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Document 32006R2005

Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan

ABl. L 379 vom 28.12.2006, p. 65–94 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 686–715 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2007; Aufgehoben durch 32007D0430

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2005/oj

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/65


VERORDNUNG (EG) Nr. 2005/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 12. April 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan (3) (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. März 2006 von der Internationalen Vereinigung der Chemiefaser-Hersteller („Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques“, nachstehend „CIRFS“ oder „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Falle mehr als 50 %, der Gemeinschaftsproduktion von PSF entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   Geltende Maßnahmen

(3)

Im März 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (4) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Saudi-Arabien ein und änderte die geltenden Antidumpingzölle auf PSF mit Ursprung in der Republik Korea. Es sind ferner endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF aus Belarus (5) in Kraft.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Malaysia und Taiwan, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Zulieferer und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, den Antragsteller sowie alle ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Angesichts der großen Zahl der im Antrag genannten ausführenden Hersteller in Taiwan und der vielen PSF-Einführer und -Hersteller in der Gemeinschaft wurden in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Taiwan, alle Gemeinschaftshersteller und alle Gemeinschaftseinführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit PSF zu übermitteln.

(7)

Im Falle Taiwans beantworteten neun Unternehmen den Fragebogen für das Stichprobenverfahren. Acht der neun gaben an, dass sie im UZ Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft tätigten. Vier Unternehmen, auf die über 80 % der für den UZ gemeldeten Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft entfielen, wurden in die Stichprobe einbezogen. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die taiwanischen Behörden konsultiert. Sie erhoben keine Einwände. Die Stichprobe umfasst die folgenden Unternehmen:

Far Eastern Textile Ltd.

Nan Ya Plastics Corporation

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

Tuntex Distinct Corporation und das mit diesem Unternehmen verbundene Unternehmen Tuntex Synthetic Corporation

(8)

Da sich nur drei unabhängige Gemeinschaftseinführer von PSF innerhalb der vorgegebenen Fristen meldeten und die geforderten Angaben vorlegten, war hier eine Stichprobenbildung nicht notwendig. An diese drei unabhängigen Einführer wurden Fragebogen gesandt, die jedoch von zweien nicht vollständig ausgefüllt wurden. Diese Einführer wurden daher als nicht mitarbeitende Unternehmen betrachtet.

(9)

Da sich auch nur drei Gemeinschaftshersteller innerhalb der vorgegebenen Fristen meldeten, die geforderten Angaben vorlegten und bereit waren, den Fragebogen zu beantworten, konnte auch hier auf eine Stichprobe verzichtet werden.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Zwei ausführende Hersteller in Malaysia, vier in die Stichprobe einbezogene ausführende Herstellern in Taiwan, ein mit einem ausführenden Hersteller in Taiwan verbundenes Unternehmen, drei Gemeinschaftshersteller, ein unabhängiger Einführer, ein Rohstofflieferant und sieben Verwender beantworteten den Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Advansa GmbH, Hamm, Deutschland

Wellman International Ltd., Kells, Irland

La Seda de Barcelona, Barcelona, Spanien

b)

Unabhängiger Einführer

SIMP SPA, Verrone, Italien

c)

Verwender

Tharreau Industries, Chemillé, Frankreich

Libeltex, Meulebeke, Belgien

d)

Ausführende Hersteller in Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur

Penfibre Sdn. Bhd., Penang

e)

Ausführende Hersteller in Taiwan

Far Eastern Textile Ltd., Taipei

Nan Ya Plastics Corporation, Taipei

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd., Taipei

Tuntex Distinct Corporation, Hsichih, Taipei County, und verbundenes Unternehmen Tuntex Synthetic Corporation, Hsichih, Taipei County

4.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ oder „Schadensuntersuchungszeitraum“ bzw. „SUZ“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

5.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden. Sie werden gemeinhin als Polyester-Spinnfasern (PSF) bezeichnet.

(14)

Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF wird in der Gemeinschaft entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei, wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken.

(15)

Von der Ware werden verschiedene Typen verkauft, die nach Merkmalen wie Gewicht, Festigkeit, Lüstrierung und Siliconbehandlung oder nach ihrer Zuordnung zu Kategorien wie Rundfasern, Hohlfasern und Zweikomponentenfasern sowie zu Spezialfasern wie gefärbten Fasern und Trilobalfasern unterschieden werden. In der Produktion wird zwischen neuen („virgin“) PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenem Polyester hergestellt werden, unterschieden. Bei der Qualität wird zwischen zwei Kategorien (erste und zweite Qualität) unterschieden.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter der Randnummer 13 definierten betroffenen Ware, obwohl sie sich wie unter Randnummer 15 erläutert in einer Reihe von Merkmalen unterscheiden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.

6.   Gleichartige Ware

(17)

Die betroffene Ware, die in der Gemeinschaft hergestellten und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften PSF und die in den beiden Ausfuhrländern hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften PSF weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Daher wurden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

7.   Allgemeine Methodik

(18)

Nachstehend ist die allgemeine Methode beschrieben. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.

7.1   Normalwert

(19)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen Verkäufe von PSF auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.

(20)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Prüfung der Repräsentativität nach Typen sah die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen, die in Bezug auf Ursprung, Denier, Zusammensetzung, Faserquerschnitt, Lüstrierung, Farbe, Siliconbehandlung und Qualität ähnliche Eigenschaften aufwiesen und für ähnliche Zwecke verwendet wurden, als direkt vergleichbar an (vgl. Randnummer 17).

(21)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PSF-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PSF-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(22)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(23)

In den Fällen, in denen auf das Volumen der PSF-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(24)

In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des PSF-Typs 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(25)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(26)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Prozentsatzes für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt.

(27)

Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.

(28)

Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.

(29)

In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe b erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige VVG- und Gewinndaten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.

7.2   Ausfuhrpreis

(30)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

7.3   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge sich als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

7.4   Dumpingspannen

(32)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp ermittelt, die wiederum wie oben erläutert bestimmt worden waren.

(33)

Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller oder ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen.

(34)

Dementsprechend wurden die verbundenen ausführenden Hersteller, die zu derselben Gruppe gehörten, als eine Einheit betrachtet, für die eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der jeweiligen Gruppe ermittelt wurde.

(35)

Die Dumpingspanne für kooperierende ausführende Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung meldeten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestimmt.

(36)

Für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgelegt. Zu diesem Zweck wurde zunächst der Grad der Nichtmitarbeit ermittelt. Hierfür wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft während des UZ mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(37)

Da die Mitarbeit für beide Ausfuhrländer gering war, d. h. die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten jeweils weniger als 80 % der Einfuhren aus dem betreffenden Land aus, wurde die residuale Dumpingspanne anhand der höchsten Dumpingspanne, die für in repräsentativen Mengen erfolgte Auslandsverkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ermittelt wurde, festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch als notwendig erachtet, um die Nichtmitarbeit nicht zu belohnen; zudem lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte.

7.5   Malaysia

(38)

Der Fragebogen wurde von zwei ausführenden Herstellern beantwortet.

7.5.1   Normalwert

(39)

Einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller verfügte nicht über hinreichend repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt.

(40)

Der Normalwert wurde deshalb, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, rechnerisch ermittelt.

(41)

Die Untersuchung ergab, dass die von dem Unternehmen angegebenen Herstellkosten zu niedrig angesetzt waren, da die tatsächlichen Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen, Mieten, Löhnen und Wartung) während des UZ den VVG-Ausgaben zugeordnet wurden. Das Unternehmen erklärte diese Vorgehensweise damit, dass so die geringe Kapazitätsauslastung seiner Produktionsanlagen widergespiegelt werden solle. Zu den tatsächlichen Kosten zählen indessen auch die den VVG zugeordneten Fertigungsgemeinkosten. Der Umstand, dass das Unternehmen nur einen Bruchteil seiner Produktionskapazität nutzte, bedeutet nicht, dass die Produktionsanlagen keine Kosten verursachen. Solche Kosten wurden auch in den Rechnungslegungsunterlagen des Unternehmens verbucht, und da sie unmittelbar mit der Produktion der gleichartigen Ware verknüpft waren, mussten die angegebenen Herstellkosten berichtigt werden.

