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Document 32006D0340

2006/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 125 vom 12.5.2006, p. 43–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, pp. 362–363 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/340/oj

12.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2006

zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/340/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission (2) festgelegten Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, laufen am 30. Juni 2006 aus.

(2)

Der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert von 100 Gewichts-ppm könnte nur durch eine Verringerung des Anteils an stofflich verwertetem Glas eingehalten werden, doch ist dies aus ökologischer Sicht nicht erstrebenswert.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/171/EG sollte daher verlängert werden, ohne eine zeitliche Begrenzung festzulegen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Entscheidung 2001/171/EG wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 20.


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