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Document 32006D1012
2006/1012/EC: Council Decision of 20 December 2006 on the signing and the provisional application of a bilateral agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Belarus amending the Agreement between the European Community and the Republic of Belarus on trade in textile products
2006/1012/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
2006/1012/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
ABl. L 384 vom 29.12.2006, p. 98–103
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1012/oj
29.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 384/98 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
(2006/1012/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen. |
(2) |
Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird. |
(3) |
Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 3
(1) Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2007 auf das im Jahr 2006 geltende Niveau gesenkt.
(2) Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
Sehr geehrter Herr …,
1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). |
2. |
Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:
|
3. |
Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. |
4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. |
Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäischen Gemeinschaft
Anlage 1
„ANHANG II
Belarus |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge ab dem 1. Januar 2007 |
Gruppe IA |
1 |
Tonnen |
1 585 |
2 |
Tonnen |
6 600 |
|
3 |
Tonnen |
242 |
|
Gruppe IB |
4 |
T Stück |
1 839 |
5 |
T Stück |
1 105 |
|
6 |
T Stück |
1 705 |
|
7 |
T Stück |
1 377 |
|
8 |
T Stück |
1 160 |
|
Gruppe IIA |
9 |
Tonnen |
363 |
20 |
Tonnen |
329 |
|
22 |
Tonnen |
524 |
|
23 |
Tonnen |
255 |
|
39 |
Tonnen |
241 |
|
Gruppe IIB |
12 |
T Paar |
5 959 |
13 |
T Stück |
2 651 |
|
15 |
T Stück |
1 726 |
|
16 |
T Stück |
186 |
|
21 |
T Stück |
930 |
|
24 |
T Stück |
844 |
|
26/27 |
T Stück |
1 117 |
|
29 |
T Stück |
468 |
|
73 |
T Stück |
329 |
|
83 |
Tonnen |
184 |
|
Gruppe IIIA |
33 |
Tonnen |
387 |
36 |
Tonnen |
1 309 |
|
37 |
Tonnen |
463 |
|
50 |
Tonnen |
207 |
|
Gruppe IIIB |
67 |
Tonnen |
356 |
74 |
T Stück |
377 |
|
90 |
Tonnen |
208 |
|
Gruppe IV |
115 |
Tonnen |
114 |
117 |
Tonnen |
2 310 |
|
118 |
Tonnen |
471 |
|
T Stück: tausend Stück“ |
Anlage 2
„ANHANG ZU PROTOKOLL C
Kategorie |
Einheit |
ab dem 1. Januar 2007 |
4 |
1 000 Stück |
5 399 |
5 |
1 000 Stück |
7 526 |
6 |
1 000 Stück |
10 037 |
7 |
1 000 Stück |
7 534 |
8 |
1 000 Stück |
2 565 |
12 |
1 000 Stück |
5 072 |
13 |
1 000 Stück |
795 |
15 |
1 000 Stück |
4 400 |
16 |
1 000 Stück |
896 |
21 |
1 000 Stück |
2 927 |
24 |
1 000 Stück |
754 |
26/27 |
1 000 Stück |
3 668 |
29 |
1 000 Stück |
1 487 |
73 |
1 000 Stück |
5 700 |
83 |
Tonnen |
757 |
74 |
1 000 Stück |
994“ |
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Sehr geehrter Herr …,
1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). |
2. |
Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:
|
3. |
Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. |
4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. |
Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Belarus