(42)

Da Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware und Daten über dieselbe allgemeine Warenkategorie für den Untersuchungszeitraum fehlten, wurden die VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung ermittelt. Diese Berechnungen stützten sich auf die insgesamt auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe für alle Waren. Diese Ausgaben wurden für jeden ausgeführten Warentyp zu den eigenen durchschnittlichen Herstellkosten des Unternehmens im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert.

(43)

Da keine andere vertretbare Berechnungsgrundlage vorhanden war, wurde eine Gewinnspanne von 5 % angewandt. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hinweisen würden, dass diese Gewinnspanne höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt in Malaysia erzielen, womit die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt ist.

(44)

Ein zweiter ausführender Hersteller, der an der Untersuchung mitarbeitete, hatte repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware. Die Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten jedoch nicht in Mengen, die eine Normalwertberechnung anhand der tatsächlichen Inlandspreise erlaubt hätten. Daher musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung stützte sich die Berechnung der VVG-Kosten auf die tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware verzeichneten Zahlen. Wie für den anderen ausführenden Hersteller wurde auch für dieses Unternehmen eine Gewinnspanne von 5 % angesetzt.

7.5.2   Ausfuhrpreis

(45)

Beide ausführenden Hersteller verkauften direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.5.3   Vergleich

(46)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

7.5.4   Dumpingspannen

(47)

Es wurden folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd., Kuala Lumpur 12,4 %

Penfibre Sdn. Bhd., Penang 14,7 %

Alle übrigen Unternehmen 23,0 %

7.6   Taiwan

(48)

Der Fragebogen wurde von den vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern sowie von einem verbundenen Unternehmen im Ausfuhrland beantwortet.

(49)

Ein taiwanischer Hersteller füllte das Stichprobenformular aus und beantragte die Festsetzung eines individuellen Antidumpingzolls. Dieses Unternehmen tätigte jedoch im UZ keine PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft und konnte daher nicht als ausführender Hersteller eingestuft werden. Folglich konnte keine individuelle Dumpingspanne für dieses Unternehmen ermittelt werden; es unterliegt dem vorläufigen residualen Zollsatz für alle übrigen Hersteller in Taiwan. Das Unternehmen reagierte nicht auf die Unterrichtung über diese Vorgehensweise.

7.6.1   Nichtmitarbeit

(50)

Die Untersuchung ergab, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller gegenüber der Kommission unwahre und irreführende Angaben machten.

(51)

Ein ausführender Hersteller gab Verkaufsmengen und Verkaufswerte für den Inlandsmarkt an, die nicht den tatsächlich an inländische Abnehmer der gleichartigen Ware versandten Mengen bzw. dem Wert der an diese Abnehmer gelieferten Waren entsprachen. Für viele Geschäftsvorgänge wurde nämlich anhand der Unterlagen der Versandabteilung festgestellt, dass die angegebenen Mengen höher und die Werte niedriger waren als die der entsprechenden Bestellungen der inländischen Abnehmer. Es musste daher der Schluss gezogen werden, dass tatsächlich die Mengen verkauft wurden, die von den inländischen Abnehmern bestellt und im Versandregister erfasst wurden, und nicht diejenigen, die die der Kommission vorgelegten Rechnungen auswiesen.

(52)

Bei den angegebenen Verkaufswerten wurde festgestellt, dass das Unternehmen fiktive Geschäftsvorgänge hinzufügte, um den Gesamtwert der Rechnungen eines Auftrags auf den Gesamtbetrag dieses Auftrags zu bringen. Dabei muss es sich um fiktive Geschäftsvorgänge gehandelt haben, denn sie waren nicht im Versandregister des Unternehmens verzeichnet.

(53)

Das Unternehmen hat im Übrigen für die gemeldeten inländischen Geschäftsvorgänge, bei denen sich Menge und Wert als falsch erwiesen und die auch die fiktiven Geschäfte umfassten, Lieferscheine und Rechnungen vorgelegt, die sie als die echten Geschäftspapiere ausgab. Da festgestellt wurde, dass die Angaben falsch waren, muss der Schluss gezogen werden, dass auch die entsprechenden Unterlagen gefälscht worden waren, damit sie mit den falschen Angaben übereinstimmten.

(54)

Indem das Unternehmen auf diese Weise die inländischen Preise je Einheit und Mengen manipulierte, lieferte es der Kommission unwahre und irreführende Angaben.

(55)

Auch bei dem anderen ausführenden Hersteller wurden unwahre und irreführende Angaben über die Inlandsverkäufe festgestellt. Das Unternehmen meldete insbesondere inländische Geschäftsvorgänge für bestimmte Warentypen, die nicht mit denen im Auftrag des Kunden und im Auftragsbuch der Vertriebsabteilung des Unternehmens übereinstimmten. Diese Vorgehensweise wurde für die PSF mit dem größten Ausfuhrvolumen festgestellt, das heißt die Kommission wurde getäuscht, um sie zu veranlassen, die Inlandspreise heranzuziehen, obwohl die entsprechenden Verkäufe wegen ihres geringen Volumens nicht repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren.

(56)

Außerdem legte das Unternehmen ein gefälschtes Dokument vor, bei dem es sich um die Kopie eines unterzeichneten Lieferscheins handelte, der angeblich von einem Abnehmer auf Bitte des Unternehmens gefaxt worden war. Damit sollten Abweichungen gerechtfertigt werden, die bei einem Geschäftsvorgang festgestellt wurden und zeigten, dass der gelieferte Warentyp nicht mit dem gegenüber der Kommission angegebenen übereinstimmte. Dieses Dokument entsprach nicht dem Original, das das Unternehmen zuvor vorgelegt hatte. Die Warentypen waren nämlich nicht dieselben, was darauf hinweist, dass der angebliche Beweis zwecks Irreführung der Kommission gefälscht wurde.

(57)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass es bei den Unternehmen in Taiwan gängige Praxis ist, vom Abnehmer unterzeichnete Lieferscheine als Nachweis dafür aufzubewahren, dass die bestellten Mengen tatsächlich geliefert wurden. Der betreffende ausführende Hersteller bestätigte dies, ebenso wie die anderen ausführenden Hersteller, bei denen Kontrollbesuche stattfanden. Aber obwohl die Kommission gezielt um diese Lieferscheine für den UZ bat, wurden ihr beim Kontrollbesuch keine solchen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen weigerte sich mithin nicht nur, die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen, es behinderte auch die Untersuchung ganz erheblich.

(58)

Da beide Unternehmen gefälschte Lieferscheine und Rechnungen vorlegen konnten, um ihre inländischen Geschäftsvorgänge zu belegen, und da solche Papiere Teil eines Gesamtsystems sind, muss der Schluss gezogen werden, dass jedes Dokument, das mit einem solchen System verknüpft ist, manipuliert werden kann und daher unzuverlässig ist. Im Übrigen wecken Art und Umfang der unwahren und irreführenden Angaben auch Zweifel an der Zuverlässigkeit aller von den Unternehmen vorgelegten Daten. Es wurde deshalb beschlossen, die von diesen Unternehmen vorgelegten Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung völlig außer Acht zu lassen.

(59)

Den Unternehmen wurde umgehend mitgeteilt, aus welchen Gründen die von ihnen vorgelegten Informationen unberücksichtigt bleiben sollten, und sie erhielten die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Erläuterungen der Unternehmen waren jedoch unbefriedigend und konnten nicht widerlegen, dass sie unwahre und irreführende Angaben gemacht hatten.

(60)

Die Dumpingspannen wurden folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufig auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

7.6.2   Normalwert

(61)

Zwei mitarbeitende Hersteller hatten repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware.

(62)

Ein ausführender Hersteller verkaufte auf dem Inlandsmarkt sowohl an verbundene als auch an unabhängige Abnehmer. Die an den verbundenen Abnehmer verkaufte Ware wurde an unabhängige Abnehmer weiterverkauft. Da diese beiden verbundenen Unternehmen bei Produktion und Verkauf zusammenarbeiteten, erschien es angezeigt, sie als eine Wirtschaftseinheit zu betrachten. Deshalb wurde, wo immer möglich, der Normalwert anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(63)

Für die meisten Warentypen waren die Verkäufe dieser kooperierenden Hersteller im normalen Handelsverkehr nicht ausreichend, und der Normalwert musste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. In diesen Fällen wurden VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen ermittelt, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

7.6.3   Ausfuhrpreis

(64)

Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

7.6.4   Vergleich

(65)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Kosten für technische Unterstützung und Provisionen vorgenommen.

