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Document 32022R0110

    Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

    ST/15090/2021/INIT

    ABl. L 21 vom 31.1.2022, p. 165–186 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/01/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/110/oj

    31.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 21/165


    VERORDNUNG (EU) 2022/110 DES RATES

    vom 27. Januar 2022

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STEFC) sowie von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen, soweit dies angebracht ist. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

    (3)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt.

    (6)

    Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen (im Folgenden „Plan“), wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

    (7)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ausgedrückt werden, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, sowie als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

    (8)

    Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den MSY für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere dringliche Maßnahmen und deutliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit für Schleppnetzfischer erforderlich sind. Für 2022 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand von Schleppnetzfischern gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans daher gegenüber dem Ausgangswert 2015-2017 um 6 % verringert werden, was von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2021/90 des Rates (3) für 2021 festgesetzt wurde, und von der von den italienischen Behörden festgesetzten zusätzlichen Verringerung des Fischereiaufwands in Abzug zu bringen ist.

    (9)

    Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den MSY für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere dringliche Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit für Grundlangleinenfischer. Für 2022 muss ein höchstzulässiger Fischereiaufwand von Langleinenfischern gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Plans auf der Grundlage des Fischereiaufwands, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, festgelegt werden. Dieser höchstzulässige Fischereiaufwand für Langleinenfischer sollte den für 2023 festzulegenden höchstzulässigen Fischereiaufwand unberührt lassen.

    (10)

    2020 kam der STEFC in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 sowie 8, 9, 10 und 11 erheblich gesenkt werden muss, um bis spätestens 2025 den MSY zu erreichen. Der Wissenschaftliche Beratungsausschuss der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean — GFCM) kam in seinem Gutachten für die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele im geografischen Untergebiet 2 zu demselben Schluss. Darüber hinaus war die Biomasse von Afrikanischer Tiefseegarnele nach Einschätzung des STECF rückläufig. 2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit dieser Art sich nicht geändert hat und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten und der unveränderten Bestandslage ist es gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands durch Fangbeschränkungen zu ergänzen und eine spezifische Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 und eine Fangbeschränkung für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festzulegen.

    (11)

    2020 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Biomasse von Roter Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 rückläufig war. 2021 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit dieser Art sich nicht geändert hat und dass die Biomasse nach wie vor rückläufig ist. Angesichts der wissenschaftlichen Gutachten und der unveränderten Bestandslage ist es gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Plans angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands durch Fangbeschränkungen zu ergänzen und eine spezifische Fangbeschränkung für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 festzulegen.

    (12)

    Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Diese Maßnahmen umfassen Fang- oder Aufwandsbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (4), seinem nationalen Bewirtschaftungsplan bzw. seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Bestanden vor Inkrafttreten dieser Empfehlung nationale Bewirtschaftungspläne, die zu einer Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge um mindestens 30 % führen, sollten die bereits festgesetzten und durchgeführten Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen nicht überschritten werden. Die Schonzeit sollte für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe der genannten Empfehlung gelten. Die Schonzeit ist operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne sie die Fangmengen oder der Fischereiaufwand verringert werden müssten, um die Erholung des Bestands zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (13)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (14)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Levantischen Meer zur Änderung der Empfehlung GFCM/42/2018/3 (geografische GCFM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl von Fischereifahrzeugen, eingeführt wurde. Mit dieser Empfehlung wurden die bestehenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (15)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/8 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Ionischen Meer zur Änderung der Empfehlung GFCM/42/2018/4 (geografische GCFM-Untergebiete 19, 20 und 21) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl von Fischereifahrzeugen, eingeführt wurde. Mit dieser Empfehlung wurden die bestehenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (16)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/7 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/6 (geografische GCFM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl von Fischereifahrzeugen, eingeführt wurde. Mit dieser Empfehlung wurden die bestehenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (17)

    Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Fischereiaufwandsregelung und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (18)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/1 über die Festlegung einer Fischereiaufwandsregelung für wesentliche Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Höchstzahl an zulässigen Fangtagen, je nach Art des Schleppnetzes und Flottensegment, für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (19)

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einer Mindestaufwandsquote für Grundfischarten zu gewährleisten.

