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Document 62010CA0459

Rechtssache C-459/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilfe zugunsten eines Ausbildungsvorhabens für bestimmte Arbeitsplätze im neuen Zentrum von DHL am Flughafen Leipzig/Halle — Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe — Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der Beihilfe und ihrer positiven externen Effekte für die Standortwahl)

OJ C 269, 10.9.2011, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt/Europäische Kommission

(Rechtssache C-459/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines Ausbildungsvorhabens für bestimmte Arbeitsplätze im neuen Zentrum von DHL am Flughafen Leipzig/Halle - Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe - Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der Beihilfe und ihrer positiven externen Effekte für die Standortwahl)

2011/C 269/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rosenfeld)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-396/08), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312, S. 31), abgewiesen hat — Ausbildungsbeihilfe — Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Fehlerhafte Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe — Nichtbeachtung der positiven externen Effekte der Beihilfe und ihrer Anreizeffekte für die Standortwahl

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


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