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Document 32005R1864

    Verordnung (EG) Nr. 1864/2005 der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfügung von „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und der „International Accounting Standards“ (IAS) 32 und 39 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 299 vom 16.11.2005, p. 45–57 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 389–401 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1864/oj

    16.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/45


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1864/2005 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einfügung von „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und der „International Accounting Standards“ (IAS) 32 und 39

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden alle am 14. September 2002 vorliegenden internationalen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen. Eine Ausnahme bildeten die „International Accounting Standards“ (IAS) 32 und 39 sowie die damit einhergehenden Auslegungen. Im Falle von IAS 32 und IAS 39 wurde der Umfang der Änderungen als so bedeutend angesehen, dass eine Übernahme der bestehenden Fassungen dieser Standards zum damaligen Zeitpunkt als nicht zweckmäßig betrachtet wurde.

    (2)

    Am 17. Dezember 2003 hat der „International Accounting Standard Board“ (IASB) den überarbeiteten IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Zweck der Überarbeitung war die weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden IAS.

    (3)

    IAS 39 in seiner revidierten Form vom Dezember 2003 führte ein Wahlrecht ein, dem zufolge die Unternehmen beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich festlegen konnten, ob ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) zu bewerten ist, wobei die Gewinne und Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind (sogenannte uneingeschränkte „Fair Value-Option“). Die Europäische Zentralbank (EZB), die im Baseler Ausschuss vertretenen Aufsichtsbehörden sowie die Wertpapierregulierungsbehörden äußerten jedoch Bedenken dahingehend, dass die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ nicht zweckmäßig verwendet werden könnte, insbesondere bei Finanzinstrumenten, die mit den eigenen Verbindlichkeiten des Unternehmens in Verbindung stehen.

    (4)

    Der IASB erkannte diese Bedenken an und veröffentlichte am 21. April 2004 ein „Exposure Draft“ (Konsultationspapier), in dem eine Änderung von IAS 39 im Sinne einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der „Fair Value-Option“ vorgeschlagen wurde.

    (5)

    Um rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung im Jahr 2005 über umfangreiche Leitlinien für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu verfügen, unterstützte die Kommission IAS 39 mit Ausnahme gewisser Bestimmungen in Bezug auf die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften („Hedge Accounting“). Dies geschah im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 (3). Die Kommission betrachtete diese Ausklammerung als einen Sonderfall und als vorübergehend, bis dass die ausstehenden Fragen im Rahmen weiterer Konsultationen und Diskussionen geklärt wurden.

    (6)

    Im Lichte der zum „Exposure Draft“ (Konsultationspapier) vom 21. April 2004 eingegangenen Kommentare und weiterer Diskussionen, insbesondere mit der EZB und dem Baseler Ausschuss, sowie einer Reihe von Rundtischgesprächen mit den interessierten Kreisen im März 2005 veröffentlichte der IASB am 16. Juni 2005 die Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“.

    (7)

    Die überarbeitete „Fair Value-Option“ von IAS 39 beschränkt deren Anwendung auf Fälle, in denen dies zu relevanteren Informationen führt, da eine Ansatz- oder Bewertungsinkonsistenz („accounting mismatch“) entweder beseitigt oder erheblich reduziert wird, bzw. auf Fälle, in denen eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten oder beide gemeinsam im Rahmen eines nachweislichen Risikomanagements oder einer nachweislichen Anlagestrategie gehandhabt werden. Darüber hinaus gestattet es die überarbeitete „Fair Value-Option“, dass ein gesamter kombinierter Kontrakt, der ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält, als ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit in bestimmten Fällen erfolgswirksam zum „Fair Value“ bewertet werden kann. Folglich ist die Anwendung der überarbeiteten „Fair Value-Option“ auf Fälle beschränkt, in denen bestimmte Grundsätze oder Umstände respektiert werden müssen. Schließlich sollte die Anwendung der Option durch eine angemessene Offenlegung untermauert werden.

    (8)

    Deshalb sollten die Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der „Fair Value-Option“ auf finanzielle Verbindlichkeiten, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 ausgeklammert waren, eingefügt werden. Überdies sollte die uneingeschränkte „Fair Value-Option“ in Bezug auf die finanziellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 übernommen wurden, ebenfalls einem auf Grundsätzen basierenden Ansatz unterworfen werden.

