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Document 32023R0937

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/937 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Aufnahme von „aus Weizenstärke hergestelltem phosphatiertem Distärkephosphat“ in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/2977

    ABl. L 125 vom 11.5.2023, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/937/oj

    11.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/937 DER KOMMISSION

    vom 10. Mai 2023

    zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Aufnahme von „aus Weizenstärke hergestelltem phosphatiertem Distärkephosphat“ in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen oder gemeldet wurden.

    (2)

    Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt.

    (3)

    Die Kommission hat einen Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

    (4)

    Das neuartige Lebensmittel „aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat“ (phosphatierte Weizenstärke) wurde im Mai 2014 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Das neuartige Lebensmittel wurde irrtümlicherweise nicht in die Unionsliste aufgenommen, als die ursprüngliche Liste erstellt wurde. Daher sollte „aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat“ in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt berichtigt:

    a)

    In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird zwischen dem Eintrag für „Phosphatierte Maisstärke“ und dem Eintrag für „Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden“ folgender Eintrag eingefügt:

    Phosphatierte Weizenstärke

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Phosphatierte Weizenstärke‘.“

     

    Backwaren

    15  %

    Teigwaren

    Frühstückscerealien

    Getreideriegel

    b)

    In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird zwischen dem Eintrag für „Phosphatierte Maisstärke“ und dem Eintrag für „Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden“ folgender Eintrag eingefügt:

    Phosphatierte Weizenstärke

    Beschreibung:

    Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen.

    Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver.

    Merkmale/Zusammensetzung:

    CAS-Nr.: 11120-02-8

    Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

    n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

    Parameter

    Pulverform 1

    Pulverform 2

    Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≥ 85  %

    ≥ 75  %

    Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≤ 15  %

    ≤ 25  %

    Feuchtigkeit

    9 -12  %

    Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse)

    ≥ 76,0  %

    ≥ , ,0 %

    Asche

    ≤ 3  %

    Protein

    ≤ 0,5  %

    Gesamtfettgehalt

    ≤ 0,50  %

    ≤ 0,34  %

    Gebundener Restphosphor

    ≤ 0,4  % (als Phosphor)

    pH (25%ige Suspension)

    4,5 -6,5

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 1  mg/kg

    Blei: ≤ 2  mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1  mg/kg

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl: ≤ 10 4 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g

    Escherichia coli: negativ

    Salmonella spp.: negativ

    KBE: Koloniebildende Einheiten“


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