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hinaus wurde neu bewertet, ob nach wie vor ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der besagten Schädigung nach den in der Änderungsverordnung dargelegten revidierten Dumpingfeststellungen und den revidierten Mengen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(51)

Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, blieb der Verbrauch in der Union recht konstant und erhöhte sich im Bezugszeitraum um lediglich 2 %.

(52)

Aus der Tabelle in Erwägungsgrund 39, in der die Einfuhren des indonesischen Ausführers, der laut Änderungsverordnung seine Waren auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt hatte, nicht berücksichtigt werden, geht hervor, dass die revidierte Menge der gedumpten Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern nach wie vor bedeutend war und sich im Bezugszeitraum wesentlich erhöhte, und zwar in absoluten Zahlen um mehr als 60 000 Tonnen und in relativen Zahlen um mehr als 60 %. Ähnlich verhält es sich mit dem Marktanteil der gedumpten Einfuhren: er stieg beträchtlich an und legte im genannten Zeitraum mehr als 5 Prozentpunkte zu.

(53)

Diese Entwicklungen ähneln den in der Ausgangsuntersuchung und insbesondere in den Erwägungsgründen 86 bis 94 der endgültigen Verordnung festgestellten Trends. Der Zuwachs an Marktanteil, der in der Ausgangsuntersuchung auf 57 % beziffert wurde, dürfte nun mit den revidierten Daten im Bezugszeitraum bei mehr als 60 % liegen.

(54)

Die erneute Untersuchung bestätigte sogar, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union unter Druck setzten, und zwar beginnend mit dem Jahr 2008, in dem diese Einfuhren um 67 % zunahmen. In jenem Jahr lagen die Preise der gedumpten Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dies hatte einen erheblichen Rückgang der Verkaufsmenge (–15,4 %) und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, den dieser im restlichen Bezugszeitraum auch nicht wieder ausgleichen konnte. Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern um mehr als 9 Prozentpunkte.

(55)

Wie aus Erwägungsgrund 72 der endgültigen Verordnung ersichtlich, musste der Wirtschaftszweig der Union als Reaktion auf diesen Druck seine Verkaufspreise deutlich senken, und zwar um 16,9 % im Jahr 2009 und während des UZ sogar noch um weitere 5,3 %. Selbst wenn der Wirtschaftszweig der Union mit diesem Preisverhalten seine Einbuße an Marktanteilen begrenzen konnte, akkumulierten sich auf diese Weise im Bezugszeitraum erhebliche Verluste, wie in Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung dargestellt und in Erwägungsgrund 78 der endgültigen Verordnung bestätigt. Gleichzeitig befanden sich in dieser Situation insbesondere während des UZ große Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt.

(56)

2009 ging die absolute Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern entsprechend dem Wirtschaftsabschwung und der Schrumpfung des EU-Markts zwar um 7,3 % zurück, der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren sank jedoch um 17,9 % und somit mehr als die 16,9 %, um die sich der Preis des Wirtschaftszweigs der Union verringerte. Während des UZ musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senken und sammelte finanzielle Verluste an.

(57)

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, wie stark die Präsenz großer Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt die Preisgestaltung des Wirtschaftszweigs der Union auf seinem Hauptmarkt beeinträchtigte und wie nachteilig diese Präsenz sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs insbesondere während des UZ auswirkte.

(58)

Der obengenannte Einführer machte geltend, dass in der Untersuchung des ursächlichen Zusammenhangs die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in die kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in Indien und Malaysia einfließen sollten; begründet wurde dies mit Faktoren wie dem stabilen Marktanteil, dem höheren Preisniveau, der fehlenden Preisunterbietung und der niedrigeren Zielpreisunterbietungsspanne jener indonesischen Einfuhren sowie der parallelen Entwicklung des indonesischen Marktanteils und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Des Weiteren brachte der Einführer vor, bei nicht kumulativer Beurteilung bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten indonesischen Einfuhren.

