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Document 32004R0271

    Verordnung (EG) Nr. 271/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Sonderverwaltungsregion Macau

    ABl. L 46 vom 17.2.2004, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/271/oj

    32004R0271

    Verordnung (EG) Nr. 271/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Sonderverwaltungsregion Macau

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0028 - 0029


    Verordnung (EG) Nr. 271/2004 der Kommission

    vom 16. Februar 2004

    zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Sonderverwaltungsregion Macau

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 7 des am 19. Juli 1987 paraphierten und mit dem Beschluss 87/497/EWG des Rates angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren(2), zuletzt geändert durch das am 22. Dezember 1994 paraphierte und mit dem Beschluss 95/131/EWG des Rates(3) angenommene Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen Kategorien und Kontingentsjahren vorgenommen werden.

    (2) Macau beantragte jeweils am 26. Juni 2003 und am 14. Januar 2004 eine Übertragung zwischen Kontingentsjahren.

    (3) Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII Spalte 9 dieser Verordnung.

    (4) Es ist daher angemessen, den Anträgen stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 2004

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 47.

    (3) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.

    ANHANG

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