7.6.5   Dumpingspannen

(66)

Für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde die Dumpingspanne ermittelt anhand eines gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnet wurden, auf die über 12,0 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft entfallen. Bei dieser Durchschnittsberechnung wurden gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen, die sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützten, nicht berücksichtigt.

(67)

Es wurden folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

Far Eastern Textile Ltd., Taipei 29,5 %

Nan Ya Plastics Corporation, Taipei 29,5 %

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd., Taipei 14,7 %

Tuntex Distinct Corporation, Hsichih, Taipei County 18,2 %

Tuntex Synthetic Corporation, Hsichih, Taipei County 18,2 %

Kooperierende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden 16,5 %

Alle übrigen Unternehmen 29,5 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(68)

Im UZ wurden PSF von 18 Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt:

von 8 Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag unterstützten und von denen drei bei der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten,

von 6 Herstellern, die den Antrag uneingeschränkt unterstützen, jedoch an dem Verfahren nicht mitarbeiteten,

von 4 Herstellern, die sich im Antragsstadium nicht äußerten und an dem Verfahren nicht mitarbeiteten.

(69)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die von allen oben aufgeführten Unternehmen produzierten PSF die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(70)

Wie unter Randnummer 9 erläutert, meldeten sich drei Gemeinschaftshersteller bei der Kommission, die die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung angeforderten Informationen fristgerecht vorlegten und bereit waren, den Fragebogen zu beantworten. Es wurden daher Fragebogen an diese drei Gemeinschaftshersteller gesandt, die den Antrag unterstützten und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten. Da auf diese Hersteller über 25 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(71)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern, wobei die übermittelten Daten und ergänzend Eurostat-Daten zugrunde gelegt wurden; ferner wurden herangezogen: Angaben über Einfuhren aus allen anderen Drittländern, die bekanntermaßen die betroffene Ware produzieren und in die Gemeinschaft ausführen, auf der Basis von Eurostat-Daten und Angaben über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt. Für die Ermittlung der letztgenannten Mengen wurden Angaben aus Kurz-Fragebögen verwendet, die, wie unter Randnummer 143 erläutert, versandt wurden; für die Gemeinschaftshersteller, die überhaupt nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurden Daten aus dem Antrag herangezogen.

(72)

Diese Berechnungen ergaben einen leichten Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum, nämlich eine Erhöhung um 3 % von 2002 bis zum UZ. Von 2002 auf 2003 war zunächst ein Rückgang um 5 % zu verzeichnen und anschließend ein Anstieg um über 8 % auf 834 093 Tonnen im UZ.

Tabelle 1

Verbrauch in der EU (in Tonnen)

 

2002

2003

2004

UZ = 2005

Verbrauch (Tonnen)

810 226

771 298

825 969

834 093

Index

100

95

102

103

4.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(73)

Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus Taiwan und Malaysia gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(74)

Dabei wurde Folgendes festgestellt:

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus jedem betroffenen Land lagen über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

Die Einfuhrvolumen aus jedem dieser Länder waren nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung, denn der Marktanteil der betreffenden Länder bewegte sich während des Untersuchungszeitraums zwischen 2 % und 13 %.

Angesichts des Wettbewerbs sowohl zwischen den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern als auch zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge eine kumulative Beurteilung vertretbar. Hierfür wurde das Marktverhalten der Ausführer untersucht, und zwar anhand der Entwicklung von Ausfuhrpreisen und Ausfuhrvolumen. Es wurde festgestellt, dass die Preisunterbietung, die sich in einer Größenordnung von 43 % bis 50 % bewegte, jeweils ähnlich war und dass sich die Verkaufspreise in beiden Ländern genauso entwickelten wie diejenigen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften gleichartigen Ware. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Ausführer aus den betroffenen Ländern ähnliche Vertriebskanäle wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nutzen, sie verkaufen vor allem direkt an unabhängige Abnehmer. Die Untersuchung zeigte außerdem, dass die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und folglich die jeweiligen Warentypen miteinander konkurrieren.

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, war ein beträchtlicher Anstieg sowohl der aus Taiwan als auch der aus Malaysia eingeführten Mengen zu verzeichnen, insbesondere zwischen 2004 und dem Ende des UZ.

(75)

Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und Malaysia kumulativ beurteilt werden sollten.

5.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.1   Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(76)

Die aus den betroffenen Ländern eingeführten Mengen verdoppelten sich von 2002 bis zum UZ. Während sie 2002 noch bei 62 574 Tonnen lagen, beliefen sie sich im UZ auf 127 890 Tonnen. Von 2002 auf 2003 gingen sie zunächst um 5 % zurück, um anschließend bis zum Ende des UZ um 115 % anzuwachsen. Besonders stark war der Anstieg von 2004 bis zum UZ mit 76 %.

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Tonnen)

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

58 679

54 869

66 915

111 390

Index

100

94

114

190

Malaysia

3 894

4 494

5 825

16 500

Index

100

115

150

424

Betroffene Länder insgesamt

62 574

59 363

72 740

127 890

Index

100

95

116

204

(77)

Der Marktanteil der betroffenen Länder erhöhte sich von 2002 bis zum UZ um 7 Prozentpunkte von 8 % auf 15 %, das heißt er stieg in diesen Zeitraum auf fast das Doppelte. Besonders stark war der Anstieg von 2004 bis zum UZ mit 73,8 %.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

7,2 %

7,1 %

8,1 %

13,4 %

Malaysia

0,5 %

0,6 %

0,7 %

2,0 %

Betroffene Länder insgesamt

7,7 %

7,7 %

8,8 %

15,3 %

5.2   Preise

(78)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöhten sich von 2002 bis zum UZ um 9 %. Von 2002 auf 2003 gingen sie zunächst um 7 % zurück, um dann von 2003 bis zum UZ um 16 % anzusteigen, bis auf 1 156 Euro pro Tonne.

(79)

Dieser Anstieg sollte vor dem Hintergrund der Rohstoffpreise betrachtet werden, die sich, wie unter Randnummer 124 bis 129 erläutert, von 2002 bis zum UZ auf dem Weltmarkt um über 30 % erhöhten.

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Preis je Einheit (Euro/Tonne)

2002

2003

2004

UZ

Taiwan

1 078

1 000

1 055

1 171

Index

100

93

98

109

Malaysia

846

872

989

1 051

Index

100

103

117

124

Betroffene Länder insgesamt

1 063

990

1 050

1 156

Index

100

93

99

109

5.3   Preisunterbietung

(80)

Für die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung wurden die Preisangaben über den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren Nettopreise ohne Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden gegebenenfalls auf die cif-Stufe frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.

(81)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden auf derselben Handelsstufe, nämlich auf Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, miteinander verglichen.

(82)

Die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt in Prozent des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bewegten sich im UZ zwischen 48 % und 50 % für die Ausführer in Taiwan und zwischen 43 % und 47 % für die malaysischen Ausführer. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für Taiwan betrug 49 %, die für Malaysia 45 %.

6.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(83)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

6.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (Tonnen)

145 279

142 463

139 395

130 998

Index

100

98

96

90

Produktionskapazität (Tonnen)

172 334

172 734

174 134

156 734

Index

100

100

101

91

Kapazitätsauslastung

84 %

82 %

80 %

84 %

Index

100

98

95

99

(84)

Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ um 10 %. Besonders stark war der Rückgang zwischen 2004 und dem UZ, als das Produktionsvolumen um 6 % oder ca. 8 400 Tonnen abnahm.

(85)

Die Produktionskapazität blieb von 2002 bis 2004 relativ stabil und ging dann von 2004 bis zum UZ um 10 % zurück. Das lässt sich damit erklären, dass ein Gemeinschaftshersteller seine Produktion umstrukturierte und beschloss, einen Teil seiner Anlagen vorübergehend für die Herstellung rentablerer Produkte einzusetzen.