(59)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, weil die von dem Einführer — in mancher Hinsicht selektiv — vorgetragenen Faktoren nicht denen entsprechen, die nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung für die Entscheidung relevant sind, ob eine kumulative Beurteilung vorgenommen werden sollte, insbesondere was die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union betrifft. In der Ausgangsuntersuchung wurde nämlich der Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware um einen als Zwischenerzeugnis verwendeten Rohstoff handelt, der vor allem in die Produktion von Fettalkoholsulfaten, Fettalkoholethoxylaten und Fettalkoholethersulfaten eingeht, und dass die eingeführte Ware unabhängig vom Ursprungsland direkt mit der in der Union hergestellten Ware konkurriert. Die Einheitlichkeit des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt rechtfertigt daher die kumulative Beurteilung der Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung. Die Argumente des Einführers gehen auf diese Feststellung nicht ein; sie könnten lediglich bei einer nicht kumulativen Beurteilung relevant werden. Da kein Grund dafür besteht, die Feststellungen der ursprünglichen Untersuchung zur Kumulierung zu ändern, wird die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bestätigt.

(60)

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die verbleibenden indonesischen Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten, sie steigerten ihren Marktanteil während des Bezugszeitraums kräftig und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(61)

Schließlich erwähnte der Einführer, dass Ecogreen die Preise stärker unterboten habe als der verbleibende ausführende Hersteller in Indonesien, und da die Auswirkungen der Ecogreen-Einfuhren als unerheblich angesehen werden, müsste die gleiche Schlussfolgerung zwangsläufig für die verbleibenden indonesischen Einfuhren gelten.

(62)

Diese Schlussfolgerung stützt sich auf eine falsche Prämisse. Das Urteil des Gerichtshofs bewirkte eine Änderung der Berechnung des Dumpings von Ecogreen, das demzufolge unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. Nur aus diesem Grund waren die Auswirkungen der Ecogreen-Einfuhren als unerheblich anzusehen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(63)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(64)

Die Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit der Schadensursache wurden ebenfalls erneut geprüft.

5.2.1.   Nicht gedumpte Einfuhren aus Indonesien

(65)

Wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt, nahmen die nicht gedumpten Einfuhren proportional weniger zu als die gedumpten Einfuhren und machten nur einen begrenzten Anteil an den während des UZ getätigten Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern aus. Darüber hinaus ergab die Untersuchung auch, dass auf diese Einfuhren im Bezugszeitraum und insbesondere während des UZ nur ein bescheidener Marktanteil entfiel.

(66)

Die Menge der gedumpten Einfuhren stieg von 2009 bis zum UZ um 6,5 %, d. h. sie überstieg die an der Zunahme des Unionsverbrauchs um 4,6 % abzulesende Markterholung; die gedumpten Einfuhren gewannen also Marktanteil hinzu.

(67)

Daher wird der Schluss gezogen, dass etwaige Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt, die während des UZ zum Tragen gekommen sein mögen, die in den Erwägungsgründen 51 bis 57 im Einzelnen beschriebenen erheblichen negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht aufwiegen können.

(68)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wird die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass während des UZ nicht gedumpte Einfuhren von Ecogreen auf dem Unionsmarkt vorhanden waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht entkräften kann.

5.2.2.   Weitere in der Ausgangsuntersuchung geprüfte Faktoren

(69)

In der Ausgangsuntersuchung wurden im Kontext der möglichen Ursachen für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union folgende weitere Faktoren geprüft: die aus der übrigen Welt getätigten Einfuhren in die Union, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der Verkauf der verzweigten Isomere, die von der Warendefinition nicht erfasst werden.

(70)

Da diese Faktoren von den für die indonesischen ausführenden Hersteller ermittelten revidierten Dumpingspannen nicht beeinflusst werden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 95 bis 100 der endgültigen Verordnung im Hinblick auf diese Faktoren bestätigt. Die Auswirkungen dieser Faktoren können den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(71)

Aus der derzeitigen erneuten Untersuchung geht hervor, dass weiterhin ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Mengenzuwachs und den preisdrückenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren einerseits und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ andererseits besteht.