    (9)

    Im Hinblick auf die Beaufsichtigung räumt der IASB ein, dass der überarbeitete Standard die Aufsichtsbehörden nicht daran hindert, die Strenge der „Fair Value“-Bewertungspraktiken eines beaufsichtigten Finanzinstituts und die Solidität der zu Grunde liegenden Risikomanagementstrategien, -politiken und -praktiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus stimmt der IASB der Feststellung zu, dass bestimmte Offenlegungen den Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Eigenkapitalanforderungen hilfreich sein könnten. Dies gilt vor allem für den Ausweis von Gewinnen, die sich aus einer Verschlechterung der eigenen Kreditwürdigkeit ergeben und die im Rahmen der weiteren Verbesserungen von IAS 39 noch analysiert werden müssen. Die Kommission wird deshalb die weiteren Auswirkungen der Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ sehr genau verfolgen und ihre Anwendung im Rahmen der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgesehenen Überprüfung analysieren.

    (10)

    Aus der Übernahme der Änderungen an IAS 39 ergeben sich Änderungen an „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und an IAS 32, um die Konsistenz zwischen den betreffenden Rechnungslegungsstandards zu wahren.

    (11)

    Im Lichte des neuen auf Grundsätzen basierenden Ansatzes für die „Fair Value-Option“ und der Notwendigkeit für die Unternehmen, die die Standards zum ersten Mal anwenden, sinnvollere erste Jahresabschlüsse und vergleichbare Informationen vorzulegen, ist es zweckmäßig, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung zum 1. Januar 2005 vorzusehen.

    (12)

    Aus der Konsultation mit den technischen Sachverständigen in diesem Bereich ergibt sich, dass der „International Accounting Standard“ (IAS) Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ die technischen Kriterien für die Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllt und insbesondere die Anforderung, dem europäischen öffentlichen Interesse zu entsprechen.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    „International Accounting Standard“ (IAS) 39 wird wie in Buchstabe A des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt geändert.

    2.

    Der Wortlaut von „International Accounting Standard“ (IAS) Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, Die „Fair Value-Option“ wird wie in Buchstabe B des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt IAS 39 angefügt.

    3.

    „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) 1 und IAS 32 werden wie in Buchstabe B des Anhangs zu dieser Verordnung dargelegt geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 2005.

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 211/2005 (ABl. L 41 vom 11.2.2005, S. 1).

    (3)  ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1.


    ANHANG

    A.   Der „International Accounting Standard“ (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 35 wird der folgende Text eingefügt:

    „Wird der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, kann das in diesem Standard niedergelegte Wahlrecht, eine finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, nicht auf die verbundene Verbindlichkeit angewendet werden.“

    b)

    In Anhang A des Leitfadens wird der Wortlaut von Leitfaden 31 (AG 31) wie folgt ersetzt:

    „Ein Beispiel für ein strukturiertes Instrument ist ein Finanzinstrument, das den Inhaber berechtigt, das Finanzinstrument im Tausch gegen einen an einen Eigenkapital- oder Güterindex, der zu- oder abnehmen kann, gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Emittenten zurückzuverkaufen (‚kündbares Instrument‘). Soweit der Emittent das kündbare Instrument beim erstmaligen Ansatz nicht als finanzielle Verbindlichkeit einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist er verpflichtet, ein eingebettetes Derivat (d. h. die indexgebundene Kapitalzahlung) gemäß Paragraph 11 getrennt zu erfassen, weil der Basisvertrag ein Schuldinstrument gemäß Paragraph AG27 darstellt und die indexgebundene Kapitalzahlung gemäß Paragraph 30(a) nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden ist. Da die Kapitalzahlung zu- und abnehmen kann, handelt es sich beim eingebetteten Derivat um ein Derivat ohne Optionscharakter, dessen Wert an die zugrunde liegende Variable gekoppelt ist.“

    B.   IAS 39 wird folgender Text angefügt:

    „INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS“

    IAS Nr.

    Titel

    „IAS 39

    Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung einschließlich der Bestimmungen über die Verwendung der ‚Fair Value-Option‘

    Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und im Rahmen der redlichen Benutzung (Fair Dealing). Weitere Informationen sind vom IASB erhältlich unter www.iasb.org.uk

    ÄNDERUNGEN ZU INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39

    Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

    WAHLRECHT DER BEWERTUNG ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT

    Das vorliegende Dokument enthält Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (IAS 39). Sie gehen auf Vorschläge zurück, die im April 2004 im „Exposure Draft of Proposed Amendments to IAS 39 — The Fair Value Option“ veröffentlicht wurden.

    Unternehmen haben die in diesem Dokument dargelegten Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen.

    In Paragraph 9 wird Teil b der Definition eines erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit wie folgt ersetzt.