    (20)

    Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl der Fangerlaubnisse, und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (21)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/2 (geografische GCFM-Untergebiete 1, 2 und 3) angenommen, mit der eine Fang- und Aufwandsbeschränkung auf der Grundlage der im Zeitraum 2010-2015 genehmigten und genutzten durchschnittlichen Mengen eingeführt wurde. Mit dieser Empfehlung wurden die bestehenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (22)

    Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/11 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/1 (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt in einer Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die Goldmakrele befischen dürfen, eingeführt wurde. Mit dieser Empfehlung wurden die bestehenden Maßnahmen um ein Jahr verlängert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (23)

    Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC für Steinbutt gesenkt werden sollte, um seine Erholung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (24)

    Gemäß den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

    (25)

    Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der Interessenträger geäußert wurden.

    (26)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (27)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Umsetzung bestimmter Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM.

    (28)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (7) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (29)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (30)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für 2022 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:

    a)

    Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

    b)

    Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

    c)

    Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

    d)

    Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

    e)

    Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g;

    f)

    Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h;

    g)

    Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

    (2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    b)

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC)

    i)

    in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    ii)

    in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

    d)

    „Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

    e)

    „autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

    f)

    „analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

    g)

    „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

    h)

    „Fischsammelgerät“ (fish aggregating device — FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

    a)

    „geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    b)

    „Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    c)

    „westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    d)

    „Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    e)

    „Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    f)

    „Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    g)

    „Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    h)

    „Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

    i)

    „Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN

    KAPITEL I

    Mittelmeer

    Artikel 5

    Europäischer Aal

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

    (2)   Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2022 mit.

    (3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmenge oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen Bewirtschaftungspläne, die gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angenommen wurden, festgesetzt und durchgeführt wurden, nicht überschreiten.

    Artikel 6

    Rote Koralle

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

    (2)   Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände an Roter Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

    (3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

    (4)   Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

    Artikel 7

    Goldmakrele

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

    (2)   Die Höchstzahl der Schiffe, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

    KAPITEL II

    Westliches Mittelmeer

    Artikel 8

    Grundfischbestände

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

    (2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

    (3)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang III festgelegt.

    (4)   Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten:

    a)

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Kriterien.

    b)

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.

    Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

    KAPITEL III

    Adriatisches Meer

    Artikel 10

    Kleine pelagische Bestände

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

    (2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

    (3)   Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in kW, BRZ und Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

    Artikel 11

    Grundfischbestände

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

    (2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand und die maximale Flottenkapazität für Grundfischbestände, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

    (3)   Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben geografischen Gebiets und/oder Fanggeräts überträgt, sofern dabei ein nationaler Umrechnungsfaktor angewandt wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 12

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL IV

    Ionisches Meer, Levantisches Meer und Straße von Sizilien

    Artikel 13

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.

    (2)   Die Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang V festgesetzt.

    KAPITEL V

    Alboran-Meer

    Artikel 14

    (1)   Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

    (2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

    KAPITEL VI

    Schwarzes Meer

    Artikel 15

    Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

    (2)   Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

    Artikel 16

    Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

    (1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

    (2)   Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

    Artikel 17

    Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

    Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

    Artikel 18

    Schonzeit für Steinbutt

    In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

    Artikel 19

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; und

    c)

    Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 20

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VII angegebenen Bestandscodes.

    TITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-Y. LE DRIAN


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).


    ANHANG I

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Corallium rubrum

    COL

    Rote Koralle


    Tabelle 1.

    Höchstzahl der Fangerlaubnisse (1)

    Mitgliedstaaten

    Rote Koralle COL

    Griechenland

    12

    Spanien

    0 (2)

    Frankreich

    32

    Kroatien

    28

    Italien

    40


    Tabelle 2.

    Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Rote Koralle

    Corallium rubrum

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27

    COL/GF1-27

    Griechenland

    1,844

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    0  (2)

     

    Frankreich

    1,400

     

    Kroatien

    1,226

     

    Italien

    1,378

     

    Union

    5,848

     

    TAC

    entfällt/nicht vereinbart


    (1)  Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

    (2)  Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.