(72)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge der nicht gedumpten Einfuhren im Vergleich zur Masse der aus den betroffenen Ländern eingeführten gedumpten Waren begrenzt war. Bei mehr oder weniger konstantem Verbrauch nahmen diese gedumpten Einfuhren sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen während des Bezugszeitraums erheblich zu, und ihre Präsenz wirkte sich auf dem Unionsmarkt sehr negativ aus. Es wurde sogar beobachtet, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen der am Markt entstandenen Verzerrung seine Preise beträchtlich senken musste, und zwar ab 2008 um 22,2 %; er konnte seine Kosten nicht decken und insbesondere während des UZ keinen angemessenen Gewinn erzielen.

(73)

Die erneute Untersuchung bestätigte auch, dass die Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften können.

(74)

Dementsprechend ergibt die erneute Untersuchung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ besteht. Mithin werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 101 und 102 der endgültigen Verordnung bestätigt.

6.   Unionsinteresse

(75)

Da sich die Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse in Erwägungsgrund 118 der endgültigen Verordnung als von der Änderungsverordnung unberührt erwiesen, werden sie bestätigt.

C.   NEUBEWERTUNG DER ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN

(76)

Wie vorstehend dargelegt, ergab die erneute Untersuchung der einschlägigen Tatsachen und Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der in der Änderungsverordnung neu ermittelten Dumpingspannen, dass die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Indien, Indonesien und Malaysia auf den Unionsmarkt während des UZ eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

(77)

Angesichts der in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union gezogenen Schlussfolgerungen und da die derzeitige erneute Untersuchung das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den verbleibenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigte, sollten die mit der Änderungsverordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen in derselben Höhe bestätigt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese erneute Untersuchung ohne eine Änderung der mit der endgültigen Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(78)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates festgelegten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 geänderten geltenden Antidumpingmaßnahmen haben nach wie vor Gültigkeit und sollten daher in Kraft bleiben. Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich bekanntlich um spezifische Zölle, die für die einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller wie folgt festgelegt wurden:

Land

Unternehmen

Endgültiger spezifischer Antidumpingzoll

(in Euro/Tonne Nettogewicht)

Indien

VVF (India) Ltd

46,98

Alle übrigen Unternehmen

86,99

Indonesien

P.T.Ecogreen Oleochemicals

0,00

P.T. Musim Mas

45,63

Alle übrigen Unternehmen

45,63

Malaysia

KL-Kepong Oleomas Sdn.Bhd.

35,19

Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd.

61,01

Fatty Chemical Malaysia Sdn. Bhd

51,07

Alle übrigen Unternehmen

61,01

(79)

Die Behörden der betroffenen Länder, die Ausführer und ihre Verbände, alle interessierten Parteien in der Union, insbesondere der Wirtschaftszweig der Union, Einführer sowie Verwender- und Händlerverbände wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die teilweise Wiederaufnahme der erneuten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fettalkohol aus den betroffenen Ländern eingestellt werden sollte, und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern und eine Anhörung zu beantragen. Die von diesen Parteien übermittelten mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen wurden berücksichtigt, änderten jedoch nichts an den im Rahmen dieser Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

(80)

Ein ausführender Hersteller bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(81)

Die Untersuchung ergab insbesondere, dass der betreffende ausführende Hersteller eine Produktpalette herstellt, die sich mit der betroffenen Ware nicht deckt, und diese anderen Waren an dieselben Kunden verkauft. Dadurch würde es zu einem schwerwiegenden Risiko von Ausgleichsgeschäften kommen, die wirksame Überwachung der Preisverpflichtung würde sich ausgesprochen schwierig gestalten und die Wirksamkeit der Verpflichtung wäre im vorliegenden Fall in Frage gestellt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Preisverpflichtungsangebot nicht angenommen werden kann.

(82)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von gesättigten Fettalkoholen der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen“ oder „single cuts“ bezeichnet), sowie Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemischen überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 16 85, 2905 17 00, ex 2905 19 00 und ex 3823 70 00 (TARIC-Codes 2905168510, 2905190060, 3823700011 und 3823700091) eingereiht werden, mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, wird hiermit ohne eine Änderung der geltenden Zölle eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 47.

(4)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 1.

(5)  ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 24.


Top