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Document 32009L0007
Commission Directive 2009/7/EC of 10 February 2009 amending Annexes I, II, IV and V to Council Directive 2000/29/EC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Richtlinie 2009/7/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Richtlinie 2009/7/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
ABl. L 40 vom 11.2.2009, p. 12–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019
11.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/12 |
RICHTLINIE 2009/7/EG DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2009
zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG enthält eine Liste von Organismen, die schädlich für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind, und bestimmte Maßnahmen gegen deren Einschleppung in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. |
(2) |
Auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten und einer Prüfung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG durch Experten empfiehlt sich im Interesse eines besseren Schutzes vor der Einschleppung solcher Organismen in die Gemeinschaft eine Änderung der Listen der Schadorganismen in den Anhängen I und II. Alle Änderungen beruhen auf technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. |
(3) |
In Anbetracht des zunehmenden internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen benötigt die Gemeinschaft einen angemessenen Schutz vor der Einschleppung von Schadorganismen, von deren Auftreten in der Gemeinschaft bislang nichts bekannt ist: Dendrolimus sibiricus Tschetverikov; Rhynchophorus palmarum (L.); Agrilus planipennis Fairmaire bei Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq., und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. und der nach dem bisherigen Kenntnisstand nur in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den Vereinigten Staaten vorkommt; Chrysanthemum stem necrosis virus bei Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.; Scrobipalpopsis solanivora (Povolny) bei Knollen von Solanum tuberosum L. und Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow bei Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen. Zudem ist es aus denselben Gründen notwendig, die weitere Ausbreitung von Paysandisia archon (Burmeister), der in einigen Gebieten der Gemeinschaft bei 11 Palmengattungen festgestellt wurde und amtlich überwacht wird, zu beschränken. |
(4) |
Die Bezeichnungen von Saissetia nigra (Nietm.) und Diabrotica virgifera Le Conte sollten entsprechend den überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Organismen geändert werden. Saissetia nigra (Nietm.) wird jetzt als Parasaissetia nigra (Nietner) bezeichnet. Die Spezies Diabrotica virgifera Le Conte wurde in zwei Subspezies unterteilt, nämlich Diabrotica virgifera virgifera Le Conte, die in einigen Regionen der Gemeinschaft vorkommt, und Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt. |
(5) |
Die Aufzählung dieser Organismen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ist somit änderungsbedürftig. |
(6) |
Dementsprechend ist es notwendig, die einschlägigen Anforderungen der Anhänge IV und V der Richtlinie 2000/29/EG an die Einfuhr und die Verbringung von Wirtspflanzen der in den Anhängen I und II genannten Schadorganismen gemäß den geänderten Listen in den Anhängen I und II zu ändern. |
(7) |
Zur Ergänzung der Liste der KN-Codes für der Einfuhrkontrolle unterliegendes Holz ist es notwendig, den KN-Code für Holz von Acer saccharum Marsh. in Anhang V Teil B zu aktualisieren. |
(8) |
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten dementsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Februar 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV Teil A Kapitel I wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang IV Teil A Kapitel II wird nach Nummer 19 die folgende Nummer 19.1 eingefügt:
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5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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