Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1188

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1188/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Einführung einer verkürzten Frist für die Voranmeldung der Ankunft im Hafen für EU-Schiffe, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Kaisergranat und Südlichen Seehecht fangen und in spanischen Häfen anlanden

    ABl. L 313 vom 22.11.2013, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/08/2022; Aufgehoben durch 32022R1410

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1188/oj

    22.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/47


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1188/2013 DER KOMMISSION

    vom 21. November 2013

    zur Einführung einer verkürzten Frist für die Voranmeldung der Ankunft im Hafen für EU-Schiffe, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Kaisergranat und Südlichen Seehecht fangen und in spanischen Häfen anlanden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, und die die Fischereilogbuchdaten elektronisch erfassen müssen, verpflichtet, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen ihre Anlandeabsicht mitteilen.

    (2)

    Beabsichtigt ein EU-Fischereifahrzeug, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, so leiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

    (3)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 6 kann die Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die Schiffe registriert sind, für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

    (4)

    Am 28. September 2012 beantragte Spanien für Schiffe unter der Flagge Spaniens, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Südlichen Seehecht und Kaisergranat fangen, eine Verkürzung der Anmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf mindestens zweieinhalb Stunden. Unter den einzelnen Flotten, die im Rahmen des Plans fischen, betrifft der Antrag in der Kantabrischen See und nordwestlich der Iberischen Halbinsel fischende Grundschleppnetztrawler, Netzfänger und Grundleinenfischer sowie Grundschleppnetztrawler in portugiesischen Gewässern.

    (5)

    Für Südlichen Seehecht und Kaisergranat in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel gilt der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2).

    (6)

    Aus den von Spanien übermittelten geografischen Daten geht hervor, dass die im Erwägungsgrund 4 genannten spezifischen Flotten unter der Flagge Spaniens in der Regel in Fanggründen tätig sind, die weniger als vier Stunden von ihren Anlandehäfen entfernt liegen. Darüber hinaus sind diese Anlandehäfen durchweg weniger als zweieinhalb Stunden von den spanischen Kontrollbehörden entfernt. Sollten die betreffenden Fischereifahrzeuge für eine Kontrolle ausgewählt werden, so würde eine Voranmeldefrist von mindestens zweieinhalb Stunden es den zuständigen Kontrollbehörden daher erlauben, die entsprechende Kontrolle durchführen. Deswegen ist es angebracht, die Voranmeldefrist auf mindestens zweieinhalb Stunden zu verringern.

    (7)

    Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dieselbe verkürzte Voranmeldefrist für Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten gelten, die in spanischen Häfen anlanden wollen.

    (8)

    Spanien sollte ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, wie sich die verkürzte Anmeldefrist auf die Kontrolle der Anlandungen der betreffenden Schiffe auswirkt, und der Kommission darüber Bericht erstatten. Die Kommission überwacht die Anwendung der verkürzten Voranmeldefrist in Bezug auf die wirksame Kontrolle der betreffenden Schiffe durch die spanischen Kontrollbehörden. Wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts Spaniens oder auf der Grundlage der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits festgestellt, dass die verkürzte Anmeldefrist nicht ausreicht, um eine angemessene Kontrolle der Anlandungen durch Spanien zu gewährleisten, wird die Kommission diese Frist entsprechend ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für EU-Fischereifahrzeuge, die in unter den Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 fallenden Fischereien tätig sind, die ihre Fänge in Spanien anlanden und die zu den in Absatz 2 aufgeführten Flotten gehören, wird die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehene Mindestanmeldefrist von vier Stunden auf zweieinhalb Stunden verkürzt.

    (2)   Absatz 1 gilt nur für die folgenden Fischereifahrzeuge:

    a)

    Grundschleppnetztrawler (TR), Netzfischer (GN) und Grundleinenfischer (LL), die in der Kantabrischen See und nordwestlich der Iberischen Halbinsel (ICES-Gebiete VIIIc und IXa) die Südlichen Seehecht- und Kaisergranatbestände befischen, für die der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 gilt;

    b)

    Grundschleppnetztrawler (TR), die in portugiesischen Gewässern (ICES-Gebiet IXa) die Südlichen Seehecht- und Kaisergranatbestände befischen, für die der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 gilt.

    Artikel 2

    Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet Spanien der Kommission Bericht darüber, wie sich die verkürzte Anmeldefrist auf die Kontrolle der Anlandungen der Schiffe gemäß Artikel 1 auswirkt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.


    Top