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Document 32004D0832

2004/832/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4538)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 359 vom 4.12.2004, p. 62–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/2013; Aufgehoben durch 32013D0164

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/832/oj

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2004

zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4538)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/832/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahre 2002 ist der Schwarzwildpopulation in den französischen Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle die klassische Schweinepest bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt schien nur das Gebiet von Thionville im nördlichen Teil des Departements Moselle von der Seuche betroffen. In diesem Gebiet scheint die Seuche nun vollständig unter Kontrolle zu sein.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/626/EG der Kommission (2) wurde der von Frankreich vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild in den Departements Moselle und Meurthe-et-Moselle genehmigt.

(3)

Frankreich hat darüber hinaus ein umfangreiches Programm zur Überwachung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild in den Departements Ardennes, Meurthe-et-Moselle, Moselle und Bas-Rhin an den Grenzen zu Belgien, Deutschland und Luxemburg eingeführt. Dieses Programm läuft zurzeit noch.

(4)

Die klassische Schweinepest wurde später auch bei Wildschweinen im Departement Bas-Rhin festgestellt und breitete sich auf den nordöstlichen Teil von Moselle im Gebiet der nördlichen Vogesen aus. Es wurde festgestellt, dass diese zweite Epidemie durch einen anderen Virusstamm verursacht wurde und sich anders als die Epidemie im Gebiet von Thionville entwickelte.

(5)

Frankreich hat dementsprechend nun einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei der Schwarzwildpopulation im Gebiet der nördlichen Vogesen zur Genehmigung vorgelegt. Da der Mitgliedstaat auch eine Impfung der Wildschweine in diesem Gebiet plant, wurde auch der entsprechende Notimpfungsplan zur Annahme vorgelegt.

(6)

Die französischen Behörden haben die Verwendung eines attenuierten Lebendimpfstoffs gegen die klassische Schweinepest (C-Stamm) für die Immunisierung mit Hilfe von oralen Ködern genehmigt.

(7)

Die von Frankreich vorgelegten Pläne für die Tilgung der klassischen Schweinepest bei Schwarzwild und die Notimpfung im Gebiet der nördlichen Vogesen wurden geprüft und stimmen mit der Richtlinie 2001/89/EG überein.

(8)

Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geografischen Gebiete angegeben werden, in denen die Tilgungs- und Notimpfungspläne umgesetzt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Frankreich vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in dem unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.

Artikel 2

Der von Frankreich vorgelegte Plan für die Notimpfung von Wildschweinen in dem unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführten Gebiet wird genehmigt.

Artikel 3

Frankreich trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, veröffentlicht diese Maßnahmen und teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 37.


ANHANG

1.   Gebiete in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird

A.   Infektionsgebiet

Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle: westlich der Straße D 264 von der Grenze zu Deutschland in Wissembourg bis Soultz-sous-Forêts, nördlich der Straße D28 von Soultz-sous-Forêts bis Reichshoffen (einschließlich des gesamten Gebiets der Gemeinde Reichshoffen); östlich der Straße D62 von Reichshoffen nach Bitche und dann östlich der Straße D35 von Bitche an der Grenze zu Deutschland (in Ohrenthal); südlich der Grenze zu Deutschland von Ohrenthal bis Wissembourg und der Streifen von 5 bis 10 km um dieses Gebiet, in dem Impfungen durchgeführt werden.

B.   Überwachungsgebiet

Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle nördlich der Autobahn A4 von Strasbourg bis Herbitzheim und östlich des Kanals von Houillères und der Saar von Herbitzheim bis Sarreguemines.

2.   Gebiete in denen der Notimpfungsplan umgesetzt wird

Das Gebiet der Departements Bas-Rhin und Moselle: westlich der Straße D 264 von der Grenze zu Deutschland in Wissembourg bis Soultz-sous-Forêts, nördlich der Straße D28 von Soultz-sous-Forêts bis Reichshoffen (einschließlich des gesamten Gebiets der Gemeinde Reichshoffen); östlich der Straße D62 von Reichshoffen nach Bitche und dann östlich der Straße D35 von Bitche an der Grenze zu Deutschland (in Ohrenthal); südlich der Grenze zu Deutschland von Ohrenthal bis Wissembourg und ein Streifen von 5 bis 10 km um dieses Gebiet.


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