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Document 32018D0743

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/743 der Kommission vom 16. Mai 2018 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/2814

    ABl. L 123 vom 18.5.2018, p. 115–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/743/oj

    18.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 123/115


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/743 DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2018

    über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (1) (im Folgenden „IMI-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. In ihr sind Verfahren für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden untereinander sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) und gegebenenfalls der Kommission festgelegt. Das IMI könnte ein wirksames Instrument für die Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit darstellen. Daher ist es erforderlich, ein Pilotprojekt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 durchzuführen.

    (3)

    In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 eine Aufsichtsbehörde als einzige Anlaufstelle benannt haben, sollte eine solche Anlaufstelle auch für die Zwecke dieses Pilotprojekts als zuständige Behörde betrachtet werden.

    (4)

    Damit die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Kommission und dem Ausschuss gewährleistet ist, sollte das IMI die Speicherung aller für den Informationsaustausch relevanten Daten vorsehen. Das IMI sollte es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, diese Daten für jede nachfolgende Verarbeitung im Informationsaustausch nach den Artikeln 56 sowie 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 wiederzuverwenden.

    (5)

    Das IMI sollte eine Funktion vorsehen, die es dem Europäischen Datenschutzausschuss ermöglicht, Dokumente und Informationen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d bis k, m und x der Verordnung (EU) 2016/679, die notwendig sind, um eine kohärente und zeitnahe Verarbeitung der Fälle zu gewährleisten, auszutauschen.

    (6)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, einen Termin festzulegen, bis zu dem eine solche Bewertung vorzulegen ist.

    (7)

    Die Verordnung (EU) 2016/679 wird ab dem 25. Mai 2018 gelten. Daher sollte dieser Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Pilotprojekt

    Der Artikel 56, die Artikel 60 bis 66 und der Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d bis k, m und x der Verordnung (EU) 2016/679 werden Gegenstand eines Pilotprojekts zur Durchführung der in diesen Artikeln festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“).

    Artikel 2

    Zuständige Behörden

    Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Europäische Datenschutzausschuss nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden „Ausschuss“) als zuständige Behörden.

    Artikel 3

    Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

    1.   Für die Zwecke des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere die folgenden technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Einleitung einer Konsultation zur Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde und etwaiger anderer betroffener Aufsichtsbehörden für eine bestimmte grenzüberschreitende Verarbeitung,

    b)

    Mitteilung der Absicht, sich an einer Konsultation nach Buchstabe a zu beteiligen,

    c)

    Mitteilung der Absicht, einen Fall vor Ort zu regeln,

    d)

    Mitteilung der Absicht der federführenden Behörde, sich mit dem Fall zu befassen oder nicht zu befassen.

    2.   Für die Zwecke des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere folgende technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Mitteilung und Einleitung einer Konsultation zu einem Beschlussentwurf,

    b)

    Mitteilung und Einleitung einer Konsultation zu einem geänderten Beschlussentwurf,

    c)

    Mitteilung der Absicht, sich an einer Konsultation nach den Buchstaben a und b zu beteiligen, einschließlich der Mitteilung maßgeblicher und begründeter Einsprüche,

    d)

    Mitteilung eines angenommenen Beschlusses.

    3.   Für die Zwecke des Artikels 61 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere folgende technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Ersuchen um Amtshilfe durch eine andere Aufsichtsbehörde in Form von Auskunft und/oder aufsichtsbezogenen Maßnahmen,

    b)

    Beantwortung eines Amtshilfeersuchens, einschließlich der Annahme oder in Ausnahmefällen der Ablehnung, dem Ersuchen nachzukommen,

    c)

    Mitteilung der Fortschritte und Ergebnisse der Maßnahmen, die infolge des Ersuchens getroffen wurden,

    d)

    Mitteilung etwaiger Kostenerwägungen.

