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Document 32015D2055

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 300 vom 17.11.2015, p. 31–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2016; Aufgehoben durch 32016D2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2055/oj

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2055 DER KOMMISSION

vom 10. November 2015

zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7671)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit (LSK) sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen auch die Notimpfung ergänzend zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen im Fall eines Ausbruchs der LSK vor.

(2)

Am 20. August 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission zwei Ausbrüche der LSK in Rinderhaltungsbetrieben mit rund 200 Rindern im Gebiet von Feres im Regionalbezirk Evros in Griechenland. Diese Ausbrüche sind das erste Auftreten der LSK in der Union.

(3)

Um zu verhindern, dass sich die LSK auf andere Teile Griechenlands, andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausbreitet, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 (5) erlassen und die Verbringung und Versendung von Rindern und deren Sperma sowie das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Erzeugnisse aus dem Regionalbezirk Evros untersagt.

(4)

Unter Berücksichtigung weiterer Informationen über die Seuchenlage in Griechenland wurden diese vorläufigen Schutzmaßnahmen durch die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (6) festgelegten komplexeren Schutzmaßnahmen ersetzt.

(5)

Am 10. September 2015 meldete Griechenland der Kommission und den Mitgliedstaaten 24 bestätigte und 17 vermutete Ausbrüche der LSK in Betrieben, die sich in den eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen im Regionalbezirk Evros befinden.

(6)

Am 27. September 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission einen LSK-Ausbruch im Südosten des Regionalbezirks Xanthi sowie am 2. Oktober 2015 einen neuen LSK-Ausbruch im Regionalbezirk Kavala, westlich des Regionalbezirks Xanthi.

(7)

Am 7. Oktober 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission einen Ausbruch der LSK in einem Rinderbetrieb im Regionalbezirk Limnos.

(8)

Im Falle eines Ausbruchs der LSK sieht Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG die Möglichkeit einer Impfung gegen diese Seuche vor.

(9)

Am 26. August 2015 übermittelte Griechenland der Kommission ein Programm für die Notimpfung gegen die LSK bei Rindern, die in Betrieben im Regionalbezirk Evros gehalten werden. Das Programm umfasste geografische und administrative Angaben zur Impfzone, die Anzahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere, die Frist für den Abschluss der Impfungen sowie die Entscheidungsgründe für die Umsetzung der Maßnahmen.

(10)

Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Lumpy-skin-Krankheit (7) sind nur abgeschwächte Lebendimpfstoffe gegen die LSK kommerziell erhältlich. In dem Gutachten wird der abgeschwächte LSK-Virusimpfstoff Neethling als äußerst wirksam für die Prävention der Morbidität beschrieben. Da homologe LSK-Impfstoffe wirksamer sind als Impfstoffe auf der Basis abgeschwächter Schafpocken-Viren, ist die Verwendung solcher Stoffe zu empfehlen, sofern diese von Impfstoffherstellern geliefert werden können, die ausschließlich außerhalb der Union tätig sind.

(11)

Es gibt keinen in der Union zugelassenen Impfstoff gegen die LSK. Die Notimpfung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/119/EWG kann daher nur im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt werden, demzufolge die Mitgliedstaaten im Falle einer schwerwiegenden Epidemie — und somit auch bei der LSK — vorläufig die Verwendung von Impfstoffen ohne Zulassung gestatten können.

(12)

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG unterrichtete Griechenland die Kommission am 5. September 2015 über den Erwerb mengenmäßig ausreichender Dosen eines homologen LSK-Impfstoffs und den Beginn der Notimpfung in den Schutz- und Überwachungszonen im Regionalbezirk Evros gemäß dem in Erwägungsgrund 9 beschriebenen Impfprogramm. Ferner unterrichteten die griechischen Behörden die Kommission am 27. September bzw. am 2. Oktober 2015 über ihre Entscheidung, die Impfung von Rindern, die in Betrieben in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala gehalten werden, gemäß dem am 26. August 2015 vorgelegten Impfprogramm einzuleiten.

(13)

Zweck dieses Beschlusses ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Griechenland die Notimpfung durchführen sollte. Die rasche Ausbreitung der LSK in Griechenland stellt ein Risiko für andere Teile des Hoheitsgebiets Griechenlands sowie benachbarte Länder dar. Daher sollen mit diesem Beschluss auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Griechenland verstärkt werden, und zwar durch die Beschränkung der Verbringung nicht geimpfter Rinder, die älter als drei Monate sind, in andere Haltungsbetriebe in der Sperrzone. Diese Altersbeschränkung ermöglicht die erforderliche Verbringung junger Kälber zur weiteren Haltung in andere Betriebe während eines Zeitraums nach der Geburt, in dem sie nicht wirksam immunisiert werden können. Gleichzeitig muss die direkte Verbringung nicht geimpfter Tiere in einen Schlachthof innerhalb der Sperrzone erlaubt werden.