(86)

Aufgrund der Produktions- und der Kapazitätsentwicklung sank die Kapazitätsauslastung von 2002 bis 2004 um 2 Prozentpunkte pro Jahr, um dann im UZ wieder um 4 Prozentpunkte auf das Niveau von 2002 anzusteigen.

6.2   Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittlicher Tonnenpreis in der Europäischen Gemeinschaft

(87)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

Tabelle 6

Verkaufsmenge, Marktanteile und Preise

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmenge (Tonnen)

136 030

131 354

135 838

121 057

Index

100

97

100

89

Marktanteil

16,8 %

17,0 %

16,4 %

14,5 %

Index

100

102

98

86

Preis je Einheit (Euro/Tonne)

1 271

1 228

1 295

1 417

Index

100

97

102

112

(88)

Von 2002 bis zum UZ nahm das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 11 % ab. Während der Rückgang von 2002 auf 2003 durch den Anstieg von 2003 auf 2004 wieder nahezu ausgeglichen wurde, zeigte die Untersuchung, dass der eigentliche Einbruch zwischen 2004 und dem UZ mit einem Minus von 11 % erfolgte.

(89)

Insgesamt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ von 16,8 % auf 14,5 %. Zunächst nahm der Marktanteil von 2002 auf 2003 noch leicht zu, anschließend ging er jedoch bis zum UZ kontinuierlich zurück. Besonders ausgeprägt war dieser Abwärtstrend von 2004 bis zum UZ mit 2 Prozentpunkten. Sowohl der Rückgang der Verkaufsmengen als auch der sinkende Marktanteil sollten vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs betrachtet werden, der sich im Bezugszeitraum um 3 % erhöhte.

(90)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zunächst von 2002 auf 2003 um 3 % zurück und stiegen dann bis zum UZ bis auf 1 417 Euro pro Tonne an, diese Entwicklung entspricht einem Anstieg um 12 % zwischen 2002 und dem UZ. Wie bereits unter Randnummer 79 erläutert, muss dies auch im Zusammenhang mit der Entwicklung der Rohstoffpreise betrachtet werden, die sich im selben Zeitraum um über 30 % erhöhten.

6.3   Lagerbestände

(91)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 7

Lagerbestände

 

2002

2003

2004

UZ

Lagerbestände (Tonnen)

12 997

14 940

10 517

12 760

Index

100

115

81

98

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Lagerbestände kein aussagekräftiger Schadensindikator sind, weil nicht auf Lager produziert wird. Diese Daten werden daher nur informationshalber angegeben. Insgesamt blieben die Lagerbestände relativ stabil. Sie stiegen zunächst von 2002 auf 2003 um 15 % an, gingen anschließend bis Ende 2004 um 29 % zurück, um dann wieder um 21 % auf fast dasselbe Niveau wie 2002 anzusteigen.

6.4.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

Investitionen

 

2002

2003

2004

UZ

Investitionen (in 1 000 €)

3 772 874

7 143 402

5 042 707

9 657 326

Index

100

189

134

256

(93)

Die Investitionen erhöhten sich zwar von 2002 bis zum UZ erheblich, Höhe und Art der Investitionen (hauptsächlich Ersatz von Maschinen und Wartung) werden jedoch für eine kapitalintensive Branche wie die PSF-Herstellung als gering eingestuft.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte jedoch noch keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeit im Bezugszeitraum.

6.5   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

Tabelle 9

Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität bei EG-Verkäufen

0,4 %

–5,6 %

–0,8 %

–4,9 %

Index

100

1 311

181

1 137

Gesamtkapitalrendite

–0,8 %

–8,9 %

2,1 %

–7,8 %

Index

100

1 094

265

966

Cashflow (in 1 000 Euro)

11 299

3 810

8 692

–4 393

Index

100

34

77

39

(95)

Mit einem Minus von 6 Prozentpunkten verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 auf 2003 erheblich. 2004 wurde fast wieder Kostendeckung erreicht, aber eine erneute Verschlechterung der Ergebnisse von 2004 bis zum UZ führte zu Verlusten in Höhe von 4,9 % des Umsatzes. Die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren deshalb für den überwiegenden Teil des SUZ negativ.

(96)

Zu beachten ist außerdem, dass sich während desselben Zeitraums die Produktionskosten in der Gemeinschaft um 17 % erhöhten. Die Rohstoffkosten stiegen weltweit sogar um 30 %. Sowohl die Gesamtkapitalrentabilität als auch der Cashflow weisen die gleiche Entwicklung auf wie die Rentabilität, nämlich eine Verschlechterung von 2002 auf 2003, gefolgt von einer Erholung von 2003 auf 2004 und einem weiteren drastischen Einbruch von 2004 bis zum UZ.

(97)

Die Entwicklung der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte vor dem Hintergrund der Entscheidung eines Gemeinschaftsherstellers für eine Umstrukturierung seiner Produktion gesehen werden (vgl. Randnummer 85). Diese Umstrukturierung wirkte sich negativ auf die Geschäftsergebnisse dieses Herstellers aus, der das effizienteste Produktionsverfahren für die Herstellung rentablerer Produkte und nicht mehr für PSF einsetzte. Aus diesem Grund wurden die Produktionskosten dieses Gemeinschaftsherstellers bei der unter Randnummer 172 erläuterten Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle nicht berücksichtigt.

(98)

Es sollte jedoch erwähnt werden, dass es sich bei dem betreffenden Hersteller im Vergleich zu den anderen Herstellern, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, um ein eher kleines Unternehmen handelt; die Schadensanalyse und die Schadensentwicklung wurden davon nicht beeinflusst.

6.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 10

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigte

813

796

701

659

Index

100

98

86

81

Personalkosten (in 1 000 Euro)

37 452

37 223

36 663

39 666

Index

100

99

98

106

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

178,7

179,0

198,9

198,8

Index

100

100

111

111

(99)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank kontinuierlich um insgesamt 19 %: von 813 im Jahr 2002 auf 659 im UZ. Da die Beschäftigung stärker zurückging als die Produktion, erhöhte sich die Produktivität im betreffenden Zeitraum um 11 %.

(100)

Zu beachten ist, dass aufgrund der Sozialkosten durch den Abbau von Arbeitsplätzen die Personalkosten im Bezugszeitraum nicht gesenkt werden konnten.

6.7   Höhe der Dumpingspanne

(101)

Die im entsprechenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen liegen klar über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

6.8   Erholung von früherem Dumping

(102)

Obwohl im März 2005 (d. h. während des UZ) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Saudi-Arabien eingeführt wurden, weisen die Daten zur Schädigung nicht auf eine Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings hin.

6.9   Wachstum

(103)

Die Untersuchung ergab, dass trotz eines Verbrauchsanstiegs um 3 % oder rund 24 000 Tonnen das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und sein Marktanteil im Bezugszeitraum zurückgingen, und zwar um 13 000 Tonnen bzw. 1,9 Prozentpunkte.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(104)

Das Volumen der gedumpten PSF-Einfuhren verdoppelte sich im Bezugszeitraum, und im UZ stieg ihr Marktanteil um 7 Prozentpunkte auf 15,3 %. Nach einem weltweiten Anstieg der Rohstoffpreise wurden die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 2004 und dem UZ angehoben. Diese Preiserhöhung glich den Anstieg der Rohstoffkosten jedoch nicht aus; die Preise waren im Bezugszeitraum konstant deutlich niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(105)

Die Untersuchung ergab, dass einige Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ stabil waren oder sich positiv entwickelten, beispielsweise die Kapazitätsauslastung, die Investitionen und die Produktivität.

(106)

Eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ war jedoch offensichtlich: Produktion, Produktionskapazität, Marktanteil, Verkaufsvolumen und Beschäftigung waren rückläufig. Das Schrumpfen der Verkaufsmenge weist auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Nachfrageanstieg auf seinem wichtigsten Absatzmarkt profitieren konnte. Die Untersuchung ergab außerdem eine drastische Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: Er arbeitete während des überwiegenden Teils des SUZ mit Verlust, und Kapitalrendite und Cashflow aus der Geschäftstätigkeit folgten demselben negativen Trend.

(107)

Trotz eines 12 %igen Anstiegs von 2002 bis zum UZ konnten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Erhöhung der Rohstoffpreise, die sich im selben Zeitraum auf 30 % belief, nicht auffangen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ um über 40 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(108)

Angesichts der Einbußen bei Marktanteil und Verkaufsvolumen und der negativen Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere während des UZ, wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung verursacht wurde.

