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Document 32014D0356
2014/356/EU: Commission Implementing Decision of 12 June 2014 amending Implementing Decision 2012/138/EU as regards the conditions of introduction into and movement within the Union of specified plants to prevent the introduction and the spread of Anoplophora chinensis (Forster) (notified under document C(2014) 3798)
2014/356/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)
2014/356/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)
ABl. L 175 vom 14.6.2014, p. 38–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2095
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2014
über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)
(2014/356/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission (2) wird die Verbringung von Pflanzen in die Union erlaubt, die vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden „spezifizierter Organismus“) anerkannt ist. |
(2) |
Von China übermittelte Informationen legen nahe, dass Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind und ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist, jedoch nicht in einem schadorganismenfreien Gebiet liegt, keine zusätzliche Gefahr einer Einschleppung dieses Organismus bergen. Daher ist es angezeigt, die Einfuhr solcher Pflanzen ebenfalls zuzulassen. |
(3) |
Des Weiteren ist es angezeigt, die Verbringung solcher Pflanzen aus anderen Drittländern in die Union und innerhalb der Union zuzulassen. |
(4) |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Juni 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 38).
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Abschnitt 2 Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
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