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Document 32012D0391

Beschluss 2012/391/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/391/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/47


BESCHLUSS 2012/391/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2010 den Beschluss 2010/279/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission EUPOL AFGHANISTAN bis zum 31. Mai 2013 verlängert wurde.

(2)

Der gegenwärtige als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 31. Juli 2012 ab.

(3)

Der Beschluss 2010/279/GASP sollte daher so geändert werden, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 aufgenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 des Beschlusses 2010/279/GASP erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56 870 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(4)   Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission kann der Missionsleiter mit den in Afghanistan eingesetzten Führungsnationen der Regionalkommandos/PRT und internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Bereitstellung von Ausrüstungen, Diensten und Räumlichkeiten für die Mission schließen, vor allem, wenn die Sicherheitslage es erfordert.

(5)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität der Missionsteams, Rechnung und berücksichtigt die Abstellung von Personal zu Regionalkommandos und PRT."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.


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