E.   SCHADENSURSACHE

(109)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese Faktoren verursachte Schädigung nicht fälschlich den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(110)

Es sei daran erinnert, dass sich das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum dramatisch erhöhte. Wie aus Tabelle 2 unter Randnummer 76 ersichtlich ist, verdoppelten sich die betreffenden Einfuhren von 2002 bis zum UZ, d. h. sie stiegen von 62 kt im Jahr 2002 auf rund 127 kt im UZ. Gleichzeitig stieg der Marktanteil beträchtlich an, um 7 Prozentpunkte von 8 % auf über 15 %.

(111)

Am stärksten (+75 %) stiegen die gedumpten Einfuhrmengen von 2004 bis zum UZ; im selben Zeitraum vergrößerte sich ihr Marktanteil um 6,5 %. Die drastische Zunahme der gedumpten Einfuhren fiel mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Die Untersuchung ergab, dass die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, insbesondere Produktion, Produktionskapazität, Absatzvolumen, Marktanteil und Rentabilität, sich von 2004 bis zum UZ, also in der Zeit, in der sich das Volumen der gedumpten Einfuhren am stärksten erhöhte, drastisch verschlechterten.

(112)

Das gilt von 2004 bis zum UZ ganz besonders für die Produktion, die um 6 % zurückging, das Absatzvolumen mit einem Minus von 11 % und den Marktanteil, der um 1,9 Prozentpunkte sank, sowie die Rentabilität, die sich um 5,7 Prozentpunkte verringerte. Dies geschah außerdem zu einem Zeitpunkt, zu dem die gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ganz erheblich, nämlich um über 40 % unterboten. Durch diese unfaire Preispolitik wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt und konnten nicht einmal den Anstieg der Rohstoffpreise auffangen. Das bestätigten auch die erheblichen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ.

(113)

Aus den dargelegten Gründen ist es offensichtlich, dass der starke Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel. Die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren waren zwischen 2004 und dem UZ besonders stark ausgeprägt und trugen entscheidend zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1   Entwicklung des Verbrauchs

(114)

Von 2002 bis zum UZ erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch um über 3 %. Die Entwicklung des Verbrauchs trug folglich nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Im Gegenteil, unter normalen Marktbedingungen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit steigenden Absätzen rechnen können.

2.2   Einfuhren aus anderen Drittländern

(115)

Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

2.3   Einfuhren aus anderen Ländern, die Antidumpingzöllen unterlagen

Tabelle 11

Einfuhren aus anderen Ländern, die Antidumpingzöllen unterlagen

Einfuhrvolumen (Tonnen)

2002

2003

2004

UZ

Australien

145

2

13

0

Belarus

0

75

171

73

China

24 722

33 194

45 313

36 530

Indien

474

258

510

336

Indonesien

1 423

285

493

234

Südkorea

97 980

87 525

108 572

106 222

Saudi-Arabien

16 859

21 816

27 096

6 383

Thailand

472

10

41

2

Insgesamt

142 075

143 164

182 209

149 779

Quelle: Eurostat

Tabelle 12

Marktanteil anderer Länder, für die Antidumpingzölle galten

Marktanteil

2002

2003

2004

UZ

Australien

0 %

0 %

0 %

0 %

Belarus

0 %

0 %

0 %

0 %

China

3 %

4 %

5 %

4 %

Indien

0 %

0 %

0 %

0 %

Indonesien

0 %

0 %

0 %

0 %

Südkorea

12 %

11 %

13 %

13 %

Saudi-Arabien

2 %

3 %

3 %

1 %

Thailand

0 %

0 %

0 %

0 %

Insgesamt

18 %

19 %

22 %

18 %

Quelle: Eurostat

(116)

Wie die obige Tabelle zeigt, blieben die Marktanteile der Länder, für die Antidumpingzölle galten, zwischen 2002 und dem UZ stabil. Sie gewannen von 2002 bis 2004 zunächst 4 Prozentpunkte hinzu, fielen anschließend jedoch auf das Niveau von 2002 zurück. Die Einfuhren aus allen Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren, waren von 2004 bis zum UZ rückläufig, wobei bei den Mengen ein Minus von 18 % und beim Marktanteil ein Verlust von 4 Prozentpunkten zu verzeichnen war.

(117)

Aus diesem Grund wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern, die Antidumpingmaßnahmen unterlagen, keinen nennenswerten Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

2.4   Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingzöllen unterlagen

Tabelle 13

Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingzöllen unterlagen

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrvolumen (Tonnen)

64 305

63 720

86 359

92 775

Preis je Maßeinheit (Euro/Tonne)

1 346

1 210

1 139

1 257

Marktanteil

8 %

8 %

10 %

11 %

Davon Nigeria

Einfuhrvolumen in Tonnen

6 677

8 173

11 834

10 901

Preis (Euro/Tonne)

1 063

947

995

1 218

Marktanteil

1 %

1 %

1 %

1 %

Davon Türkei

Einfuhrvolumen (Tonnen)

20 157

15 922

38 188

37 742

Preis (Euro/Tonne)

1 116

1 061

1 067

1 204

Marktanteil

2 %

2 %

5 %

5 %

(118)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen, gingen von 2002 auf 2003 leicht zurück und stiegen dann zwischen 2003 und dem UZ um 45 % an. Zwar sanken ihre Preise von 2002 bis zum UZ um 7 %, sie lagen aber im UZ weiterhin 9 % über denjenigen der betroffenen Länder.

(119)

Nur zwei Länder, nämlich die Türkei und Nigeria, hatten einen Marktanteil von 2 % oder mehr.

(120)

Ihre Preise stiegen jedoch zwischen 2002 und dem UZ um 8 % bzw. 15 % und von 2004 bis zum UZ sogar noch stärker, nämlich um 13 % bzw. 22 %, während sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum nur um 10 % erhöhten. Die Preise dieser Länder waren außerdem im UZ durchschnittlich 4 % höher als diejenigen der taiwanischen und malaysischen Ausführer. Obwohl das Volumen der türkischen und nigerianischen PSF-Einfuhren von 2002 bis zum UZ beträchtlich zunahm, machten sie lediglich 10,1 % bzw. 2,7 % der Einfuhren in die Gemeinschaft aus, und nur die Türkei konnte zwischen 2002 und dem UZ ihren Marktanteil etwas ausbauen, nämlich um 3 Prozentpunkte. Die Einfuhren aus Nigeria können daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(121)

Zur Türkei ist zu sagen, dass der überwiegende Teil der PSF-Einfuhren in die Gemeinschaft von einem der antragstellenden Unternehmen getätigt wird, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet wird und mit einem ausführenden Hersteller in der Türkei verbunden ist. Mit diesen Käufen ergänzt der Gemeinschaftshersteller in Zeiten starker Nachfrage seine Produktpalette. Diese Einfuhren waren zudem keine Folge versäumter oder verzögerter Investitionsprojekte, die eventuell eine Reduzierung der Produktionskapazität des verbundenen Gemeinschaftsunternehmens hätten bewirken können. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Ware aus der Türkei die Produktpalette des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergänzte und diesen in die Lage versetzte, den Kunden ein breiteres Angebot zur Verfügung zu stellen und dass sie die Situation des Wirtschaftszweigs Gemeinschaft nicht beeinträchtigte.

(122)

Aus diesem Grund wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlagen, keinen nennenswerten Einfluss auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

2.5   Andere Gemeinschaftshersteller

(123)

Die übrigen Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware besaßen im UZ einen Marktanteil von 41 %. Im Bezugszeitraum gingen ihr Verkaufsvolumen um 15 % und ihr Marktanteil um 9 Prozentpunkte zurück. Das lässt darauf schließen, dass sich diese Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Lage befinden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass auch sie durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurden. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hätten.

2.6   Rohstoffpreisschwankungen

(124)

Da die Rohstoffkosten einen wesentlichen Teil der PSF-Produktionskosten (etwa 60 %) ausmachen, wurde auch geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Anstieg der Rohstoffpreise verursacht wurde. Für die Produktion von so genannten neuen („virgin“) PSF werden Erdölderivate (im Wesentlichen Monoethylenglykol und reine Terephthalsäure) verwendet. Sie können außerdem aus rückgewonnenen Materialien (Flaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) und andere PET-Abfälle) hergestellt werden. Außerdem können für die Herstellung von PSF auch beide Arten von Rohstoffen (Erdölderivate und rückgewonnene PET-Abfälle) kombiniert werden.