    DEFINITIONEN

    9.   

    Definitionen der vier Kategorien von Finanzinstrumenten

    Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt.

    a)

    b)

    Beim erstmaligen Ansatz wird er/sie vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten eingestuft. Ein Unternehmen darf eine solche Einstufung nur dann vornehmen, wenn sie gemäß Paragraph 11A gestattet ist oder dadurch relevantere Informationen vermittelt werden, weil entweder

    i)

    durch die Einstufung Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet) beseitigt oder erheblich verringert werden, die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu unterschiedlichen Bewertungsmethoden ergeben würden; oder

    ii)

    eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird und die auf dieser Grundlage ermittelten Informationen zu dieser Gruppe intern an Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens (wie in IAS 24 Angaben zu Beziehungen über nahe stehende Parteien (überarbeitet 2003) definiert), wie beispielsweise dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und dem Vorstandsvorsitzenden, weitergereicht werden.

    Gemäß den Paragraphen 66, 94 und AG40 des IAS 32 ist das Unternehmen verpflichtet, Angaben über finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu machen, die es als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat, was auch Angaben darüber beinhaltet, auf welche Weise diese Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei Instrumenten, welche die Kriterien von (ii) oben erfüllen, schließt dies auch eine verbale Beschreibung ein, wie die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.

    Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann (siehe Paragraph 46(c) sowie die Paragraphen AG80 und AG81 in Anhang A) sind von einer Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ausgeschlossen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Paragraphen 48, 48A, 49 sowie die Paragraphen AG69-AG82 in Anhang A, in denen die Vorschriften zur Bestimmung eines verlässlichen beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit dargelegt sind, gleichermaßen auf alle Posten Anwendung finden, die — ob durch Einstufung oder auf andere Weise — zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder deren beizulegender Zeitwert angegeben wird.

    Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt.

    EINGEBETTETE DERIVATE

    11A.    Wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält, kann ein Unternehmen den gesamten strukturierten (zusammengesetzten) Vertrag ungeachtet Paragraph 11 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit einstufen, es sei denn:

    a)

    das/die eingebettete(n) Derivat(e) verändert/verändern die ansonsten anfallenden Zahlungsströme aus dem Vertrag nur unerheblich; oder

    b)

    es ist bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren strukturierten (zusammengesetzten) Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich, dass eine Abspaltung des bzw. der eingebetteten Derivats/Derivate unzulässig ist, wie beispielsweise bei einer in einen Kredit eingebetteten Vorfälligkeitsoption, die den Kreditnehmer zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zu ungefähr den fortgeführten Anschaffungskosten berechtigt.

    Die Paragraphen 12 und 13 werden wie folgt geändert.

    12.    Wenn ein Unternehmen nach Maßgabe des vorliegenden Standards verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann ist der gesamte strukturierte (zusammengesetzte) Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen.

    13.   Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert eines eingebetteten Derivats auf Grundlage seiner Ausstattungsmerkmale verlässlich zu bestimmen (weil das eingebettete Derivat beispielsweise auf einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags, wenn diese gemäß dem vorliegenden Standard bestimmt werden können. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung, und das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument wird als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft.

    Paragraph 48A wird wie folgt hinzugefügt.

    ÜBERLEGUNGEN ZUR BEWERTUNG MIT DEM BEIZULEGENDEN ZEITWERT

    48A.   Den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert stellen notierte Preise an einem aktiven Markt dar. Wenn der Markt für ein Finanzinstrument nicht aktiv ist, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mithilfe eines Bewertungsverfahrens. Ziel der Anwendung eines Bewertungsverfahrens ist es, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Zu den Bewertungsverfahren gehören der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern – sofern verfügbar —, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle. Gibt es ein Bewertungsverfahren, das von den Marktteilnehmern üblicherweise für die Preisfindung dieses Finanzinstruments verwendet wird, und hat dieses Verfahren nachweislich verlässliche Schätzwerte für Preise geliefert, die bei tatsächlichen Marktvorgängen erzielt wurden, setzt das Unternehmen dieses Verfahren ein. Das gewählte Bewertungsverfahren verwendet im größtmöglichen Umfang Marktdaten und beruht so wenig wie möglich auf unternehmensspezifischen Daten. Es berücksichtigt alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfindung beachten würden und steht mit den anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisfindung von Finanzinstrumenten in Einklang. Ein Unternehmen justiert das Bewertungsverfahren regelmäßig und prüft seine Validität, indem es Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument (d.h. ohne Änderung oder Umgestaltung) oder Preise, die auf verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, verwendet.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    Paragraph 105 wird wie folgt geändert und die Paragraphen 105A-105D werden wie folgt hinzugefügt.

