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Document 32022O2250

    Leitlinie (EU) 2022/2250 der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2022/39)

    ECB/2022/39

    ABl. L 295 vom 16.11.2022, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/2250/oj

    16.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/50


    LEITLINIE (EU) 2022/2250 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 9. November 2022

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2022/39)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 24. Februar 2022 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (1), die die Inbetriebnahme eines transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) der neuen Generation ab dem 21. November 2022 vorsieht, dem Datum, ab dem die Zentralbanken des Eurosystems die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) zu erfüllen haben und ab dem die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (2) aufgehoben wird.

    (2)

    Der EZB-Rat beschloss am 20. Oktober 2022, die Inbetriebnahme von TARGET auf den 20. März 2023 zu verschieben, da den Nutzern mehr Zeit eingeräumt werden muss, damit sie ihre Tests der neuen technischen Plattform unter Berücksichtigung des systemischen Charakters von TARGET in einer stabilen Umgebung abschließen können. Infolgedessen sollten die Zentralbanken des Eurosystems weiterhin die Leitlinie EZB/2012/27 erfüllen, und das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) sollte bis zu diesem Zeitpunkt weiterbetrieben werden.

    (3)

    Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Leitlinie EZB/2012/27 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.“

    2.

    Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 20. März 2023.“

    b)

    Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. März 2023 an.“

    Artikel 2

    Wirksamwerden

    (1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    (2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 21. November 2022.

    Artikel 3

    Adressaten

    Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. November 2022.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

    (2)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).


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