    ANHANG II

    FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER BESTÄNDE AN GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

    In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Coryphaena hippurus

    DOL

    Goldmakrele

    Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben (1)

    Mitgliedstaat

    Goldmakrele DOL

    Italien

    797

    Malta

    130


    (1)  Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2022 befischt werden.


    ANHANG III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (1) und Grundlangleinenfängern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Aristaeomorpha foliacea

    ARS

    Rote Tiefseegarnele

    Aristeus antennatus

    ARA

    Afrikanische Tiefseegarnele

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Mullus barbatus

    MUT

    Rote Meerbarbe

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Parapenaeus longirostris

    DPS

    Rosa Geißelgarnele

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

    a)

    Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7) (2)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frank reich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6.

    < 12 m

    1 921

    0

    0

    EFF1/MED1_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    20 641

    0

    0

    EFF1/MED1_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    38 728

    4 372

    0

    EFF1/MED1_TR3

    ≥ 24 m

    13 640

    5 320

    0

    EFF1/MED1_TR4

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

    < 12 m

    0

    0

    0

    EFF2/MED1_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    968

    0

    0

    EFF2/MED1_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    9 805

    0

    0

    EFF2/MED1_TR3

    ≥ 24 m

    7 871

    0

    0

    EFF2/MED1_TR4

    b)

    Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11) (3)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10.

    < 12 m

    0

    177

    2 534

    EFF1/MED2_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    0

    709

    38 110

    EFF1/MED2_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    0

    177

    25 629

    EFF1/MED2_TR3

    ≥ 24 m

    0

    177

    3 421

    EFF1/MED2_TR4

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

    < 12 m

    0

    0

    419

    EFF2/MED2_TR1

    ≥ 12 m und < 18 m

    0

    0

    3 091

    EFF2/MED2_TR2

    ≥ 18 m und < 24 m

    0

    0

    2 489

    EFF2/MED2_TR3

    ≥ 24 m

    0

    0

    333

    EFF2/MED2_TR4

    c)

    Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7.

    < 12 m

    9 433

    6 432

    0

    EFF1/MED1_LL1

    ≥ 12 m und < 18 m

    2 148

    93

    0

    EFF1/MED1_LL2

    ≥ 18 m und < 24 m

    74

    0

    0

    EFF1/MED1_LL3

    ≥ 24 m

    29

    0

    0

    EFF1/MED1_LL4

    d)

    Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)

    Bestandsgruppe

    Länge über alles der Schiffe

    Spanien

    Frankreich

    Italien

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11.

    < 12 m

    0

    1 650

    33 187

    EFF1/MED2_LL1

    ≥ 12 m und < 18 m

    0

    51

    4 748

    EFF1/MED2_LL2

    ≥ 18 m und < 24 m

    0

    0

    26

    EFF1/MED2_LL3

    ≥ 24 m

    0

    0

    0

    EFF1/MED2_LL4

    Fangbeschränkung

    e)

    Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Afrikanische Tiefseegarnele

    (Aristeus antennatus)

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

    (ARA/GF1-7)

    Spanien

    872

     

     

    Frankreich

    56

     

     

    Italien

    0

     

     

    Union

    928

     

     

    TAC

    entfällt

     

    Höchstfangmenge

    f)

    Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Afrikanische Tiefseegarnele

    (Aristeus antennatus)

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 9, 10 und 11

    (ARA/GF9-11)

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    9

     

     

    Italien

    250

     

     

    Union

    259

     

     

    TAC

    entfällt

     

    Höchstfangmenge

    Art:

    Rote Tiefseegarnele

    (Aristaeomorpha foliacea)

    Gebiet:

    geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

    (ARS/GF9-11)

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    5

     

     

    Italien

    365

     

     

    Union

    370

     

     

    TAC

    entfällt

     

    Höchstfangmenge


    (1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.

