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Document 62010CA0079

Rechtssache C-79/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Systeme Helmholz GmbH/Hauptzollamt Nürnberg (Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 14 Abs. 1 Buchst. b — Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt — Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke — Umfang)

ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Systeme Helmholz GmbH/Hauptzollamt Nürnberg

(Rechtssache C-79/10) (1)

(Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 14 Abs. 1 Buchst. b - Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt - Verwendung eines Luftfahrzeugs für andere als kommerzielle Zwecke - Umfang)

2012/C 32/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Systeme Helmholz GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung der Art. 11 Abs. 3, 14 Abs. 1 Buchst. b und 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Tragweite der für die Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahme von der Besteuerung — Nationale Regelung, nach der diese Ausnahme nur für von Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flüge gilt — Flüge zu gewerblichen und privaten Zwecken, die mit einem Flugzeug durchgeführt werden, das einem Unternehmen gehört, das kein Luftfahrtunternehmen ist

Tenor

1.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient.

2.

Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


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