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Document 32006R1580

Verordnung (EG) Nr. 1580/2006 der Kommission vom 20. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

ABl. L 291 vom 21.10.2006, p. 8–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 266–268 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1580/oj

21.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) gilt für Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3).

(2)

Gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.

(3)

In den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind.

(4)

Entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführer unter bestimmten Umständen von der Vorlage der in Artikel 16 dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen.

(5)

Erstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden für eine große Menge spezifischer Anträge gewährt. Die meisten Waren, für die diese Anträge gestellt werden, werden nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt, ihre Beschaffenheit und Qualität ändert sich nicht, ihre Ausfuhr folgt immer dem gleichen Muster, und sie werden nach Verfahren hergestellt, die von den zuständigen Behörden registriert und bestätigt wurden.

(6)

Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, der mit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 verbunden ist, ist es angezeigt, Sonderbestimmungen zu erlassen, die den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum gewähren als Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, indem in ihnen die Obergrenzen festgelegt werden, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die Marktteilnehmer von den Nachweisen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 freistellen können.

(7)

Wenn die Waren für den Verkauf an den Endverbraucher abgepackt sind oder wenn Waren desselben KN-Codes nach einem immer wiederkehrenden Muster vom selben Ausführer an denselben Empfänger geliefert werden, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten den Spielraum einzuräumen, den Ausführer nach eigenem Ermessen von der Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 freizustellen, sofern sie verlangen, dass der Ausführer diesen Nachweis bei Stichprobenkontrollen vorlegt.

(8)

Es ist zu gewährleisten, dass einerseits die Mitgliedstaaten feststellen können, dass die vorstehenden Ausnahmen auf jene Transaktionen beschränkt bleiben, für die sie vorgesehen sind, während andererseits die einzelnen Ausführer vor der Ausfuhr wissen müssen, für welche Waren und Transaktionen ein Mitgliedstaat bereit ist, ihnen diese flexiblere Regelung zu gewähren. Es ist daher angezeigt, ein von den Mitgliedstaaten zu verwaltendes Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem sie die Waren und Transaktionen kontrollieren können, für die sie diese flexiblere Regelung gewähren wollen.

(9)

Es empfiehlt sich vorzusehen, dass nach diesen Bestimmungen gewährte Ausnahmen als Risikofaktoren gelten, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (4) zu berücksichtigen sind, in der die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung jener Maßnahmen geregelt ist, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind. Falls die Mitgliedstaaten bestimmte Unterlagen auf der Grundlage von Risikofaktoren verlangen, ist es zudem angezeigt, dass sie die Grundsätze anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (5), festgelegt sind.

(10)

Unbeschadet der Bestimmungen über Ausnahmen gemäß dieser Verordnung sollten die Nachweise gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in bestimmten Fällen zwingend vorgelegt werden müssen. Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung dieser Anforderungen zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Ausführer eine wesentliche Änderung der Verwaltungsverfahren nach sich, mit entsprechenden administrativen Folgen und erheblichem Finanzaufwand. Die Beibringung der in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Nachweise kann in einigen Ländern erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereiten. Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die betreffenden Waren mit allen für einen reibungslosen Ablauf der Einfuhrzollformalitäten erforderlichen Verfahren einzuführen, ist es angezeigt, eine Übergangszeit vorzusehen, während der die Erbringung des Nachweises über die Erfüllung der Einfuhrzollformalitäten erleichtert wird.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3)   Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden:

a)

bei Waren, die für den Verkauf an den Endverbraucher in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 2,5 kg oder in Behältern von höchstens 2 Litern Inhalt abgepackt sind und eine Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) tragen, auf der entweder der Einführer im Bestimmungsland angegeben ist oder deren Aufschrift entweder in einer Amtssprache des Bestimmungslandes oder in einer dort ohne weiteres verständlichen Sprache abgefasst ist;

b)

in Fällen, in denen ein bestimmter Ausführer mindestens 12 Mal in den zwei Jahren vor dem Datum des in Absatz 4 genannten Genehmigungsantrags Waren ausführt, die jeweils nicht mehr als 90 Gewichtshundertteile eines einzelnen erstattungsfähigen Grunderzeugnisses enthalten, unter den gleichen achtstelligen KN-Code fallen und an denselben (dieselben) Empfänger gehen.

(4)   In den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag den betreffenden Ausführer durch eine förmliche Genehmigung von der Vorlage der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung gilt, sofern sie nicht widerrufen wird, für höchstens zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung nach eigenem Ermessen widerrufen und müssen sie vor allem sofort entziehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausführer den Auflagen der jeweiligen Genehmigung nicht nachkommt.

Die nach Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen sind als Risikofaktoren anzusehen und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zu berücksichtigen.

Ausführer, die die Befreiung in Anspruch nehmen, müssen die Genehmigungsnummer auf dem Einheitspapier und auf dem spezifischen Zahlungsantrag gemäß Artikel 32 dieser Verordnung angeben.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten in den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstabe b den betreffenden Ausführer von der Vorlage der Beförderungspapiere für sämtliche unter eine Genehmigung fallende Ausfuhren freistellen, sofern vom betreffenden Ausführer verlangt wird, die Beförderungspapiere für mindestens 10 % solcher Ausfuhranmeldungen oder für wenigstens eine Anmeldung jährlich vorzulegen, je nachdem welche Zahl höher ist, wobei die Mitgliedstaaten die Auswahl anhand der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 treffen.

(6)   Im Fall von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, deren Ausfuhranmeldung spätestens am 30. September 2007 angenommen wurde und für die der Ausführer keinen Nachweis nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beibringen kann, gelten diese Waren als in ein Drittland eingeführt, sobald eine Kopie des Beförderungspapiers und entweder eines der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgeführten Dokumente oder ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wird.

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Unterabsatz 1 Rechnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999 (ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12).

(6)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.“


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