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Document 62011TN0040
Case T-40/11: Action brought on 24 January 2011 — Lan Airlines and Lan Cargo v Commission
Rechtssache T-40/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission
Rechtssache T-40/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission
ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/27 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission
(Rechtssache T-40/11)
2011/C 80/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Lan Airlines SA und Lan Cargo SA (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
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hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen, den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft.
Sie stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und somit Art. 101 AEUV rechtlich und sachlich falsch angewandt, denn die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Lan Cargo
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie
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3. |
Als dritten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe bei der Festsetzung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn die Kommission habe
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4. |
Der vierte Klagegrund betrifft einen behaupteten Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einen Begründungsmangel bei der Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände, da die Kommission
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5. |
Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie elf Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit in den angefochtenen Beschluss einbezogen habe, warum sie der Ansicht sei, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und wie sie die Geldbuße berechnet habe, denn die Kommission,
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6. |
Als sechsten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und infolgedessen gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, da
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