(125)

Die Preise für die Erdölderivate Monoethylenglykol (MEG) und reine Terephthalsäure (PTA) unterliegen den Preisschwankungen für Erdöl. In diesem Zusammenhang wurde bereits in der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (6) darauf hingewiesen, dass sich die Preise für MEG und PTA von 2002 bis Ende 2003 um 14 % erhöhten. Darüber hinaus wurde anhand unterschiedlicher Stellungnahmen, die auf internationale Quellen für die Entwicklung von MEG- und PTA-Preisen verwiesen, festgestellt, dass sich die Preise dieser beiden Stoffe zwischen 2003 und der Mitte des UZ um 25 % bzw. 29 % erhöhten, was einen Anstieg von rund 40 % von 2002 bis Mitte 2005 ergibt.

(126)

Eurostat-Daten ergaben sogar einen Preisanstieg von 36 % für PTA und von 75 % für MEG zwischen 2002 und dem UZ. Dieser Trend wurde auch von den Angaben des einzigen mitarbeitenden Rohstofflieferanten bestätigt.

(127)

Wie unter Randnummer 95 erläutert, erhöhten sich die Gesamtproduktionskosten von 2002 bis zum UZ um 17 %. Das zeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um Rationalisierungen bemüht hat, um seine Effizienz zu steigern und insbesondere den unter Randnummer 124 und 125 beschriebenen Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen. Das wird auch durch die unter Randnummer 99 beschriebenen Produktivitätsgewinne bestätigt. Der Anstieg der Rohstoffkosten konnte jedoch trotz der Rationalisierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht vollständig über die durchschnittlichen Verkaufspreise der in der Gemeinschaft hergestellten PSF aufgefangen werden; sie erhöhten sich zwischen 2002 und dem UZ lediglich um 9 %, obwohl es sich bei PSF um preisempfindliche Produkte handelt.

(128)

Außerdem ist anzumerken, dass alle Hersteller weltweit, also auch diejenigen in den betroffenen Ländern, mit ähnlichen Rohstoffpreiserhöhungen konfrontiert waren, da es sich hier um weltweit gehandelte Waren handelt. Es liegt daher auf der Hand, dass die Hersteller in den betroffenen Ländern die Preise ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht nennenswert erhöhten, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die niedrigen Ausfuhrpreise der betroffenen Länder die Preise gedrückt und zu einer Situation geführt haben, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine eigenen Verkaufspreise nicht angemessen erhöhen konnte. Andernfalls wäre nämlich der Verlust von Kunden und Marktanteilen noch größer gewesen.

(129)

Dementsprechend wird die Auffassung vertreten, dass der Anstieg der Rohstoffkosten, auch wenn er möglicherweise in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat, nicht deren wirkliche Ursache ist. Es waren nämlich gedumpte Billigeinfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinderten, seine Preise an die gestiegenen Kosten anzupassen, deshalb ist die bedeutende Schädigung auf diese Einfuhren zurückzuführen.

2.7   Wechselkursschwankungen

(130)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Entwicklung der Einfuhrpreise sei durch die Entwicklung des Euro-US-Dollar-Wechselkurses beeinflusst worden. Zwischen 2002 und den UZ verlor der US-Dollar tatsächlich kontinuierlich an Wert gegenüber dem Euro, der Wechselkurs sank von 1,06 EUR auf 0,79 EUR, was einem Rückgang von 25 % entspricht.

(131)

Bekanntlich wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(132)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird im Wesentlichen geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen; dabei müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen zuweilen in eine andere Währung umgerechnet werden, um vergleichbar zu sein. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(133)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

(134)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen.

(135)

Dessen ungeachtet müsste jegliches Vorbringen in Bezug auf eine Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in jedem Fall ganz besonders für den Zeitraum gelten, in dem dieser Wechselkursanstieg hauptsächlich erfolgte, das heißt von 2002 bis 2004, und vor allem in den beiden ersten Jahren, als diese Entwicklung am ausgeprägtesten war. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die betroffenen Einfuhren von 2002 auf 2003, in dem Zeitraum also, als der US-Dollar am stärksten an Wert gegenüber dem Euro verlor (– 16 %), um 5 % zurückgingen. Analog erhöhten sich die Einfuhren von 2002 bis 2004, als der US-Dollar 25 % an Wert gegenüber dem Euro verlor, nur um 16 %, während sie von 2004 auf 2005, als der US-Dollar weitere 2 % einbüßte, um 75 % zunahmen.

(136)

Außerdem kam der Kursgewinn des Euro aber auch den PSF-Einfuhren aus anderen Ländern als jenen, für die Dumping festgestellt wurde, zugute. Diese Einfuhrmengen erhöhten sich aber sehr viel langsamer als diejenigen aus den betroffenen Ländern, und der Trend entsprach hier stärker den Wechselkursschwankungen. So erhöhten sich diese Einfuhren zwischen 2002 und 2004, als der US-Dollar einen Kursverlust von 25 % verzeichnete, um 35 % (während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 17 % zunahmen) und zwischen 2004 und dem UZ, als der US-Dollar weitere 2 % einbüßte, nur um 7 % (während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in diesen Zeitraum um 75 % zunahmen).

(137)

Da die Wechselkurse und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterschiedliche Trends aufwiesen (von 2002 auf 2003) bzw. Veränderungen unterschiedlicher Größenordnungen verzeichneten (von 2004 bis zum UZ), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wechselkursschwankungen eine Ursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren, wie einige interessierte Parteien vorbrachten.

2.8   Mangelnde Umstrukturierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(138)

Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei unfähig zur Umstrukturierung und könne daher nicht von den schon seit vielen Jahren für eine Vielzahl von Drittländern geltenden Antidumpingzöllen profitieren.

(139)

Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schon seit einer Reihe von Jahren unter Handelsverzerrungen und gedumpten Preisen gelitten hat, die Drittländer abwechselnd praktizierten. Deshalb kam es auf dem Gemeinschaftsmarkt systematisch zu Wettbewerbsverfälschungen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderten, sich von Dumpingpraktiken zu erholen und Geschäftsentscheidungen auf solider Grundlage zu treffen. Dadurch fehlte dem Wirtschaftszweig die erforderliche Vorhersehbarkeit, insbesondere für langfristige Entscheidungen.

(140)

Außerdem nahm der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter Randnummer 127 erläutert, durchaus Umstrukturierungen vor, die ihm Produktivitätsgewinne verschafften und Rohstoffpreiserhöhungen ausgleichen konnten. Das geschah bei fortgesetzter Präsenz gedumpter Einfuhren und zeigt, dass der Wirtschaftszweig lebensfähig ist und Gewinne erzielen kann, wenn wieder faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellt werden.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(141)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Schlussfolgerung stützt sich zum einen auf den massiven Anstieg von Volumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren bei gleichzeitiger erheblicher Preisunterbietung und zum anderen auf den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage. All diese Entwicklungen fielen zeitlich zusammen. Keiner der anderen überprüften Faktoren könnte die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Vorbemerkung

(142)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

(143)

Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, forderte die Kommission Informationen von allen Parteien an, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission meldeten. Auf dieser Grundlage schickte die Kommission Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an drei unabhängige Einführer, an 22 Verwender und an drei Rohstofflieferanten. Darüber hinaus nahm die Kommission Kontakt zu 14 Gemeinschaftsherstellern auf, die die für die Auswahl der Stichprobe angeforderten Informationen nicht vorgelegt hatten, um grundlegende Angaben über ihre Produktion und ihre Verkäufe einzuholen.

(144)

Wie unter Randnummer 10 erläutert, beantworteten die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ein unabhängiger Einführer, sieben Verwender und ein Rohstofflieferant den Fragebogen. Außerdem lieferten sechs Gemeinschaftshersteller die grundlegenden Angaben über ihre Produktion und Verkäufe. Schließlich sprachen sich noch 3 Verwenderverbände gegen die Maßnahmen aus.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(145)

Bekanntlich erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung (vgl. Randnummer 104 bis 108).