    4.   Für die Zwecke des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere folgende technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Aufforderung zur Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen,

    b)

    Mitteilung einer Aufforderung zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer gemeinsamen Maßnahme,

    c)

    Mitteilung der Zustimmung zur Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme.

    Artikel 4

    Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, dem Ausschuss und der Kommission

    1.   Für die Zwecke des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere folgende technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Vorlage eines Ersuchens um eine Stellungnahme des Ausschusses zu folgenden Punkten:

    i)

    Entwurf eines Beschlusses der zuständigen Aufsichtsbehörde über eine der in Artikel 64 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen,

    ii)

    eine Frage allgemeiner Tragweite,

    iii)

    eine Frage, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat,

    b)

    Übermittlung des Entwurfs einer Stellungnahme des Ausschusses,

    c)

    Mitteilungen über das Ersuchen und insbesondere den Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses,

    d)

    Übermittlung einer endgültigen Stellungnahme des Ausschusses,

    e)

    Mitteilung der Absicht, der Stellungnahme des Ausschusses zu folgen oder nicht und gegebenenfalls den Beschlussentwurf zu ändern und den geänderten Beschlussentwurf zu übermitteln.

    2.   Für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere folgende technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Vorlage eines Ersuchens um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses, wenn:

    i)

    eine betroffene Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat und die federführende Behörde einen solchen maßgeblichen und begründeten Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet nach Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 abgelehnt hat,

    ii)

    es gegensätzliche Auffassungen dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,

    iii)

    eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fällen den Ausschuss nicht um eine Stellungnahme ersucht,

    iv)

    eine zuständige Aufsichtsbehörde einer nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht folgt,

    b)

    Übermittlung des Entwurfs eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses,

    c)

    Mitteilungen über das Ersuchen und insbesondere den verbindlichen Beschluss des Ausschusses,

    d)

    Übermittlung des vom Ausschuss angenommenen verbindlichen Beschlusses,

    e)

    Mitteilung, dass eine Aufsichtsbehörde dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und der betroffenen Person den endgültige Beschluss und das Datum der Mitteilung mitgeteilt hat.

    3.   Für die Zwecke des Artikels 66 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht das IMI insbesondere die folgenden technischen Basisfunktionen vor:

    a)

    Mitteilung der einstweiligen Maßnahmen und der Gründe, warum sie getroffen werden,

    b)

    Vorlage eines Ersuchens um eine dringende Stellungnahme oder einen dringenden Beschluss des Ausschusses,

    c)

    Übermittlung des Entwurfs einer Stellungnahme oder eines Beschlusses des Ausschusses,

    d)

    Mitteilungen über das Ersuchen und insbesondere den Entwurf der Stellungnahme oder des Beschlusses des Ausschusses,

    e)

    Übermittlung der endgültigen Stellungnahme oder des endgültigen Beschlusses des Ausschusses,

    f)

    Mitteilung der Absicht, der Stellungnahme des Ausschusses zu folgen oder nicht und gegebenenfalls den Beschlussentwurf zu ändern,

    g)

    Mitteilung, dass eine Aufsichtsbehörde den betroffenen Parteien den Beschluss mitgeteilt hat.

    Artikel 5

    Speicherung und Wiederverwendung von Daten für die spätere Verarbeitung

    Das IMI sieht die Speicherung von Daten vor, die im Rahmen des Informationsaustauschs nach dem Artikel 56 und den Artikeln 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Sind solche Daten für eine spätere Verarbeitung nach diesen Artikeln erforderlich, so ermöglicht das IMI die Weiterverwendung gespeicherter Daten.

    Artikel 6

    Einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

    Das IMI sieht eine Funktion vor, die es dem Ausschuss ermöglicht, Dokumente und Informationen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d bis k, m und x der Verordnung (EU) 2016/679 auszutauschen.

    Artikel 7

    Bewertung

    Bis zum 31. Dezember 2021 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Anwendung

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 25. Mai 2018.

    Brüssel, den 16. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


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