    105.    Wenn dieser Standard zum ersten Mal angewendet wird, darf ein Unternehmen einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar einstufen. Bei jedem derartigen finanziellen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust in das Periodenergebnis zu übertragen. Außerdem hat das Unternehmen:

    a)

    den finanziellen Vermögenswert mittels der neuen Einstufung an die Vergleichsabschlüsse anzupassen; und

    b)

    den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

    105A.    Ein Unternehmen hat die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

    105B.    Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anwendet, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen,

    a)

    darf früher angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Anwendung der neuen und geänderten Paragraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Kriterien für eine derartige Einstufung erfüllten. Bei vor dem 1. September 2005 beginnenden Geschäftsjahren braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 vorgenommen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn des betreffenden Geschäftsjahres und dem 1. September 2005 angesetzt wurden. Ungeachtet Paragraph 91 ist bei allen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß diesem Unterparagraphen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt;

    b)

    hat den beizulegenden Zeitwert von gemäß Unterparagraph (a) eingestuften finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben;

    c)

    hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert waren, aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;

    d)

    hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph c aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie ihre neuen Klassifizierungen anzugeben.

    105C.    Ein Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005 für Geschäftsjahre anwendet, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen,

    a)

    hat die Einstufung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft waren, nur dann aufzuheben, wenn diese gemäß den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag, an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes;.

    b)

    darf vorher angesetzte finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen;.

    c)

    hat den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung gemäß Unterparagraph a aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt dieser Aufhebung sowie die neuen Klassifizierungen anzugeben.

    105D.    Ein Unternehmen hat seine Vergleichsabschlüsse an die neuen Einstufungen nach Paragraph 105B bzw. 105C anzupassen, sofern im Falle eines finanziellen Vermögenswertes, einer finanziellen Verbindlichkeit oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden, diese Posten oder Gruppen die in Paragraph 9b i, 9b ii oder 11A genannten Kriterien zu Beginn der Vergleichsperiode oder, bei einem Erwerb nach Beginn der Vergleichsperiode, zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes erfüllt hätten.

    In Anhang A werden die Paragraphen AG4B-AG4K wie folgt hinzugefügt:

    Anhang A

    Anleitungen zur Anwendung

    DEFINITIONEN (Paragraphen 8 und 9)

    Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    AG4B.   Gemäß Paragraph 9 dieses Standards darf ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten oder einer Kombination aus beidem) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden.

    AG4C.   Die Entscheidung eines Unternehmens auf Einstufung eines finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet ist mit der Entscheidung für eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vergleichbar (auch wenn anders als bei einer gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode keine stetige Anwendung für alle ähnlichen Geschäftsvorfälle verlangt wird). Wenn ein Unternehmen ein derartiges Wahlrecht hat, muss die gewählte Methode gemäß Paragraph 14b des IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler dazu führen, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Für die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden in Paragraph 9 die beiden Umstände genannt, unter denen die Bedingung relevanterer Informationen erfüllt wird. Dementsprechend muss ein Unternehmen, das sich für eine Einstufung gemäß Paragraph 9 entscheidet, nachweisen, dass einer dieser beiden Umstände (oder alle beide) zutrifft.

    Paragraph 9b i: Durch die Einstufung werden sonst entstehende Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigt oder erheblich verringert

    AG4D.   Nach IAS 39 richtet sich die Bewertung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit und die Erfassung der Bewertungsänderungen danach, wie der Posten klassifiziert wurde und ob er Teil einer designierten Sicherungsbeziehung ist. Diese Vorschriften können zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen (auch als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein finanzieller Vermögenswert, ohne die Möglichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft zu werden, als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert wird (wodurch die meisten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes direkt im Eigenkapital erfasst werden) und eine nach Auffassung des Unternehmens zugehörige Verbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten (d. h. ohne Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes) bewertet wird. Unter solchen Umständen mag ein Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass sein Abschluss relevantere Informationen vermitteln würde, wenn sowohl der Vermögenswert als auch die Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft würden.

