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Document 32019R1873

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 der Kommission vom 7. November 2019 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7906

ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 50–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1873/oj

8.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1873 DER KOMMISSION

vom 7. November 2019

über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen bestimmte Tier- und Warenkategorien vor ihrem Eingang in die Union systematischen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen.

(2)

Aus Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 folgt, dass die zuständigen Behörden bei Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken eines Unternehmers oder bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Vorschriften an den Grenzkontrollstellen verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Verwendungszweck bzw. demselben Ursprung durchführen. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Entscheidung der zuständigen Behörden, solche verstärkten Kontrollen durchzuführen, der Kommission und den Mitgliedstaaten über das in Artikel 131 der vorgenannten Verordnung vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) mitzuteilen.

(3)

Um einen harmonisierten Ansatz für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei bestimmten in die Union eingeführten Waren zu gewährleisten, sollten detaillierte Verfahren für die koordinierte Durchführung dieser Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Rolle des IMSOC in diesem Bereich. Aus praktischen Gründen sollte die koordinierte Durchführung verstärkter Kontrollen an den Grenzen auf die Kategorien von Sendungen mit gelistetem identifizierbarem Ursprungsbetrieb, d. h. auf Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, beschränkt werden.

(4)

Bei Eingang von Meldungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sollte die Kommission insbesondere bewerten, ob es sich bei dem Verstoß um einen Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einen möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften handelt, z. B. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Kontaminanten oder Tierarzneimittelrückstände enthalten, die die Rückstandshöchstmenge überschreiten, oder von Erzeugnissen, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (2) entsprechen.

(5)

Um das Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken durch Vorlage kleiner Sendungen zu amtlichen Kontrollen zu verringern, sollte das Gesamtgewicht der vorschriftsmäßigen Sendungen, die erforderlich sind, um die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen zu beenden, mindestens das Zehnfache des Gewichts der Sendung betragen, die die Maßnahme anfänglich ausgelöst hatte. Um jedoch einen für die zuständigen Behörden und für die Unternehmer unzumutbaren administrativen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, sollte ein maximales Gesamtgewicht vorschriftsmäßiger Sendungen als Voraussetzung für die Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen festgesetzt werden.

(6)

Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 angegebenen Art festgestellt, so sollte die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen so lange beibehalten werden, bis ihre Ergebnisse und die Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Drittländer zufriedenstellend sind. In diesem Fall sollte die Kommission die zuständigen Behörden der Drittländer auffordern, die erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen, um die Mängel im Ursprungsbetrieb zu beheben, und der Kommission darüber Bericht zu erstatten.

(7)

Im Interesse der Effizienz des Kontrollsystems sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, bestimmte Sendungen von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen auszunehmen, wenn den Sendungen aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfolgt, der Eingang in die Union verwehrt wird.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, die zum Zwecke des Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ursprungsbetrieb“ den Ursprungsbetrieb in einem Drittland, einschließlich Drittlandschiffen, der auf den gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellten Listen für die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union aufgeführt ist.

Artikel 3

Auslösung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Teilen die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC mit, geben sie den Ursprungsbetrieb, die Kategorie der Waren einschließlich ihrer Bezeichnung und des Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) sowie den Verstoß an, aufgrund dessen eine koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen erfolgen soll.

(2)   Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Meldung bewertet die Kommission, ob die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)

Die Meldung gründet auf einem Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einem möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;

b)

die Meldung steht im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung, für die der Ursprungsbetrieb der betreffenden Sendung verantwortlich ist;

c)

die betreffende Sendung unterliegt nicht bereits einer koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung; und

d)

die betreffende Sendung unterliegt nicht Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Artikel 261 der Verordnung (EU) 2016/429 (5) bzw. besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgrund desselben Verstoßes wie in der Meldung gemäß Absatz 1.

(3)   Die Kommission zeichnet das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung im IMSOC auf.

(4)   Zeigt das Ergebnis der in Absatz 2 genannten Bewertung, dass die erforderlichen Bedingungen gegeben sind, führen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen in allen Mitgliedstaaten koordinierte verstärkte amtliche Kontrollen durch.

Artikel 4

Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen aller Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung aus demselben Ursprungsbetrieb, die Waren derselben Kategorie enthält, einer Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 im Hinblick auf dieselbe Art von Verstoß, wie im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegeben.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden die Sendungen auf der Grundlage der im IMSOC gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur ausgewählt.

(3)   In Fällen, in denen diese Codes nicht spezifisch genug sind, um die Warenkategorie ordnungsgemäß zu bestimmen, unterziehen die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen auf der Grundlage dieser Codes ausgewählte Sendungen nur dann der koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen‚ wenn sie der Beschreibung der Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

(4)   Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine ausgewählte Sendung nicht der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 3 unterzogen wird.

Artikel 5

Angeordnete Kontrollen

(1)   Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Art festgestellt, so fordert die Kommission die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich der Ursprungsbetrieb der nicht vorschriftsmäßigen Sendungen befindet, auf,

a)

die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die Gründe für die Verstöße festzustellen („angeordnete Kontrollen“);

b)

einen Aktionsplan in Bezug auf den Ursprungsbetrieb zu verabschieden, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; und

c)

über die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse des Aktionsplans, Bericht zu erstatten.

(2)   Die Kommission überwacht die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und den Aktionsplan genau und ergreift weitere Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn

a)

die zuständige Behörde des Drittlandes keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Mängel auf wirksame Weise zu beheben; oder

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin unbefriedigende Ergebnisse der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen melden.

Artikel 6

Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

(1)   Die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen endet in den folgenden Fällen:

a)

Wenn eine zuständige Behörde beschließt, ihre Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 zurückzunehmen, und sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über das IMSOC unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung unterrichtet; oder

b)

wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

i)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten haben mindestens zehn ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet; und

ii)

das Gesamtgewicht der in Ziffer i genannten Sendungen entspricht mindestens dem Zehnfachen des Gewichts der Sendung, auf die sich die Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 bezieht, oder einem Nettogewicht von 300 Tonnen, wobei der niedrigere Wert anzusetzen ist.

(2)   Hat die Kommission jedoch angeordnete Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, so endet die koordinierte Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen, wenn

a)

von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten mindestens 30 ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet wurden; und

b)

die zuständige Behörde des Drittlandes einen zufriedenstellenden Aktionsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b angenommen hat.

Artikel 7

Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen

Die Kosten der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen gehen zulasten des Unternehmers, der für die Sendungen, die diesen Kontrollen unterzogen werden, verantwortlich ist.

Artikel 8

Von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommene Sendungen

(1)   Die zuständigen Behörden können eine Sendung von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausnehmen, wenn der Sendung gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierten verstärkten amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, der Eingang in die Union verwehrt wird.

(2)   Die zuständigen Behörden geben im IMSOC die Gründe an, aus denen eine Sendung gemäß Absatz 1 von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen ausgenommen wird.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


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