(14)

Das Gebiet, in dem gegen die LSK geimpft werden soll, kann die gesamte Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 abdecken, die im Anhang des genannten Beschlusses festgelegt ist.

(15)

Die erste Impfrunde sollte so schnell wie möglich und spätestens am 31. Oktober 2015 im Regionalbezirk Evros bzw. am 30. November 2015 in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala abgeschlossen werden. Im Falle weiterer Ausbrüche in anderen Regionalbezirken sollte die Impfung im betroffenen Regionalbezirk innerhalb von zwei Monaten nach der Bestätigung des ersten LSK-Ausbruchs in diesem Bezirk abgeschlossen werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Impfstoffen. Da der Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in Griechenland auch vom Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in einem benachbarten Drittland abhängt, das LSK-Ausbrüche in der Nähe des von LSK betroffenen Gebiets in Griechenland gemeldet hat, kann die Impfung von Nachkommen geimpfter Rinder und die erneute Impfung von Rindern in dem betroffenen Gebiet erforderlich sein. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses über Impfungen gegen die LSK in Griechenland wurde daher bis Ende 2016 festgelegt.

(16)

Das Risiko der Verbreitung der Seuche durch geimpfte Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse unterscheidet sich von den Risiken, die von nicht geimpften und möglicherweise infizierten Tieren ausgehen. Es ist daher notwendig, Bedingungen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der aus solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse festzulegen.

(17)

Das Wissen über die LSK ist noch unvollständig. Geimpfte Rinder sind zwar vor den klinischen Anzeichen der Krankheit, nicht aber zwangsweise vor einer Ansteckung geschützt, und nicht alle geimpften Tiere entwickeln einen Impfschutz. Daher sollte es erlaubt sein, solche Tiere nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen nach der Impfung auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet Griechenlands zu verbringen.

(18)

Daher können frisches Fleisch und daraus gewonnene Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Ausbreitung der LSK darstellen. Es ist folglich gerechtfertigt, das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und daraus gewonnenen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen auf das Hoheitsgebiet Griechenlands zu beschränken, unter der Voraussetzung, dass das frische Fleisch, die Fleischzubereitungen und die Fleischerzeugnisse einer besonderen Kennzeichnung unterzogen werden, die nicht oval sein darf und nicht verwechselt werden kann mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Rindfleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(19)

Jedoch wird der LSK-Virus bei Fleischerzeugnissen durch eine spezifische Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher und bei Milch und Milcherzeugnissen durch eine Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (11) in solchen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausreichend inaktiviert, und daher sollten solche Milch und Milcherzeugnisse im gesamten Hoheitsgebiet Griechenlands sowie in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht und in Drittländer versandt werden dürfen.

(20)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen, die Griechenland gemäß den Artikeln 4, 5 und 10 der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen hat, darf das Land unter den Bedingungen gemäß Anhang II bei Rindern Notimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchführen, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden.

(2)   Das der Kommission von Griechenland am 26. August 2015 vorgelegte Programm für die Notimpfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern, die in Betrieben in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet gehalten werden, wird genehmigt.

(3)   Die Verbringung von Rindern, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

(4)   Jede Verbringung von Rindern unter sechs Monaten, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft, aber von Mutterkühen geboren wurden, die gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft worden sind, in andere Mitgliedstaaten ist verboten.

Artikel 2

Griechenland erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen, und unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Versendung von Rindern und in Gefangenschaft gehaltenen Wildwiederkäuern aus Haltungsbetrieben in der Sperrzone in einen in anderen Teilen Griechenlands gelegenen Schlachthof genehmigen, sofern

a)

die Tiere seit Geburt oder in den letzten 28 Tagen in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein Fall der Lumpy-skin-Krankheit amtlich gemeldet wurde;

b)

die Tiere bei der Verladung klinisch untersucht wurden und keine klinischen Symptome der Lumpy-skin-Krankheit aufwiesen;

c)

die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar ohne Zwischenhalt oder Abladen verbracht werden;

d)

der Schlachthof von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannt wird;

e)

