Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0325

    2013/325/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki

    ABl. L 175 vom 27.6.2013, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/325/oj

    27.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/55


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. Juni 2013

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki

    (2013/325/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2013/12 der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2013 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Suomen Pankki (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden.

    (2)

    Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2012. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2013 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

    (3)

    Suomen Pankki hat PricewaterhouseCoopers Oy als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2013 bis 2019 ausgewählt.

    (4)

    Der EZB-Rat hat empfohlen, PricewaterhouseCoopers Oy als externen Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2013 bis 2019 zu bestellen.

    (5)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) des Rates entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 11 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

    "(11)   PricewaterhouseCoopers Oy wird als der externe Rechnungsprüfer der Suomen Pankki für die Geschäftsjahre 2013 bis 2019 anerkannt."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. NOONAN


    (1)  ABl. C 126 vom 3.5.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


    Top