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Document 32015R0852

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/852 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können

    C/2015/1984

    ABl. L 135 vom 2.6.2015, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/852/oj

    2.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 135/13


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/852 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2015

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 102,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Mitgliedstaaten gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen.

    (2)

    Artikel 83 Absatz 1 bzw. Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält die Bedingungen, unter denen die Zahlungsfrist unterbrochen bzw. Zahlungen ausgesetzt werden können. Diesen beiden Artikeln zufolge können in den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF spezifische Grundregeln für die Unterbrechung und die Aussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von Vorschriften im Rahmen der GFP beziehen.

    (3)

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler ist die Kommission ermächtigt, als Vorsorgemaßnahme die Zahlungsfristen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist oder wenn der Kommission Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß gegen die Auflagen vorliegen.

    (4)

    Zusätzlich zur Unterbrechung der Zahlungsfrist ist die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Fällen, in denen den Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen wurde, Zahlungen aussetzen, um das Risiko zu vermeiden, für nicht zuschussfähige Ausgaben zu zahlen.

    (5)

    Die finanziellen Folgen für einen Mitgliedstaat, der die GFP-Vorschriften nicht eingehalten hat, sollten in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Nichteinhaltung stehen.

    (6)

    Um den Mitgliedstaaten, die operationelle Programme im Rahmen des EMFF durchführen, Rechtssicherheit zu bieten, müssen die Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften definiert werden, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind und die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung von Zahlungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 führen können. Unbeschadet anderer in den GFP-Vorschriften vorgesehener Sanktionen werden mit diesen Fälle die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllt und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt.

    (7)

    Fälle der Nichteinhaltung von GFP-Vorschriften, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von Bedeutung sind, sollten als schwerwiegend betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist geführt hat.

    (8)

    Vor der Unterbrechung oder Aussetzung von Zahlungen muss die Kommission gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Nichteinhaltung von Auflagen im Rahmen der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat näher erläutert wird, die sich möglicherweise auf die Ausgaben auswirkt, für die die Zwischenzahlung beantragt wurde.

    (9)

    Da unbedingt gewährleistet sein muss, dass die Betreiber in allen Mitgliedstaaten vom Beginn des Programmplanungszeitraums an gleich behandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Fälle der Nichteinhaltung

    Die Fälle der Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung führen können, sind im Anhang dieser Verordnung enthalten.

    Artikel 2

    Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung

    Die Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der GFP durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind die im Anhang dieser Verordnung genannten, wenn zusätzlich Folgendes zutrifft:

    a)

    Sie führen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung und

    b)

    der Mitgliedstaat hat es versäumt, innerhalb des Zeitraums der für diese Fälle verhängten Unterbrechung der Zahlungsfrist die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. März 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


    ANHANG

    Kategorie 1:   Versäumnis, zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind

    1.1.

    Versäumnis sicherzustellen, dass die dem Mitgliedstaat zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beachtet werden;

    1.2.

    Versäumnis, die Auflagen, die in den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen genannt sind, zu beachten.

    Kategorie 2:   Versäumnis, internationalen Bestandserhaltungsverpflichtungen nachzukommen

    2.1.

    Versäumnis, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergeben.

    Kategorie 3:   Versäumnis sicherzustellen, dass ein Gleichgewicht zwischen der Fangflotte und den natürlichen Ressourcen besteht

    3.1.

    Versäumnis, einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und den Fangmöglichkeiten zu übermitteln, der allen Auflagen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entspricht;

    3.2.

    Versäumnis, den Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchführen, wenn ein solcher Plan Teil des jährlich übermittelten Berichts ist;

    3.3.

    Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei mit öffentlichen Mitteln stillgelegter Fangkapazität die entsprechenden Fanglizenzen und Fangerlaubnisse zuvor eingezogen werden und die Kapazität nicht ersetzt wird;

    3.4.

    Versäumnis sicherzustellen, dass gemäß Artikel 22 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangkapazität zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung übersteigt;

    3.5.

