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Document 32016D1621

Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/5648

ABl. L 242 vom 9.9.2016, p. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1621/oj

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/32


BESCHLUSS (EU) 2016/1621 DER KOMMISSION

vom 7. September 2016

über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen (Forum of the Accreditation and Licensing Bodies — FALB) die Möglichkeit, einen Leitfaden zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen, zu erstellen, um die von diesen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angewandten Verfahren und die Beaufsichtigung von Umweltgutachtern zu vereinheitlichen.

(2)

Umweltgutachter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, teilen ihre Tätigkeiten den relevanten Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit.

(3)

Die praktische Umsetzung dieses Mitteilungsverfahrens hat gezeigt, dass die jeweiligen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in Fällen, in denen Umweltgutachter der ihnen mit der Verordnung auferlegten Mitteilungspflicht nicht nachkommen, unterschiedlich vorgehen. Daher ist ein zusätzlicher Leitfaden erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Umweltgutachtern, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen sind und Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang dargelegte Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

EINLEITUNG

Dieser Leitfaden vereinheitlicht das Mitteilungsverfahren für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen.

1.   Vor der Mitteilung zu beachtende Verpflichtungen

1.1.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle macht ihre Verfahren für die Mitteilung von Angaben durch in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte Umweltgutachter öffentlich verfügbar und leicht zugänglich. Die öffentlich verfügbaren Informationen zu diesen Verfahren enthalten außerdem Angaben über die Gebühren (ohne Reisekosten), die die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle für die Mitteilung und Beaufsichtigung verlangt.

1.2.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, macht von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern zur Auflage, dass sie vor der Aufnahme ihrer Gutachter- oder Validierungstätigkeit in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 mitgeteilt haben müssen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung der durch sie akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter prüft die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle auch, dass der Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nachgekommen wurde, wenn der Umweltgutachter Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat.

1.3.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle empfiehlt den von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern, ihre Kundenorganisationen zu unterrichten, dass sie verpflichtet sind, eine Beaufsichtigung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu gestatten, und dass die Registrierung von Organisationen bei Ablehnung einer solchen Beaufsichtigung abgelehnt werden kann.

2.   Gegenstand der Mitteilung

2.1.   Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Informationen vorgelegt wurden:

a)

Einzelheiten der Akkreditierung oder Zulassung mit Nachweis, dass die Akkreditierung oder Zulassung noch gültig ist und nicht ausgesetzt oder entzogen wurde und dass sie den spezifischen Tätigkeiten der zu begutachtenden bzw. zu validierenden Organisation angemessen ist;

b)

Zusammensetzung und fachliche Qualifikationen des Teams, insbesondere Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll;

c)

erforderlichenfalls Personalakten, einschließlich Aufzeichnungen über die für den zu begutachtenden Wirtschaftsbereich einschlägigen Qualifikationen, Schulungen und Erfahrungen;

d)

Zeitpunkt und Ort der Begutachtung und Validierung, einschließlich des Besuchs des Umweltgutachters bei der Organisation und aller Phasen vor und nach dem Besuch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;

e)

Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, die Gegenstand der Begutachtung oder Validierung ist, einschließlich aller von der Begutachtung oder Validierung erfassten Anlagen und Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten.

Die zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe c sind für die besondere Situation zu begründen und dürfen das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen als seinem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätig zu werden, nicht einschränken.

2.2.   Entspricht die Mitteilung den Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, teilt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle dies dem Umweltgutachter vor Beginn der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit. Wenn möglich, werden diese Informationen zwei Wochen vor Beginn der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten übermittelt. Zur gleichen Zeit unterrichtet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle den Umweltgutachter über Umfang und Inhalt der Beaufsichtigung, die sie durchzuführen gedenkt, und die damit verbundenen Kosten.

2.3.   Erhält die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle Kenntnis davon, dass Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten ohne Mitteilung durchgeführt werden sollen oder bereits durchgeführt wurden, erinnert sie den Umweltgutachter an seine Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gegenüber dem betreffenden Land (siehe Abschnitt 2.1).

Werden die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannten Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt oder entspricht die Mitteilung nicht den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen, findet Abschnitt 3.1 des vorliegenden Leitfadens Anwendung.

2.4.   Da das Ergebnis der Mitteilung die Begutachtungs- und Validierungsverfahren beeinflussen könnte, empfiehlt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle dem Umweltgutachter, seinem Kunden das Ergebnis der Mitteilung zu übermitteln.

3.   Folgen der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht

3.1.   Entspricht die Mitteilung nicht den Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, wendet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle das in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.4 erläuterte Verfahren an.

3.1.1.   Werden Informationen zu den Einzelheiten der Akkreditierung oder Zulassung, zu Qualifikationen, Zeitpunkt und Ort der Begutachtung und Validierung, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll, oder gegebenenfalls zur Zusammensetzung des Teams nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, muss der Umweltgutachter baldmöglichst über die fehlenden Angaben und die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist informiert werden.

3.1.2.   Ist die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die fehlenden Angaben eine zufriedenstellenden Beaufsichtigung des Umweltgutachters nicht ausschließen, betrachtet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Mitteilung als hinreichend für die Durchführung der Beaufsichtigungstätigkeiten und fordert den Umweltgutachter auf, die fehlenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Der Umweltgutachter muss von dieser Entscheidung rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Begutachtung oder Validierung in Kenntnis gesetzt werden.

3.1.3.   Ist die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass für die Durchführung einer zufriedenstellenden Begutachtung oder Validierung wesentliche Angaben (z. B. Zeitpunkt und Ort der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, Einzelheiten zur Akkreditierung oder Zulassung des Umweltgutachters, Zusammensetzung oder Qualifikationen des Teams, insbesondere Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll) nicht mitgeteilt wurden, informiert die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle den Umweltgutachter, dass ihrer Auffassung nach die Mitteilung unzureichend und daher eine zufriedenstellende Beaufsichtigung ausgeschlossen ist, sowie dass die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der zuständigen Stelle empfehlen wird, die Organisation nicht zu registrieren, sollte die Begutachtung oder Validierung vor der Nachreichung der fehlenden Angaben stattfinden.

3.1.4.   Entscheidet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, der zuständigen Stelle zu empfehlen, die Organisation nicht zu registrieren, wird dies dem Umweltgutachter, der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, der Organisation, und, soweit möglich, der zuständigen Stelle mitgeteilt.


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