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Document 02000R1564-20130604
Commission Regulation (EC) No 1564/2000 of 18 July 2000 concerning the classification of certain goods in the combined nomenclature
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1564/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 1564/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
02000R1564 — DE — 04.06.2013 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2000 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 5) |
Geändert durch:
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 441/2013 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2013 |
L 130 |
1 |
15.5.2013 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2000 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2000
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Artikel 2
Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterver- wendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Warenbeschreibung |
Einreihung KN-Code |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
1. Fingerhandschuh aus Baumwollgewirken oder-gestricken, dessen Außenseite durch Eintauchen in natürlichen Kautschuk (Latex) überzogen ist. Dieser Handschuh ist für Haushaltszwecke bestimmt. (Siehe Photographie Nr. 602) (*1) |
6116 10 20 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 a) zum Kapitel 40, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI, der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zum Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6116 , 6116 10 und 6116 10 20 . Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu den Positionen 4015 und 6116 . Da das Gewicht des überzogenen Stoffes, aus dem der Handschuh hergestellt ist, ein Quadratmetergewicht von 1500 g nicht überschreitet, ist dieser gewirkte Handschuh in Position 6116 einzureihen. |
2. Konfektionierte Spinnstoffware als Sonnenschutz in Form eines stilisierten Katzenkopfes, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 44 cm x 39 cm. Die Ware aus einem lichtdurchlässigen mit Katzenmotiv bedrucktem engmaschigen Gewirke aus Spinnstoffen, welches um ein flexibles Drahtgestell gespannt und vernäht ist. In der Mitte der Gewirkebespannung befindet sich ein Saugnapf aus Kunststoff, mittels dem eine Befestigung an Scheiben erfolgt. (Andere konfektionierte Spinnstoffware) (Siehe Photographie Nr. 596) (*1) |
6307 90 10 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der ►M1 Anmerkung 7 f) ◄ zum Abschnitt XI und der Anmerkung 1 zum Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 10 . Die Ware kennzeichnet sich nicht als Kfz-Zubehör der Position 8708 , da sie aufgrund ihrer neutralen Form nur einen bestimmten Teil von Fenstern abdeckt und daher nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kapitel 86, 87 oder 88 bestimmt ist. Es liegt keine Ware der Positionen 6303 und 6304 vor, da es sich bei der Ware weder um ein Innenrollo noch um einen Gegenstand zur Innenausstattung handelt |
(*1) Die Photographien dienen lediglich der Illustration. |