Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0356

    2014/356/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)

    ABl. L 175 vom 14.6.2014, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2095

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/356/oj

    14.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/38


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. Juni 2014

    über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)

    (2014/356/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission (2) wird die Verbringung von Pflanzen in die Union erlaubt, die vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden „spezifizierter Organismus“) anerkannt ist.

    (2)

    Von China übermittelte Informationen legen nahe, dass Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind und ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist, jedoch nicht in einem schadorganismenfreien Gebiet liegt, keine zusätzliche Gefahr einer Einschleppung dieses Organismus bergen. Daher ist es angezeigt, die Einfuhr solcher Pflanzen ebenfalls zuzulassen.

    (3)

    Des Weiteren ist es angezeigt, die Verbringung solcher Pflanzen aus anderen Drittländern in die Union und innerhalb der Union zuzulassen.

    (4)

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juni 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 38).


    ANHANG

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Teil A Nummer 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,“.

    b)

    In Teil B Nummer 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „b)

    die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,“.

    2.

    In Abschnitt 2 Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „1.

    Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen (1), dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,“.


    Top