die für den Schlachthof zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Tiere unterrichtet wurde und dieser deren Eintreffen mitteilt;

f)

diese Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden;

g)

die zu verbringenden Tiere

i)

entweder nicht gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft und in Betrieben gehalten wurden,

in denen keine Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden; oder

in denen Impfungen durchgeführt worden sind und die sich außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen befinden, sofern eine Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach den Impfungen im Bestand verstrichen ist; oder

die sich in einer Überwachungszone befinden, die wegen des Auftretens weiterer Seuchenfälle länger als 30 Tage aufrechterhalten wird; oder

ii)

mindestens 28 Tage vor der Verbringung gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Betrieb stammen, in dem alle empfänglichen Tiere mindestens 28 Tage vor der beabsichtigten Verbringung geimpft wurden.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß den Buchstaben a und c des Artikels 3 Absatz 2 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellten Fleischzubereitungen sowie von frischen Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern außerhalb der Sperrzone genehmigen, die

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen; oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden; oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass frisches Fleisch, ausgenommen andere Schlachtnebenerzeugnisse als Leber, und daraus hergestellte Fleischzubereitungen sowie frische Häute und Felle gemäß Absatz 1 nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischzubereitungen in andere Mitgliedstaaten nur, wenn bei der Herstellung, Lagerung und Handhabung solchen Fleisches und solcher Fleischzubereitungen der Kontakt mit Fleisch und Fleischzubereitungen, die nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, ausgeschlossen war und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (12) beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(12)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).“"

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern bestehen oder solches enthalten

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die in der Sperrzone aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern hergestellt wurden, genehmigen, sofern diese

a)

in Haltungsbetrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterlagen, oder

b)

vor dem 21. August 2015 geschlachtet oder erlegt wurden, oder

c)

in Artikel 4 Absatz 1 genannt werden, oder

d)

außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen gemäß Absatz 1, die den Bedingungen des Buchstabens a, b oder c des genannten Absatzes entsprechen, ausschließlich im Hoheitsgebiet Griechenlands, sofern die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Fleischerzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versandt werden.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer spezifischen Behandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter mit einem Fo-Wert von 3,00 oder höher unterzogen worden sind und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(4)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch von Tieren gemäß Absatz 1 Buchstabe d hergestellt wurden, in andere Mitgliedstaaten nur, wenn die Fleischerzeugnisse einer unspezifischen Behandlung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Anschnittfläche der Fleischerzeugnisse keine Merkmale frischen Fleisches mehr aufweist, und ihnen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung und des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Milch zum menschlichen Verzehr, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurde, sowie von daraus hergestellten Milcherzeugnissen genehmigen, sofern die Milch und die Milcherzeugnisse einer Behandlung gemäß Anhang IX Teil A Nummern 1.1 bis 1.5 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (13) unterzogen worden sind.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Versendung von Sendungen mit Milch und Milcherzeugnissen, die von Rindern aus Betrieben in der Sperrzone gewonnen wurden — sofern die Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind — in andere Mitgliedstaaten nur, wenn diese der Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurden und wenn den Sendungen eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 beiliegt, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Vermerk zu ergänzen ist:

‚Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland.‘

(13)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).“"

6.

Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Besondere Kennzeichnung von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 2“.

7.

Das Datum in Artikel 12 wird durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

8.

Der Anhang erhält die Fassung von Anhang III.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 der Kommission vom 21. August 2015 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 222 vom 25.8.2015, S. 7).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(7)  EFSA Journal 2015;13(1):3986 [73 S.].

(8)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(11)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).


ANHANG I

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros;

Regionalbezirk Kavala;

Regionalbezirk Limnos;

Regionalbezirk Rodopi;

Regionalbezirk Xanthi.


ANHANG II

Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Bekämpfung und Tilgung der Lumpy-skin-Krankheit in Anwendung des Artikels 19 der Richtlinie 92/119/EWG

1.

Geografische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Notimpfung durchzuführen ist

Die Impfzone befindet sich in dem Gebiet gemäß Anhang I.

In der Impfzone gelten die in diesem Beschluss und im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 vorgesehenen Beschränkungen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

2.

Art und Alter der zu impfenden Tiere

Alle Rinder, unabhängig von ihrem Geschlecht, Alter, Graviditäts- oder Produktivitätszustand, werden in der ersten Impfrunde gemäß Nummer 3 geimpft.

Nachkommen geimpfter Rinder werden gemäß den Anweisungen des Herstellers im Alter von mindestens vier Monaten geimpft.