    AG4E.   Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b i erfüllt.

    a)

    Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten, deren Zahlungsströme vertraglich an die Wertentwicklung von Vermögenswerten gekoppelt sind, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar eingestuft würden. Beispiel: Ein Versicherer hat Verbindlichkeiten mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung, deren Höhe von den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten des Versicherers abhängt. Spiegelt die Bewertung dieser Verbindlichkeiten die aktuellen Marktpreise wider, bedeutet eine Klassifizierung der Vermögenswerte als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Vermögenswerte in der gleichen Periode wie die zugehörigen Änderungen des Wertes der Verbindlichkeiten erfolgswirksam erfasst werden.

    b)

    Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen, in deren Bewertung aktuelle Informationen einfließen (wie in Paragraph 24 des IFRS 4 Versicherungsverträge gestattet), und aus seiner Sicht zugehörige finanzielle Vermögenswerte, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar eingestuft oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.

    c)

    Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und/oder finanzielle Verbindlichkeiten, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend kompensieren. Jedoch würden nur einige Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (d. h. die Derivate oder als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind). Es ist auch möglich, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht erfüllt werden, z.B. weil das in Paragraph 88 enthaltene Kriterium der Effektivität nicht gegeben ist.

    d)

    Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder beides, die dem gleichen Risiko unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte führt, die sich weitgehend kompensieren. Keines der Instrumente ist ein Derivat, so dass das Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt. Ohne eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung kommt es darüber hinaus bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu erheblichen Inkongruenzen. Beispiel:

    i)

    das Unternehmen hat ein Portfolio festverzinslicher Vermögenswerte, die ansonsten als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert würden, mit festverzinslichen Schuldverschreibungen refinanziert, wobei sich die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren. Durch den einheitlichen Ausweis der Vermögenswerte und der Schuldverschreibungen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird die Inkongruenz berichtigt, die sich andernfalls dadurch ergeben hätte, dass die Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital und die Schuldverschreibungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden wären.

    ii)

    das Unternehmen hat eine bestimmte Gruppe von Krediten durch die Emission gehandelter Anleihen refinanziert, wobei sich die Änderungen der beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren. Wenn das Unternehmen darüber hinaus die Anleihen regelmäßig kauft und verkauft, die Kredite dagegen nur selten, wenn überhaupt, kauft und verkauft, wird durch den einheitlichen Ausweis der Kredite und Anleihen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet die Inkongruenz bezüglich des Zeitpunktes der Erfolgserfassung beseitigt, die sonst aus ihrer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Erfassung eines Gewinns bzw. Verlusts bei jedem Anleihe-Rückkauf resultieren würde.

    AG4F.   In Fällen wie den im vorstehenden Paragraphen beschriebenen Beispielen lassen sich dadurch, dass finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, auf die sonst andere Bewertungsmaßstäbe Anwendung fänden, beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden, Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigen oder erheblich verringern und relevantere Informationen vermitteln. Aus Praktikabilitätsgründen braucht das Unternehmen nicht alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen, genau zeitgleich einzugehen. Eine angemessene Verzögerung wird zugestanden, sofern jede Transaktion bei ihrem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wird und etwaige verbleibende Transaktionen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werden.

    AG4G.   Es wäre nicht zulässig, nur einige finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die Ursache der Inkongruenzen sind, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch nicht beseitigt oder erheblich verringert und folglich keine relevanteren Informationen vermittelt würden. Dagegen wäre es zulässig, nur einige von einer Vielzahl ähnlicher finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch erheblich (und möglicherweise stärker als mit anderen zulässigen Einstufungen) verringert würden. Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen habe eine Reihe ähnlicher finanzieller Verbindlichkeiten über insgesamt WE 100 (1) und eine Reihe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte über insgesamt WE 50, die jedoch nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden bewertet werden. Das Unternehmen kann die Bewertungsinkongruenzen erheblich verringern, indem es beim erstmaligen Ansatz alle Vermögenswerte, jedoch nur einige Verbindlichkeiten (z. B. einzelne Verbindlichkeiten über eine Summe von WE 45) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstuft. Da ein Finanzinstrument jedoch immer nur als Ganzes als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden kann, muss das Unternehmen in diesem Beispiel eine oder mehrere Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit designieren. Das Unternehmen darf die Einstufung weder auf eine Komponente einer Verbindlichkeit (z. B. Wertänderungen, die nur einem Risiko zuzurechnen sind, wie etwa Änderungen eines Referenzzinssatzes) noch auf einen Anteil einer Verbindlichkeit (d. h. einen Prozentsatz) beschränken.

    Paragraph 9b ii: Eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten wird gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie zum beizulegenden Zeitwert gesteuert und ihre Wertentwicklung entsprechend beurteilt

    AG4H.   Ein Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten auf eine Weise steuern und ihre Wertentwicklung beurteilen, dass die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe mit dem beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt. In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Art der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt.