    Versäumnis, die Zugangs-/Abgangsregelung gemäß den Auflagen von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen;

    3.6.

    Versäumnis, das Fischereiflottenregister im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (1) zu führen.

    Kategorie 4:   Versäumnis, die in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates  (2) näher erläuterte gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzuwenden, was einen Mangel an Informationen zu natürlichen Ressourcen bewirkt

    4.1.

    Versäumnis, gemäß den Artikeln 4, 13 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die für die Bestandsbewirtschaftung erforderlichen biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten zu erheben und zu verwalten;

    4.2.

    Versäumnis, jährlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 einen Bericht über die Durchführung der nationalen Programme zur Datenerhebung vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen;

    4.3.

    Versäumnis, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 eine nationale Koordination der Erhebung und Verwaltung wissenschaftlicher Daten für die Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen;

    4.4.

    Versäumnis, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 die Datenerhebungstätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet zu koordinieren;

    4.5.

    Versäumnis, den Endnutzern Daten gemäß den Artikeln 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    Kategorie 5:   Versäumnis, ein wirksames Kontroll- und Durchsetzungssystem zu betreiben

    5.1.

    Versäumnis, die allgemeinen Grundsätze der Kontrolle und Durchsetzung im Einklang mit Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) zu beachten;

    5.2.

    Versäumnis, die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen im Einklang mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;

    5.3.

    Versäumnis, die Vermarktung zu kontrollieren, um die wirksame Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;

    5.4.

    Versäumnis, im Einklang mit den Titeln VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 eine wirksame Überwachung und wirksame Inspektionen durchzuführen und systematisch für geeignete Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf jeden Verstoß gegen die GFP-Vorschriften zu sorgen;

    5.5.

    Versäumnis, nationale Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen und durchzuführen und gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit Titel IX der Verordnung aufgestellte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme umzusetzen;

    5.6.

    Versäumnis, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um den Kommissionsbediensteten die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits zu erleichtern;

    5.7.

    Versäumnis, im Einklang mit Titel XI der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Maßnahmen, z. B. Aktionspläne und jede andere Maßnahme, durchzuführen, die die Kommission beschlossen hat, um die Beachtung der Ziele der GFP durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

    5.8.

    Versäumnis, im Einklang mit Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die Auflagen für die Analyse und Validierung von Daten und Informationen, den Zugang dazu und ihren Austausch zu beachten;

    5.9.

    Versäumnis, die Anwendung einer auch in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (4) vorgesehenen wirksamen Fangbescheinigungsregelung zu kontrollieren;

    5.10.

    Versäumnis, gemäß Artikel 26 Absatz 3 sowie den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf mutmaßliche oder gemeldete illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu reagieren.

    Kategorie 6:   Versäumnis, ein funktionierendes System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen einzurichten und zu betreiben

    6.1.

    Versäumnis, gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Verstoßfall den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat zu unterrichten, der ein Interesse an den Folgemaßnahmen hat, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;

    6.2.

    Versäumnis, im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofortige Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen zu treffen, die bei einem schweren Verstoß ertappt wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern;

    6.3.

    Versäumnis, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Kriterien für die Feststellung der Schwere des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften aufzustellen;

    6.4.

    Versäumnis sicherzustellen, dass im Einklang mit Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei Verstößen gegen die GFP-Vorschriften systematisch wirksame Sanktionen verhängt werden, und dass die Höhe dieser Sanktionen angemessen und proportional zur Schwere solcher Verstöße ist, um die abschreckende Wirkung sicherzustellen und mindestens zu bewirken, dass den Tätern der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;

    6.5.

    Versäumnis, im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Inhaber von Fanglizenzen und für Kapitäne ein Punktesystem für schwere Verstöße anzuwenden;

    6.6.

    Versäumnis, im Einklang mit Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die nationale Verstoßkartei einzurichten und in geeigneter Weise zu verwalten.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).


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