(146)

Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes und weiteren Druck auf die Preise verhindern. Die Einführung von Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Verkäufe zu steigern und so verlorene Marktanteile wiederzugewinnen und Größenvorteile zu nutzen. Es wird auch erwartet, dass sie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine leichte Anhebung seiner Verkaufspreise ermöglichen, womit er kostendeckend und gewinnbringend arbeiten könnte. Damit könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich das in dieser kapitalintensiven Branche, in der ständige Investitionen erforderlich sind, um mit der Entwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt Schritt zu halten, notwendige Rentabilitätsniveau erreichen. Dies würde die Lebensfähigkeit des PSF-Geschäfts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sicherstellen.

(147)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet besonders unter Einnahmenverlusten aufgrund gedrückter Preise, rückläufiger Marktanteile und erheblicher Verluste. Angesichts der rückläufigen Einnahmen und der erheblichen Trendverschlechterung im UZ dürfte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne die Einführung von Maßnahmen weiter zuspitzen. Das würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion und der Schließung von Produktionsstätten führen und daher Beschäftigung und Investitionen in der Gemeinschaft gefährden. Dies um so mehr als der europäische Markt heute einer der wenigen noch verbleibenden Ausfuhrmärkte für die betroffenen Länder ist, nachdem andere Drittländer wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Indien und Japan Antidumpingzölle auf PSF aus Taiwan eingeführt haben.

(148)

Dementsprechend wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen, und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge. Die übrigen Gemeinschaftshersteller würden aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren. Die anderen Gemeinschaftshersteller, die keine Angaben für die Auswahl der Stichprobe lieferten, die die Kommission jedoch anschließend kontaktierte, um grundlegende Informationen über ihre Produktion und ihre Verkäufer einzuholen, befanden sich der Untersuchung zufolge in einer ähnlichen Lage, denn ihr Verkaufsvolumen sank um 23 % und ihre Verkaufspreise stiegen auch nur um 12 %.

3.   Auswirkungen auf Einführer und Verwender

(149)

Lediglich ein Einführer konnte als mitarbeitendes Unternehmen eingestuft werden, und dieser lehnte die Einführung von Maßnahmen ab, weil sie seiner Meinung nach die Einfuhr von PSF als Rohstoff verhinderten und die nachgelagerten Branchen zu Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb der EU zwingen könnten. Dieser Einführer konnte jedoch keine genauen Angaben über die Folgen etwaiger Maßnahmen auf seine eigene Geschäftstätigkeit oder Daten über die Rentabilität seiner Verkäufe der betroffenen Ware vorlegen. Die zu erwartenden Folgen der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen für die Rentabilität des mitarbeitenden Einführers konnten daher nicht beurteilt werden.

(150)

Es sei daran erinnert, dass es nicht Zweck von Antidumpingmaßnahmen ist, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern dass sie vielmehr sicherstellen sollen, dass Einfuhren nicht zu gedumpten Preisen erfolgen und dass den Wirtschaftsbeteiligten PSF zu fairen Preisen angeboten werden. Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt waren immer zulässig und werden es auch bleiben. Erfahrungen in jüngster Zeit belegen, dass etablierte südkoreanische Ausführer trotz Antidumpingmaßnahmen weiterhin Abnehmer in der Gemeinschaft beliefern. Wie unter Randnummer 159 dargelegt, sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber einigen Ländern wie Indien, Australien und Indonesien außer Kraft getreten, und es gibt außerdem alternative PSF-Lieferquellen, für die keine Antidumpingzölle gelten, beispielsweise Nigeria und die Türkei.

(151)

Aus diesen Gründen und angesichts der großen Zahl nicht mitarbeitender Einführer wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die negativen Folgen von Antidumpingmaßnahmen für die Einführer insgesamt nicht so stark wären, dass sie die Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, aufwiegen würden.

(152)

Die Verwender der betroffenen Ware sind in der Textilbranche angesiedelt. Der PSF-Markt umfasst mehrere Segmente: PSF für die Spinnerei (Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, eventuell in Mischung mit anderen Fasern wie Baumwolle oder Wolle), PSF für andere Zwecke als die Spinnerei, für so genannte „Non-Woven“-Produkte (Herstellung von Faserlagen oder Vliesen, die nicht in Garne umgewandelt werden und die durch Reibung und/oder Faser-Kohäsion und/oder Faser-Adhäsion verbunden werden, ausgenommen Papier) und Füllfasern (für die Füllung oder Polsterung von bestimmten Textilwaren wie Kissen oder Autositzen).

(153)

In diesem Verfahren handelt es sich bei den meisten kooperierenden Verwendern um Hersteller von Non-Woven-Produkten. Diese Verwender sind Mitglied in einem der drei kooperierenden Verwenderverbände, die die Interessen der Non-Woven-Industrie auf europäischer Ebene vertreten.

(154)

Des Weiteren ist den Angaben der kooperierenden Verwender in ihren Antworten über ihre Verkäufe zu entnehmen, dass im UZ rund 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und rund 7 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern auf sie entfielen. Erwähnenswert ist, dass es sich nur bei einem geringeren Teil ihrer Käufe um Einfuhren aus den betroffenen Ländern handelt, nämlich bei 16 %, während die Einfuhren aus anderen Drittländern und Käufe in der EU nach wie vor 44 % bzw. 40 % ihrer Käufe ausmachen. Einer der mitarbeitenden Verwender tätigte zwischen 2002 und im UZ überhaupt keine Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(155)

Die Verwender haben verschiedene Gründe für den Verzicht auf Antidumpingzölle angeführt.

(156)

So brachten sie zunächst vor, Antidumpingmaßnahmen könnten die nachgelagerten Branchen, die über 20 000 Beschäftigte hätten, während es im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weniger als 1 700 seien, gefährden. Es wurde behauptet, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu Arbeitsplatzverlusten in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen oder zu Produktionsverlagerungen ins Ausland führen würde.

(157)

Sie behaupteten auch, die Einführung von Antidumpingzöllen würde Preiserhöhungen nach sich ziehen, die die Verwender in den Preisen für ihre Verarbeitungserzeugnisse weitergeben müssten. Dies wiederum würde zu einem Anstieg der Einfuhren billigerer Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen aus anderen Drittländern sowie aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern führen.

(158)

Schließlich brachten sie vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, den gesamten Gemeinschaftsmarkt zu bedienen, und durch die Einführung von Antidumpingzöllen würde sich die finanzielle Lage der Verwender verschlechtern, da diese weiterhin Waren, die nicht in der Gemeinschaft angeboten würden, wie beispielsweise Polyester mit niedrigem Schmelzpunkt, so genanntes Low-melt-Polyester, aus den betroffenen Ländern einführen müssten.

(159)

In Bezug auf die angebliche Abhängigkeit des Gemeinschaftsmarktes von Zulieferern aus Drittländern sei daran erinnert, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1515/2006 des Rates (7) die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Australien, Indonesien, Thailand und Indien aufgehoben wurden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates (8) und (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (9) eingeführten Antidumpingmaßnahmen stoppten die Einfuhren aus diesen Ländern fast vollständig, während Australien, Indonesien und Thailand vor Verhängung der Maßnahmen gegenüber ihren Ausfuhren von PSF auf den Gemeinschaftsmarkt hier einen Marktanteil von 8,9 % hielten und der Marktanteil Indiens bei 2,9 % lag. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass nach Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wieder PSF aus diesen Drittländern eingeführt bzw. auf den Gemeinschaftsmarkt umgeleitet werden. Im Übrigen machen Einfuhren aus anderen Drittländern bereits einen nicht unerheblichen Anteil des Gemeinschaftsmarkts aus (11 % im UZ).

(160)

Trotz der vorgeschlagenen Einführung von Maßnahmen gegenüber Taiwan und Malaysia und wenn man berücksichtigt, dass die Maßnahmen gegen Australien, Indonesien, Thailand und Indien außer Kraft getreten sind, hätten die Verwender in der Gemeinschaft, die bereits im UZ 84 % ihres Bedarfs außerhalb der betroffenen Länder deckten, nach wie vor die Möglichkeit, große Zulieferer der Ware in der Gemeinschaft oder in Ländern, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen, in Anspruch zu nehmen (oder zu ihnen zu wechseln), beispielsweise für spezielle Waren wie Low-melt-Polyester.