    (2)  Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren. Ein Mitgliedstaat kann dies tun, sofern

    a)

    diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren; oder

    b)

    diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren; oder

    c)

    diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen; oder

    d)

    der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen von Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat gesondert über die zusätzliche Zuteilung.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d.

    Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment ab dem Datum der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.

    (3)  Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren. Ein Mitgliedstaat kann dies tun, sofern

    a)

    diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren; oder

    b)

    diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren; oder

    c)

    diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen; oder

    d)

    der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen von Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat gesondert über die zusätzliche Zuteilung.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d.

    Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment ab dem Datum der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.


    ANHANG IV

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Mullus barbatus

    MUT

    Rote Meerbarbe

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Parapenaeus longirostris

    DPS

    Rosa Geißelgarnele

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    1.   Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

    Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

    Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

    (SP1/GF1718)

    Italien

    35 394

     (1)

    Höchstfangmenge

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Kroatien

    56 304

    TAC

    Entfällt

    Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Anzahl der Schiffe

    kW

    BRZ

    Kroatien

    PS

    249

    77 145,52

    18 537,72

    Italien

    PTM-OTM-PS

    685

    134 556,7

    25 852

    Slowenien (2)

    PS

    4

    433,7

    38,5

    2.   Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

     

     

     

     

     

    Fangtage 2022

    Art des Fanggeräts

    Geografisches Gebiet

    Betroffene Bestände

    Länge über alles der Schiffe

    Code der Fischereiaufwandsgruppe

    ITALIEN

    KROATIEN

    SLOWENIEN (3)

    Schleppnetze (OTB)

    GFCM-Untergebiete 17 und 18

    Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat

    < 12 m

    EFF/MED3_OTB_TR1

    3 521

    10 388

     

    ≥ 12 m und < 24 m

    EFF/MED3_OTB_TR2

    79 139

    24 202

     

    ≥ 24 m

    EFF/MED3_OTB_TR3

    6 934

    2 173

     

    Baumkurren (TBB)

    GFCM-Untergebiet 17

    Seezunge

    < 12 m

    EFF/MED3_TBB_TR1

    200

    0

     

    ≥ 12 m und < 24 m

    EFF/MED3_TBB_TR2

    3 747

    0

     

    ≥ 24 m

    EFF/MED3_TBB_TR3

    3 726

    0

     

    Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Anzahl der Schiffe

    kW

    BRZ

    Kroatien

    OTB

    495

    79 867,99

    13 267,99

    Italien

    OTB-TBB

    1 363

    260 618,37

    47 148

    Slowenien (*1)

    OTB

    11

    1 813,00

    168,67


    (1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

    (2)  Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2020/20 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

    (3)  Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

    (*1)  Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.


    ANHANG V

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN

    In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Aristaeomorpha foliacea

    ARS

    Rote Tiefseegarnele

    Aristeus antennatus

    ARA

    Afrikanische Tiefseegarnele

    a)

    Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20, 21) befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21

    Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21

    Griechenland

    263

    263

    Italien

    410

    410

    Malta

    15

    15

    b)

    Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24, 25, 26, 27) befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27

    Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27

    Italien

    80

    80

    Zypern

    6

    6

    c)

    Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15, 16) befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

    Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

    Spanien

    2

    2

    Italien

    320

    320

    Zypern

    1

    1

    Malta

    15

    15


    ANHANG VI

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

    Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht

    Art:

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1-3

    SBR/GF1-3

    Spanien

    225

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    225

     

    TAC

    entfällt/nicht vereinbart


    ANHANG VII

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

    In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Scophthalmus maximus

    TUR

    Steinbutt


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

    (SPR/F3742C)

    Bulgarien

    8 032,50

     

    Analytische Quote

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    3 442,50

     

    Union

    11 475

     

    TAC

    entfällt/nicht vereinbart


    Art:

    Steinbutt

    Scophthalmus maximus

    Gebiet:

    Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

    (TUR/F3742C)

    Bulgarien

    75

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Rumänien

    75

     

    Union

    150

     (*1)

    TAC

    857

     


    (*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2022 untersagt.


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