    AG4I.   Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b ii erfüllt.

    a)

    Das Unternehmen ist eine Beteiligungsgesellschaft, ein Investmentfonds, eine Investmentgesellschaft oder ein ähnliches Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der Anlage in finanzielle Vermögenswerte besteht mit der Absicht, einen Gewinn aus der Gesamtrendite in Form von Zinsen oder Dividenden sowie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes zu erzielen. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures gestatten den Ausschluss solcher Finanzinvestitionen aus ihrem Anwendungsbereich, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen kann die gleiche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auch auf andere Finanzinvestitionen anwenden, die auf Gesamtertragsbasis gesteuert werden, bei denen sein Einfluss jedoch nicht groß genug ist, um in den Anwendungsbereich des IAS 28 oder IAS 31 zu fallen.

    b)

    Das Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder mehrere Risiken teilen und gemäß einer dokumentierten Richtlinie zum Asset-Liability-Management gesteuert und beurteilt werden. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, das „strukturierte Produkte“ mit mehreren eingebetteten Derivaten emittiert hat und die daraus resultierenden Risiken mit einer Mischung aus derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten auf Basis des beizulegenden Zeitwertes steuert. Ein ähnliches Beispiel wäre ein Unternehmen, das festverzinsliche Kredite ausreicht und das daraus resultierende Risiko einer Änderung des Referenzzinssatzes mit einer Mischung aus derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten steuert.

    c)

    Das Unternehmen ist ein Versicherer, der ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten hält, dieses Portfolio im Hinblick auf eine größtmögliche Gesamtrendite (d. h. Zinsen oder Dividenden und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes) steuert und seine Wertentwicklung auf dieser Grundlage beurteilt. Das Portfolio kann zur Deckung bestimmter Verbindlichkeiten und/oder Eigenkapital dienen. Werden mit dem Portfolio bestimmte Verbindlichkeiten gedeckt, kann die Bedingung in Paragraph 9b ii in Bezug auf die Vermögenswerte unabhängig davon erfüllt sein, ob der Versicherer die Verbindlichkeiten ebenfalls auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertes steuert und beurteilt. Die Bedingung in Paragraph 9b ii kann erfüllt sein, wenn der Versicherer das Ziel verfolgt, die Gesamtrendite aus den Vermögenswerten langfristig zu maximieren, und zwar selbst dann, wenn die an die Inhaber von Verträgen mit Überschussbeteiligung ausgezahlten Beträge von anderen Faktoren, wie z. B. der Höhe der in einem kürzeren Zeitraum (z. B. einem Jahr) erzielten Gewinne, abhängen oder im Ermessen des Versicherers liegen.

    AG4J.   Wie vorstehend angemerkt, bezieht sich diese Bedingung auf die Art und Weise, wie das Unternehmen die betreffende Gruppe von Finanzinstrumenten steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt. Dementsprechend hat ein Unternehmen, das Finanzinstrumente auf Grundlage dieser Bedingung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstuft, (vorbehaltlich der vorgeschriebenen Einstufung beim erstmaligen Ansatz) alle in Frage kommenden Finanzinstrumente, die gemeinsam gesteuert und beurteilt werden, ebenfalls so einzustufen.

    AG4K.   Die Dokumentation über die Strategie des Unternehmens braucht nicht umfangreich zu sein, muss jedoch den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii erbringen. Eine solche Dokumentation ist nicht für jeden einzelnen Posten erforderlich, sondern kann auch auf Basis eines Portfolios erfolgen. Beispiel: Wenn aus dem System zur Steuerung der Wertentwicklung für eine Abteilung – das von Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens genehmigt wurde – eindeutig hervorgeht, dass die Wertentwicklung auf Basis der Gesamtrendite beurteilt wird, ist für den Nachweis der Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii keine weitere Dokumentation notwendig.

    Nach Paragraph AG33 werden eine Überschrift und die Paragraphen AG33A und AG33B wie folgt eingefügt.

