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Document 62016CA0467

Rechtssache C-467/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Brigitte Schlömp / Landratsamt Schwäbisch Hall (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Lugano-II-Übereinkommen — Rechtshängigkeit — Begriff „Gericht“ — Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für das jedem Erkenntnisverfahren vorangehende Schlichtungsverfahren zuständig ist)

ABl. C 72 vom 26.2.2018, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/22


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart — Deutschland) — Brigitte Schlömp / Landratsamt Schwäbisch Hall

(Rechtssache C-467/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Rechtshängigkeit - Begriff „Gericht“ - Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für das jedem Erkenntnisverfahren vorangehende Schlichtungsverfahren zuständig ist))

(2018/C 072/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brigitte Schlömp

Beklagter: Landratsamt Schwäbisch Hall

Tenor

Die Art. 27 und 30 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. November 2008 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein „Gericht“ zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist.


(1)  ABl. C 428 vom 21.11.2016.


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