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Document 62011TN0040

Rechtssache T-40/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission

ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/27


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission

(Rechtssache T-40/11)

2011/C 80/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lan Airlines SA und Lan Cargo SA (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen, den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft.

Sie stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und somit Art. 101 AEUV rechtlich und sachlich falsch angewandt, denn die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Lan Cargo

wusste oder hätte wissen müssen, dass es einen gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan gegeben habe;

durch ihr Verhalten zu einem solchen wettbewerbswidrigen Plan habe beitragen wollen;

von einem Verstoß in Bezug auf Sicherheitsaufschläge oder die Zahlung einer Provision auf die Aufschläge gewusst habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie

sich auf Beweise gestützt habe, auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht Bezug genommen worden sei;

sich auf eine Auslegung der Beweise gestützt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar dargelegt worden sei;

in dem angefochtenen Beschluss Beschwerdepunkte vorgebracht habe, ohne den Klägerinnen die Möglichkeit zu geben, zu diesen Stellung zu nehmen.

3.

Als dritten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe bei der Festsetzung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn die Kommission habe

die Dauer der Zuwiderhandlung nicht entsprechend den Feststellungen zum Wissen um den behaupteten gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan und zur Absicht, sich daran zu beteiligen, bestimmt;

den Grundbetrag fehlerhaft berechnet;

bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen an der behaupteten Zuwiderhandlung nur begrenzt beteiligt gewesen seien;

bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zum Ausdruck gebracht, dass die behauptete Zuwiderhandlung sich nicht auf den gesamten Preis der betroffenen Dienstleistungen erstreckt habe.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen behaupteten Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einen Begründungsmangel bei der Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände, da die Kommission

die sehr erheblichen Unterschiede zwischen dem Maß der Beteiligung der Klägerinnen und der viel stärkeren Beteiligung anderer Fluggesellschaften nicht berücksichtigt habe;

nicht objektiv gerechtfertigt habe, warum sie unterschiedliche Fluggesellschaften gleich behandelt habe, obwohl ihre Lage signifikant verschieden gewesen sei.

5.

Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie elf Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit in den angefochtenen Beschluss einbezogen habe, warum sie der Ansicht sei, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und wie sie die Geldbuße berechnet habe, denn die Kommission,

habe nicht begründet, warum sie elf Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit in den angefochtenen Beschluss einbezogen habe;

habe ihre Feststellung, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, nicht unter Beachtung der von der Rechtsprechung verlangten Tatbestandsmerkmale begründet;

habe nicht begründet, worauf sie ihre Berechnung der nach Art. 5 des angefochtenen Beschlusses gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße gestützt habe.

6.

Als sechsten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und infolgedessen gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, da

sie keine Möglichkeit gehabt hätten, Zeugen zu befragen oder zu vernehmen;

sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße Stellung zu nehmen;

die Geldbuße nach einer nicht öffentlichen mündlichen Anhörung verhängt worden sei, an der der Urheber des Beschlusses nicht teilgenommen habe;

der angefochtene Beschluss von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sei und keine juristische Instanz die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aller Aspekte des Beschlusses habe.


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