    Instrumente mit eingebetteten Derivaten

    AG33A.   Wenn ein Unternehmen Vertragspartei eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments mit einem oder mehreren eingebetteten Derivaten wird, ist es gemäß Paragraph 11 verpflichtet, jedes derartige eingebettete Derivat zu identifizieren, zu beurteilen, ob es vom Basisvertrag getrennt werden muss, und die zu trennenden Derivate beim erstmaligen Ansatz und zu den folgenden Bilanzstichtagen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Diese Vorschriften können komplexer sein oder zu weniger verlässlichen Wertansätzen führen, als wenn das gesamte Instrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Aus diesem Grund gestattet dieser Standard eine Einstufung des gesamten Instruments als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

    AG33B.   Eine solche Einstufung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Trennung der eingebetteten Derivate vom Basisvertrag nach Maßgabe von Paragraph 11 vorgeschrieben oder verboten ist. Paragraph 11A würde jedoch in den in Paragraph 11A a und b beschriebenen Fällen keine Einstufung des strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten rechtfertigen, weil dadurch die Komplexität nicht verringert oder die Verlässlichkeit nicht erhöht würde.


    (1)  In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

    Anhang

    Änderungen anderer Standards

    Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Werden die Änderungen an IAS 39 auf eine frühere Periode angewendet, sind die Änderungen in diesem Anhang entsprechend ebenfalls in der früheren Periode anzuwenden.

    Änderungen an IAS 32

    Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

    Paragraph 66 wird wie folgt geändert.

    66.   Gemäß IAS 1 ist von einem Unternehmen die Angabe aller maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gefordert, einschließlich der allgemeinen Grundsätze und der Methoden, nach denen diese Grundsätze auf Transaktionen sowie andere Ereignisse und Umstände im Geschäftsverlauf des Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies Angaben über:

    a)

    die Kriterien, nach denen über den Ansatz oder die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird;

    b)

    die Bewertungsgrundsätze, nach denen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen bewertet werden;

    c)

    die Grundsätze, nach denen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet werden; und

    d)

    bei finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wurden:

    i)

    die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz.

    ii)

    wie das Unternehmen die in den Paragraphen 9, 11A bzw. 12 des IAS 39 genannten Kriterien für eine solche Einstufung erfüllt hat. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Paragraph 9b)i) des IAS 39 eingestuft wurden, beinhalten diese Angaben eine verbale Beschreibung der zugrunde liegenden Umstände, die sonst zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz geführt hätten. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Paragraph 9b)ii) des IAS 39 eingestuft wurden, gehört dazu auch eine verbale Beschreibung, wie die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.

    iii)

    die Art der finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat.

    Paragraph 94 wird wie folgt geändert und die Unterparagraphen g)-j) werden als j)-m) neu nummeriert.

    94.   …

    Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe auch Paragraph AG40)

    e)

    Ein Unternehmen hat die Buchwerte anzugeben von:

    i)

    finanziellen Vermögenswerten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

    ii)

    finanziellen Verbindlichkeiten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

    iii)

    finanziellen Vermögenswerten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

    iv)

    finanziellen Verbindlichkeiten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

    f)

    Die Nettogewinne bzw. Nettoverluste aus finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wurden, sind gesondert auszuweisen.

    g)

    Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft, sind folgende Angaben erforderlich:

    i)

    das maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 76(a)) des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) zum Berichtsstichtag,

    ii)

    der Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko verringert,

    iii)

    die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) während der Berichtsperiode und kumuliert, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken, oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

    iv)

    die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedes zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, die während der Berichtsperiode und kumuliert seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

    h)

    Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben erforderlich:

    i)

    die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist, während der Berichtsperiode und kumuliert. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken (siehe Paragraph AG40), oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

    ii)

    die Differenz zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der Verpflichtung zahlen müsste.

    i)

    Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

    i)

    die verwendeten Methoden zur Erfüllung der Vorschrift in g)iii) und h)i).

    ii)

    wenn das Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben zur Erfüllung der Vorschriften in g)iii) oder h)i) die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen Vermögenswertes bzw. der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen sind, nicht getreu darstellen, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

    Paragraph AG40 wird wie folgt geändert.

    AG40.   Stuft ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit oder einen Kredit oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Finanzinstrument ein, muss es die Höhe der Änderung im beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments angeben, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist. Dieser Betrag ist, sofern er durch eine alternative Methode nicht getreuer dargestellt wird, als Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Finanzinstruments anzugeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken. Zu den Änderungen der Marktbedingungen, die ein Marktrisiko bewirken, gehören Änderungen eines Referenzzinssatzes, Rohstoffpreises, Wechselkurses oder Preis- oder Zinsindexes. Bei Verträgen, die ein auf Anteilseinheiten lautendes Recht beinhalten, umfassen Änderungen der Marktbedingungen auch Änderungen in der Wertentwicklung eines internen oder externen Anlagefonds. Bestehen die einzigen relevanten Änderungen der Marktbedingungen bei einer finanziellen Verbindlichkeit in Änderungen eines beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes, kann dieser Betrag wie folgt geschätzt werden:

    a)

