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Document 32005R2117

Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

ABl. L 340 vom 23.12.2005, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 287–287 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2117/oj

23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2117/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat erließ mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

(2)

Da die Ukraine sehr beachtliche Fortschritte bei der Schaffung marktwirtschaftlicher Bedingungen erzielt hat, wie in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der Ukraine und der Europäischen Union am 1. Dezember 2005 anerkannt wurde, sollte der Normalwert für ukrainische Ausführer und Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ermittelt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 werden die Worte „der Ukraine“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96, die entweder aufgrund eines nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gestellten Antrags nach diesem Tag oder auf Betreiben der Kommission eingeleitet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).


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