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Document 32001R1347

Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

ABl. L 182 vom 5.7.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1347/oj

32001R1347

Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/2001 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu einer Bezeichnung, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt hat, wurden ergänzende Auskünfte erbeten, um die Übereinstimmung dieser Bezeichnung mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung sicherzustellen. Die Prüfung dieser Auskünfte hat ergeben, dass diese Bezeichnung mit den genannten Artikeln übereinstimmt. Daher ist sie einzutragen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) aufzunehmen.

(2) Nach der Notifizierung des Antrags der deutschen Behörden auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geografische Angabe haben die niederländischen und die dänischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass es in ihren Ländern Marken für Bier mit der genannten Bezeichnung gibt.

(3) Anhand der vorgelegten Auskünfte kann festgestellt werden, dass es die Marke "Bavaria" gibt und dass sie zugelassen ist. Außerdem wird aufgrund des Sachverhaltes und der verfügbaren Auskünfte davon ausgegangen, dass die Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" die Verbraucher nicht über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irreführen kann. Daher trifft Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht auf die geografische Angabe "Bayerisches Bier" und die Marke "Bavaria" zu.

(4) Einige Marken wie beispielsweise die niederländische Marke "Bavaria" sowie die dänische Marke "Høker Bajer" können trotz der Eintragung der geografischen Angabe "Bayerisches Bier" weiter verwendet werden, insoweit sie die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Auflagen erfuellen.

(5) Bei der Beurteilung, ob eine Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung geworden ist und folglich nicht eingetragen werden darf, muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Situation in der gesamten Gemeinschaft berücksichtigt werden. In dem vorliegenden Fall gibt es zwar Hinweise darauf, dass die Bezeichnungen "bajersk" und "bajer", d. h. die dänischen Übersetzungen der Bezeichnung "Bayerisches", zu Synonymen der Bezeichnung "Bier" und damit allmählich zu gemeinhin üblichen Bezeichnungen werden, doch ist nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung "Bayerisches" oder ihre Übersetzungen in den anderen Sprachen und Mitgliedstaaten zu Gattungsbezeichnungen geworden sind.

(6) Der Ausschuss nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Bezeichnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission (ABl. L 324 vom 31.12.2000, S. 26).

(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 913/2001 (ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 8).

ANHANG

Bier

DEUTSCHLAND

Bayerisches Bier (g.g.A.)

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