3.

Dauer der Impfkampagne

Die erste Impfrunde im Regionalbezirk Evros muss bis zum 31. Oktober 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den Regionalbezirken Rodopi, Xanthi und Kavala muss bis zum 30. November 2015 abgeschlossen sein.

Die erste Impfrunde in den anderen Regionalbezirken gemäß Anhang I muss so bald wie möglich, jedoch nicht später als zwei Monate nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs in diesem Regionalbezirk abgeschlossen sein.

4.

Verbringungssperre für Tiere und tierische Erzeugnisse

Unabhängig von etwaigen anderen Maßnahmen in der Sperrzone gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 dürfen Tiere, die älter als 90 Tage sind, nicht in einen anderen Betrieb verbracht werden, es sei denn, sie wurden geimpft und während mindestens 28 Tagen vor der Verbringung regelmäßig nachgeimpft.

Nach Ablauf der 28 Tage nach der Impfung gelten die Maßnahmen für die Verbringung geimpfter Rinder und für das Inverkehrbringen der von geimpften Rindern gewonnenen Erzeugnisse gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG.

Nicht geimpfte Tiere können zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in der Sperrzone verbracht werden. Außer bei Notschlachtungen ist eine Wartezeit von sieben Tagen nach der Impfung im Bestand einzuhalten, bevor nicht geimpfte Tiere aus Betrieben, in denen Impfungen durchgeführt wurden, zur Schlachtung verbracht werden.

Nicht geimpfte Nachkommen unter sechs Monaten, die von Muttertieren geboren wurden, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft worden sind, dürfen in einen anderen Betrieb innerhalb der Sperrzone verbracht werden.

5.

Besondere Registrierung der geimpften Tiere

Für jedes geimpfte Rind trägt die zuständige örtliche Behörde die Impfdaten in die einschlägige Online-Datenbank ein, die mit der zentralen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verknüpft ist.

Die Datensätze müssen eine Verbindung zwischen dem geimpften Muttertier und seinen Nachkommen gewährleisten.

6.

Weitere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung

6.1.

An die Impfzone angrenzende Überwachungszone in Griechenland

Es ist eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km um die unter Nummer 1 genannte Impfzone einzurichten, in der intensive Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Verbringung von Rindern Kontrollen durch die zuständige Behörde unterliegt.

Rinder, die nicht gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft sind und in Betrieben in der an die Impfzone angrenzenden Überwachungszone gehalten werden, dürfen aus ihren Betrieben erst nach einer Wartezeit von mindestens sieben Tagen nach Abschluss der Impfungen in Betrieben, die sich innerhalb der Impfzone in einer Entfernung von weniger als 10 km befinden, verbracht werden.

6.2.

Laufzeit der Maßnahmen in den Zonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500

Die in der Impfzone angewandten Maßnahmen bleiben bis zu ihrer Aufhebung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 92/119/EWG in Kraft.

6.3.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfungen sind von einem Bediensteten der zuständigen Behörde oder einem privaten Tierarzt durchzuführen, der von der zuständigen Behörde ernannt und beaufsichtigt wird.

Prioritär sind Tiere aus Betrieben zu impfen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen sowie in Grenznähe zu anderen Mitgliedstaaten und Regionalbezirken in Griechenland liegen, die frei von LSK sind.

Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Tiere und der zu verwendenden Impfstoffdosen.

6.4.

Impfstoff

Homologer abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (Stamm Neethling), „Lumpy Skin Disease Vaccine For Cattle“ Onderstepoort Biological Products, Südafrika.

Alternative: abgeschwächter Viruslebendimpfstoff gegen die LSK (SIS-Typ), „Lumpyvax“, MSD Animal Health, Intervet, Südafrika.

Der Impfstoff wird entsprechend den Anweisungen des Herstellers und Artikel 8 der Richtlinie 2001/82/EG unter der Verantwortung der zentralen zuständigen Behörden verwendet.

6.5.

Fortschrittsberichte und Abschlussbericht

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein Fortschrittsbericht über die Durchführung des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden.

Der Kommission und den Mitgliedstaaten muss ein ausführlicher Bericht über den Abschluss des Programms gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 92/119/EWG vorgelegt werden, bevor die Einschränkungen gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 aufgehoben werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


ANHANG III

Der Anhang der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Griechenland:

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros;

Regionalbezirk Kavala;

Regionalbezirk Limnos;

Regionalbezirk Rodopi;

Regionalbezirk Xanthi.“


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