Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022O0988

    Leitlinie (EU) 2022/988 der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/18)

    ECB/2022/18

    ABl. L 167 vom 24.6.2022, p. 131–134 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/988/oj

    24.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/131


    LEITLINIE (EU) 2022/988 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 2. Mai 2022

    zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/18)

    Der EZB-Rat —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei ausreichende Sicherheiten für Darlehen zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, zu denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

    (2)

    Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

    (3)

    Der EZB-Rat hat eine umfassende Überprüfung der zeitlich befristeten Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten durchgeführt, die seit 2020 als Reaktion auf die außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) ergriffen wurden, einschließlich der zeitlich befristeten Verringerung der Bewertungsabschläge. Bei dieser Überprüfung wurden folgende Aspekte berücksichtigt: a) dass die Geschäftspartner des Eurosystems, die an den im Rahmen des Beschlusses (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) durchgeführten gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften teilnehmen, weiterhin ausreichende Sicherheiten für diese Geschäfte vorhalten können sollten; b) die Auswirkungen auf die Sicherheitenverfügbarkeit für Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit jeder dieser Maßnahmen; c) Risikoerwägungen im Zusammenhang mit jeder dieser Maßnahmen; d) weitere marktbezogene und politische Erwägungen. In diesem Zusammenhang hat der EZB-Rat am 23. März 2022 unter anderem beschlossen, die vorgenannte Verringerung der Bewertungsabschläge in zwei Schritten auslaufen zu lassen, wobei der erste Schritt am 8. Juli 2022 beginnt, um die Risikoabsicherung und die Effizienz des Risikomanagements des Eurosystems zu stärken. Dies muss sich in den einschlägigen Bestimmungen widerspiegeln.

    (4)

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 4 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

    „a)

    Asset-Backed Securities, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Vorschriften von Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4,5 %.

    b)

    Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 7,2 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 10,8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3.“

    2.

    Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 28,4 %.“

    3.

    Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

    Artikel 2

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

    (2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 8. Juli 2022 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 20. Mai 2022 mit.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Mai 2022.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

    (2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).

    (3)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


    ANHANG

    Im Anhang erhalten die Tabellen 2, 2a und 3 folgende Fassung:

    „Tabelle 2

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

     

    Haircutkategorien

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre) (*1)

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Kategorie IV

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    fest verzinslich

    Nullkupon

    variabel verzinslich

    Stufen 1 und 2

    [0,1 )

    0,5

    0,5

    0,5

    0,9

    0,9

    0,9

    0,9

    0,9

    0,9

    6,8

    6,8

    6,8

    [1,3 )

    0,9

    1,8

    0,5

    1,4

    2,3

    0,9

    1,8

    2,7

    0,9

    9,0

    9,5

    6,8

    [3,5 )

    1,4

    2,3

    0,5

    2,3

    3,2

    0,9

    2,7

    4,1

    0,9

    11,7

    12,2

    6,8

    [5,7 )

    1,8

    2,7

    0,9

    3,2

    4,1

    1,4

    4,1

    5,4

    1,8

    13,1

    14,0

    9,0

    [7,10 )

    2,7

    3,6

    1,4

    4,1

    5,9

    2,3

    5,4

    7,2

    2,7

    14,9

    16,2

    11,7

    [10 , ∞)

    4,5

    6,3

    1,8

    7,2

    9,5

    3,2

    8,1

    11,7

    4,1

    18,0

    23,0

    13,1

    Stufe 3

    [0,1 )

    5,4

    5,4

    5,4

    6,3

    6,3

    6,3

    7,2

    7,2

    7,2

    11,7

    11,7

    11,7

    [1,3 )

    6,3

    7,2

    5,4

    8,6

    12,2

    6,3

    10,8

    13,5

    7,2

    20,3

    22,5

    11,7

    [3,5 )

    8,1

    9,0

    5,4

    12,2

    16,7

    6,3

    14,9

    19,8

    7,2

    25,2

    29,3

    11,7

    [5,7 )

    9,0

    10,4

    6,3

    12,6

    18,0

    8,6

    16,7

    23,4

    10,8

    27,5

    31,5

    20,3

    [7,10 )

    10,4

    11,7

    8,1

    14,4

    22,1

    12,2

    17,1

    25,2

    14,9

    27,9

    33,3

    25,2

    [10 , ∞)

    11,7

    14,4

    9,0

    17,1

    26,6

    12,6

    17,6

    27,0

    16,7

    28,4

    34,2

    27,5


    Tabelle 2a

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

     

     

    Kategorie V

    Bonität

    Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit  (*2)

    Bewertungsabschlag

    Stufen 1 und 2

    [0,1 )

    3,6

    [1,3 )

    4,1

    [3,5 )

    4,5

    [5,7 )

    8,1

    [7,10 )

    11,7

    [10 , ∞)

    18


    Tabelle 3

    Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für notenbankfähige Kreditforderungen

    Bonität

    Restlaufzeit (Jahre)  (*3)

    Feste Zinszahlung

    Variable Zinszahlung

    Stufen 1 und 2

    [0,1 )

    7,2

    7,2

    [1,3 )

    10,8

    7,2

    [3,5 )

    14,4

    7,2

    [5,7 )

    16,7

    10,8

    [7,10 )

    21,6

    14,4

    [10 , ∞)

    31,5

    16,7

    Stufe 3

    [0,1 )

    13,5

    13,5

    [1,3 )

    25,2

    13,5

    [3,5 )

    32,9

    13,5

    [5,7 )

    38,7

    25,2

    [7,10 )

    40,5

    32,9

    [10 , ∞)

    43,2

    38,7


    (*1)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    (*2)  d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

    (*3)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“


    Top