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Document 32008L0019

    Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/11/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/19/oj

    19.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/44


    RICHTLINIE 2008/19/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. März 2008

    zur Änderung der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

    (2)

    Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

    (3)

    Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

    (4)

    Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2002/83/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen im Versicherungssektor oder auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung jener Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere darauf ab, die für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile anzupassen, die Liste der Rechtsformen zu erweitern, die Liste der Versicherungszweige zu ändern oder die Terminologie dieser Liste anzupassen, die die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente zu klären oder anzupassen, die Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie die Streuungsregelungen zu ändern, die Lockerungen des Kongruenzprinzips zu ändern, Begriffsbestimmungen zu klären und die erforderlichen technischen Anpassungen an den Regeln zur Festlegung der Höchstzinssätze vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (5)

    Die Richtlinie 2002/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2002/83/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 64 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

    „Folgende technische Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:“

    2.

    Artikel 65 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

    b)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LENARČIČ


    (1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

    (3)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (5)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


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