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Document 32002R1983

Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor

ABl. L 306 vom 8.11.2002, p. 8–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1983/oj

32002R1983

Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor

Amtsblatt Nr. L 306 vom 08/11/2002 S. 0008 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission

vom 7. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002(2), insbesondere auf die Artikel 14 und 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/2002(4), sind die Beträge festgesetzt worden, auf die die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 1999, 2000, 2001 und folgende zurückgekauft wurden, im Rahmen des Quotenrückkaufprogramms Anspruch haben.

(2) Die nach Sortengruppen zurückgekauften Mengen sind seit Inkrafttreten der Maßnahme für die Ernte 1999 nur wenig bedeutend gewesen. Die derzeitigen Durchführungsbestimmungen haben es nicht erlaubt, die angestrebten Ziele einer Rationalisierung der Erzeugung zu erreichen, weil es bei verschiedenen Sortengruppen weiterhin Erzeugungen gibt, deren Absatz äußerst schwierig ist und für die die Erzeuger nur sehr niedrige Preise erzielen.

(3) Somit kann dieses Instrument nur attraktiver gemacht werden, indem ab den Rückkäufen der Ernte 2002 die Rückkaufpreise für die Sortengruppen III und V stark und für die anderen Gruppen in geringerem Maße angehoben werden und der Zeitraum der Zahlung dieser Rückkaufpreise verlängert wird.

(4) Außerdem ist die Verpflichtung für die Erzeugermitgliedstaaten vorzusehen, die Rückkaufbedingungen weithin publik zu machen, und ist eine Hoechstfrist für die Zahlung dieser Rückkaufpreise an die Erzeuger festzusetzen.

(5) Die meisten Tabakerzeuger verfügen nur über sehr kleine Tabakproduktionsquoten, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit, insbesondere bei zu sehr niedrigen Preisen verkauftem Tabak, äußerst ungewiss ist. Das Programm ist für die Kleinerzeuger attraktiver zu machen, indem der Rückkaufpreis nach Maßgabe des Umfangs der Produktionsquoten moduliert wird, um die Umstellung zu erleichtern.

(6) Um den Erzeugern, die am Verkauf ihrer Quoten für die Ernte 2002 interessiert sind, genügend Zeit für ihren Beschluss zu geben, ist der vorgesehene Termin für die Mitteilung ihres Beschlusses, den Sektor zu verlassen, für diese Ernte zu verschieben.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 ist entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 36 erhält folgende Fassung: "Artikel 36

(1) Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 1999 und 2000 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die drei aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung der in Anhang VII Abschnitt A aufgeführten Beträge.

Die Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 2001 zurückgekauft wurden, haben bei der Zahlung der Prämien für die drei aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Prämie entspricht, die für den im betreffenden Erntejahr erzeugten Rohtabak gilt. Diese Prozentsätze sind in der Tabelle in Anhang VII Abschnitt B aufgeführt.

Unbeschadet künftiger Änderungen haben die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 2002 und 2003 zurückgekauft wurden, während der fünf aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die jährliche Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der Prämie entspricht, der in der Tabelle in Anhang VII Abschnitt C aufgeführt ist. Diese Beträge werden vor dem 31. Mai eines jeden Jahres gezahlt.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben diejenigen Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 2001 und 2002 zurückgekauft werden und die erst seit der Ernte 2001 bzw. 2002 Inhaber dieser Quoten sind, Anspruch darauf, in den drei folgenden Jahren dieselben Beträge zu erhalten wie für die Ernte 1999.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Bedingungen für den Rückkauf der Quoten der Öffentlichkeit mit."

2. Dem Artikel 55 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 wird der Termin des 1. November 2002 für die Ernte 2002 auf den 1. Dezember 2002 verschoben, und abweichend von Artikel 35 Absatz 3 wird der Zweimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt."

3. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 16.

ANHANG

"ANHANG VII

A. Quotenrückkauf für die Ernten 1999 und 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Quotenrückkauf für die Ernte 2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Quotenrückkauf für die Ernten 2002 und 2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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