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Document 32010R1245

    Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2011

    ABl. L 338 vom 22.12.2010, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1354

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1245/oj

    22.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/37


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2010 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2010

    zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2011

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für das Jahr 2011 sollten Unionszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2011 gelten.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten auch 2011 auf dieselbe Weise verwaltet werden.

    (3)

    Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2011 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 entfallenden Mengen.

    (4)

    Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionszollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden.

    (5)

    Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (3) nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) geschehen.

    (6)

    Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

    (7)

    Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

    (8)

    Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

    (9)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1234/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2010 (5) läuft zum Ende des Jahres 2010 aus. Daher ist sie aufzuheben.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden Unionszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 eröffnet.

    Artikel 2

    Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    (1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

    (2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

    a)

    lebende Tiere: 0,47;

    b)

    entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

    c)

    entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

    d)

    nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

    „Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

    Artikel 4

    Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

    Artikel 5

    (1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.

    (2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

    a)

    bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

    b)

    bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

    der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

    die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

    das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

    c)

    im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

    Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EU) Nr. 1234/2009 wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

    (4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (5)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 73.


    ANHANG

    SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) UNIONSZOLLKONTINGENTE FÜR 2011

    Ländergruppe Nr.

    KN-Codes

    Wertzoll

    %

    Spezifischer Zoll

    EUR/100 kg

    Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

    Ursprung

    Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

    Lebende Tiere

    (Koeffizient = 0,47)

    Entbeintes Lammfleisch (1)

    (Koeffizient = 1,67)

    Entbeintes Hammel-/ Schaffleisch (2)

    (Koeffizient = 1,81)

    Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    (Koeffizient = 1,00)

    1

    0204

    Null

    Null

    09.2101

    09.2102

    09.2011

    Argentinien

    23 000

    09.2105

    09.2106

    09.2012

    Australien

    18 786

    09.2109

    09.2110

    09.2013

    Neuseeland

    227 854

    09.2111

    09.2112

    09.2014

    Uruguay

    5 800

    09.2115

    09.2116

    09.1922

    Chile

    6 600

    09.2121

    09.2122

    09.0781

    Norwegen

    300

    09.2125

    09.2126

    09.0693

    Grönland

    100

    09.2129

    09.2130

    09.0690

    Färöer

    20

    09.2131

    09.2132

    09.0227

    Türkei

    200

    09.2171

    09.2175

    09.2015

    Sonstige (3)

    200

    2

    0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

    Null

    Null

    09.2119

    09.2120

    09.0790

    Island

    1 850

    3

    0104 10 30

    0104 10 80

    0104 20 90

    10 %

    Null

    09.2181

    09.2019

    Erga omnes (4)

    92


    (1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

    (2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

    (3)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer ausschließlich der anderen in dieser Tabelle genannten Länder.

    (4)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


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