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Document 32006D0340
2006/340/EC: Commission Decision of 8 May 2006 amending Decision 2001/171/EC of the European Parliament and of the Council for the purpose of prolonging the validity of the conditions for a derogation for glass packaging in relation to the heavy metal concentration levels established in Directive 94/62/EC (notified under document number C(2006) 1823) (Text with EEA relevance)
2006/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 125 vom 12.5.2006, p. 43–43
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, pp. 362–363
(MT)
In force
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12.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG zwecks Aufhebung der Frist für die Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1823)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/340/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in der Entscheidung 2001/171/EG der Kommission (2) festgelegten Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten, laufen am 30. Juni 2006 aus. |
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(2) |
Der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert von 100 Gewichts-ppm könnte nur durch eine Verringerung des Anteils an stofflich verwertetem Glas eingehalten werden, doch ist dies aus ökologischer Sicht nicht erstrebenswert. |
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(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/171/EG sollte daher verlängert werden, ohne eine zeitliche Begrenzung festzulegen. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 der Entscheidung 2001/171/EG wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).