(161)

Das wird auch von einem der Verwender bestätigt, der darauf hinwies, dass diese Fasern mit niedrigem Schmelzpunkt von Korea oder Japan geliefert werden können und dass auch zwei europäische Hersteller sie produzieren. Es verfügen also mindestens zwei europäische Hersteller über die Technologie und das Know-how, um ein solch spezifisches Produkt herzustellen, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Preise erst einmal ein Niveau erreichen, mit dem die Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt werden, Produktion und Angebot in der Gemeinschaft zunehmen werden.

(162)

Außerdem hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in bestimmten Zeiträumen einige PSF-Typen nicht hergestellt, doch bedeutet dies nicht, dass er nicht in der Lage wäre, diese Typen herzustellen. Je nachdem, um welchen Warentyp es sich handelt, wären nämlich nur geringfügige und investitionsarme Anpassungen des Produktionsverfahrens nötig. Wenn einige PSF-Typen zu bestimmten Zeitpunkten nicht verfügbar waren, dann deswegen, weil die Gemeinschaftshersteller die erforderlichen Mengen nicht zu den von den Verwendern geforderten gedrückten Preisen liefern konnten.

(163)

In Bezug auf die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in den nachgelagerten Branchen ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über eine Reihe von Jahren unter gedumpten Billigeinfuhren von PSF gelitten hat, die, wie unter Randnummer 99 erläutert, eine Situation schufen, in der die Beschäftigung kontinuierlich zurückging. Allein die Tatsache, dass in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen mehr Menschen beschäftigt sind als in der PSF-Produktion, rechtfertigt nicht die Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dessen Produktion möglicherweise einfach nur weniger arbeitsintensiv ist als die der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der, wie unter Randnummer 154 erläutert, auch für die Verwender lebenswichtig ist, denn alle mitarbeitenden Verwender deckten ihren Bedarf teilweise mit in der Gemeinschaft produzierter Ware.

(164)

In Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die finanzielle Lage der nachgelagerten Wirtschaftszweige können angesichts der vorliegenden Informationen über die Kostenstruktur der Verwender, des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahmen und des Verhältnisses zwischen den gedumpten Einfuhren und den PSF aus anderen Bezugsquellen folgende Feststellungen getroffen werden:

Auf PSF entfallen bei den Verwendern zwischen 10 % und 40 % der gesamten Produktionskosten der Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen.

Der durchschnittliche Antidumpingzoll für die betroffenen Länder beläuft sich auf rund 24,9 %.

Auf die gedumpten Einfuhren entfallen 15,3 % des gesamten PSF-Verbrauchs.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen können somit zu einem Anstieg der Produktionskosten der Verwender um 0,4 % bis maximal 1,5 % führen. Gemessen an den positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt wird die geschätzte maximale Kostensteigerung als relativ unbedeutend bewertet.

(165)

Die Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwender ergab somit, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu einem Anstieg der Einfuhren billiger Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen in die Gemeinschaft führen dürfte. Diese Schlussfolgerung wurde auch aufgrund der Tatsache gezogen, dass die betroffenen Verwender keine Beweise zur Stützung ihrer Behauptung vorlegten, wie beispielsweise Beweise dafür, dass die bisherigen Maßnahmen gegenüber dieser Ware entsprechende Auswirkungen hatten.

4.   Auswirkungen auf die Rohstofflieferanten

(166)

Ein Rohstofflieferant arbeitete an dem laufenden Verfahren mit und beantwortete den Fragebogen. Er beliefert die PSF-Branche mit PTA und MEG und sprach sich ausdrücklich für die Einführung von Zöllen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig erhalten und auch seine eigene Position sichern würden, aus.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(167)

Angesichts aller oben erläuterten Faktoren sowie der Höhe der Maßnahmen und der Einstellung des Verfahrens gegenüber Australien, Indonesien, Thailand und Indien, wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen, wenn überhaupt, auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte. Außerdem wurde bekanntlich in den vorangegangenen Verfahren, die dieselbe Ware betrafen, die Auffassung vertreten, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefe.

(168)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(169)

Angesichts der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(170)

Bei der Ermittlung der Höhe des vorläufigen Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen sowie der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(171)

Die vorläufigen Zölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte.

(172)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 5 % erwirtschaften könnte. Damit könnte er seine Kosten decken. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(173)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(174)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(175)

Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze dieser Verordnung wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der mitarbeitenden Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(176)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. nach einer Änderung des Firmennamens oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (10), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(177)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Die ausführenden Hersteller in Malaysia, für die kein Stichprobenverfahren angewandt wurde, werden indessen aufgefordert, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd.

Level 9 Wisma Goldhill 67 Jalan

Raja Chualan

50200 Kuala Lumpur

12,4

Penfibre Sdn. Bhd.

Lot 109—114

Prai Free Industrial Zone 1

13600 Prai, Penang

14,7

Alle übrigen Unternehmen

23,0

Taiwan

Chung Shing Textile Co., Ltd.

No 463, Hua Cheng Road,

Hsin Chuang City

Taipei Hsien

16,5

Far Eastern Textile Ltd.

33Fl, No 207, Sec. 2,

Tun Hwa South Road

Taipei

29,5

Nan Ya Plastics Corporation

5Fl, No. 201,

Tung Hwa North Road

Taipei

29,5

Shing Ming Ind., Co., Ltd.

No 330, Ho Shin Rd,

Chu-Nan, Miao-Li

16,5

Shingkong Synthetic Fibres Corporation

8Fl, No 123, Sec. 2,

Nanking E. Road

Taipei

16,5

Tainan Spinning Co., Ltd.

4Fl, No 560, Sec. 4,

Chung Hsia e. Road

Taipei

16,5

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

13Fl, No 376, Sec. 4,

Jen Ai Rd

Taipei

14,7

Tuntex Distinct Corporation

16Fl, No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

Tuntex Synthetic Corporation

16Fl. No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

True Young Co., Ltd.

8, Li Hsing St. Erch Chen Village

Kwantien Hsiang

Tainan Hsien, 720

29,5

Alle übrigen Unternehmen

29,5

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(178)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern, mit Ursprung in Malaysia und Taiwan, die unter KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden.

(2)   Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Hualon Corporation (M) Sdn. Bhd.

Level 9 Wisma Goldhill 67 Jalan

Raja Chualan

50200 Kuala Lumpur

12,4

A796

Penfibre Sdn. Bhd.

Lot 109—114

Prai Free Industrial Zone 1

13600 Prai, Penang

14,7

A797

Alle übrigen Unternehmen

23,0

A999

Taiwan

Chung Shing Textile Co., Ltd.

No 463, Hua Cheng Road,

Hsin Chuang City

Taipei Hsien

16,5

A798

Far Eastern Textile Ltd.

33Fl, No 207, Sec. 2,

Tun Hwa South Road

Taipei

29,5

A799

Nan Ya Plastics Corporation

5Fl, No. 201,

Tung Hwa North Road

Taipei

29,5

A800

Shing Ming Ind., Co., Ltd.

No 330, Ho Shin Rd,

Chu-Nan, Miao-Li

16,5

A801

Shingkong Synthetic Fibres Corporation

8Fl, No 123, Sec. 2,

Nanking E. Road

Taipei

16,5

A802

Tainan Spinning Co., Ltd.

4Fl, No 560, Sec. 4,

Chung Hsia e. Road

Taipei

16,5

A803

Tung Ho Spinning Weaving & Dyeing Co., Ltd.

13Fl, No 376, Sec. 4,

Jen Ai Rd

Taipei

14,7

A804

Tuntex Distinct Corporation

16Fl, No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

A805

Tuntex Synthetic Corporation

16Fl. No. 90, Sec 1,

Hsin-Tai 5th Rd Hsichih

Taipei County

18,2

A806

True Young Co., Ltd.

8, Li Hsing St. Erch Chen Village

Kwantien Hsiang

Tainan Hsien, 720

29,5

A807

Alle übrigen Unternehmen

29,5

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die interessierten Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  ABl. C 89 vom 12.4.2006, S. 2.

(4)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

(9)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.

(10)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel


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