    Zunächst berechnet das Unternehmen anhand des beobachtbaren Marktpreises der Verbindlichkeit deren interne Rendite zu Beginn der Berichtsperiode sowie die vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode. Von dieser Rendite wird der beobachtbare (Referenz-)Zinssatz zu Beginn der Berichtsperiode abgezogen, um den instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu ermitteln.

    b)

    Als nächstes berechnet das Unternehmen den Barwert der mit der Verbindlichkeit verbundenen Cashflows anhand der vertraglichen Cashflows der Verbindlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode und eines Abzinsungssatzes, welcher der Summe aus dem beobachtbaren (Referenz-)Zinssatz am Ende der Berichtsperiode und dem unter a) ermittelten instrumentspezifischen Bestandteil der internen Rendite zu Beginn der Berichtsperiode entspricht.

    c)

    Der unter b) ermittelte Betrag wird anschließend um alle flüssigen Mittel angepasst, die während der Berichtsperiode für die Verbindlichkeit gezahlt oder erhalten wurden, und um die Zunahme des beizulegenden Zeitwertes erhöht, die dadurch entsteht, dass die vertraglichen Cashflows eine Periode näher an ihren Fälligkeitstermin gerückt sind.

    d)

    Die Differenz zwischen dem beobachtbaren Marktpreis der Verbindlichkeit am Ende der Berichtsperiode und dem unter c) ermittelten Betrag entspricht dem beizulegenden Zeitwert, der nicht auf Änderungen des beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes zurückzuführen ist. Dies ist der anzugebende Betrag.

    Das obige Beispiel beruht auf der Annahme, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die nicht auf Änderungen des Ausfallrisikos des Instruments oder Zinsänderungen zurückzuführen sind, unerheblich sind. Enthielte das Finanzinstrument im obigen Beispiel ein eingebettetes Derivat, würde die Änderung des beizulegenden Zeitwertes dieses eingebetteten Derivats bei der Ermittlung des Betrags in Paragraph 94h)i) unberücksichtigt bleiben.

    Änderungen zu IFRS 1

    Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

    Die Paragraphen 25A und 43A werden wie folgt geändert.

    Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten

    25A.   Gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung kann ein finanzieller Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz als zur Veräußerung verfügbar oder ein Finanzinstrument (sofern es bestimmte Kriterien erfüllt) als ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, eingestuft werden. Ungeachtet dieser Bestimmung kommen in den folgenden Situationen Ausnahmen zur Anwendung:

    a)

    Jedes Unternehmen darf eine Einstufung als zur Veräußerung verfügbar zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornehmen.

    b)

    bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das am oder nach dem 1. September 2006 beginnt — ein solches Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, sofern der Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 erfüllt.

    c)

    bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das am oder nach dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. September 2006 beginnt — ein solches Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, sofern der Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 erfüllt. Erfolgt die Umstellung auf IFRS vor dem 1. September 2005, braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 abgeschlossen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS und dem 1. September 2005 angesetzt wurden.

    d)

    bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das vor dem 1. Januar 2006 beginnt, und die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die im Jahr 2005 vorgenommenen Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 des IAS 39 anwendet — ein solches Unternehmen darf zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit, der/die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einstufung gemäß diesen neuen und geänderten Paragraphen erfüllt, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen. Beginnt die erste IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens vor dem 1. September 2005, braucht diese Einstufung erst zum 1. September 2005 abgeschlossen zu werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn der betreffenden Berichtsperiode und dem 1. September 2005 angesetzt wurden. Passt das Unternehmen die Vergleichsinformationen für IAS 39 an, sind diese Informationen für die zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode eingestufte(n) finanziellen Vermögenswerte, finanziellen Verbindlichkeiten oder Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten anzupassen. Eine solche Anpassung der Vergleichsinformationen ist nur dann vorzunehmen, wenn die eingestuften Posten oder Gruppen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bzw. bei einem Erwerb nach dem Übergang auf IFRS zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes die in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39 genannten Kriterien für eine derartige Einstufung erfüllt hätten.

    e)

    bei einem Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr veröffentlicht, das vor dem 1. September 2006 beginnt — ungeachtet Paragraph 91 des IAS 39 ist bei allen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die gemäß Unterparagraph c) oder d) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt.

    Bestimmung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

    43A.   Ein Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder einen finanziellen Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar gemäß Paragraph 25A bestimmen. Das Unternehmen hat den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.


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