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Document 31999D0527

    1999/527/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Oman (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2059) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 203 vom 3.8.1999, p. 63–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/527/oj

    31999D0527

    1999/527/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Oman (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2059) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0063 - 0067


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 1999

    mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Oman

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2059)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/527/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Oman besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

    (2) Die Rechtsvorschriften Omans für Gesundheitskontrollen und Überwachung von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

    (3) In Oman ist die "Directorate General of Fisheries Resources (DGFR) of the Ministry of Agriculture and Fisheries" in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

    (4) Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der/denen die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

    (5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

    (6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen/registrierten Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühlhäuser zu erstellen. Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3) ist ein Verzeichnis der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung der DGFR an die Kommission erstellt werden. Dei DGFR muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    (7) Die DGFR hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die "Directorate General of Fisheries Resources (DGFR) of the Ministry of Agriculture and Fisheries" ist die in Oman für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständige Behörde.

    Artikel 2

    Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Oman müssen folgenden Anforderungen genügen:

    1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einen einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

    2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "OMAN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

    (2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DGFR sowie das Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

    ANHANG A

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    ANHANG B

    LISTE DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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