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Document 32015D2020

    Beschluss (EU) 2015/2020 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer für Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Rates und des Rates sowie für besondere Antragsteller gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 auf den Generalsekretär des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/682/EG, Euratom

    ABl. L 295 vom 12.11.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2020/oj

    12.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/42


    BESCHLUSS (EU) 2015/2020 DES RATES

    vom 26. Oktober 2015

    zur Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer für Mitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Rates und des Rates sowie für besondere Antragsteller gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 auf den Generalsekretär des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/682/EG, Euratom

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV werden der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates unterstützt.

    (2)

    Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 sind der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates befugt, den Mitgliedern ihrer Organe und den Beamten und sonstigen Bediensteten ihrer Organe im Einklang mit den Bedingungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), Ausweise auszustellen.

    (3)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (2) sind die Form, der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Ausstellung eines Laissez-passer für Mitglieder der Organe der Union, für Beamte und sonstige Bedienstete der Union und für besondere Antragsteller gemäß Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

    (4)

    Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 darf der Laissez-passer für besondere Antragsteller gemäß Anhang II jener Verordnung ausschließlich im Interesse der Union in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung für die Ausstellung von Laissez-passer ausgestellt werden.

    (5)

    Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates sollten ihre jeweiligen Befugnisse auf den Generalsekretär des Rates übertragen.

    (6)

    Der Beschluss 2005/682/EG, Euratom des Rates (3) sollte aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten des Rates mit Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 für die Ausstellung von Ausweisen (Laissez-passer) für Mitglieder ihrer Organe, Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Rates und des Rates sowie besondere Antragsteller gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt.

    Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung zu übertragen.

    Artikel 2

    Der Beschluss 2005/682/EG, Euratom wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. DIESCHBOURG


    (1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).

    (3)  Beschluss 2005/682/EG, Euratom des Rates vom 20. September 2005 über die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen für die Beamten des Generalsekretariats des Rates auf den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates (ABl. L 258 vom 4.10.2005, S. 4).


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