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Document 22015D1807
Decision of the EEA Joint Committee No 248/2014 of 13 November 2014 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2015/1807]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2014 vom 13. November 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1807]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2014 vom 13. November 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1807]
ABl. L 263 vom 8.10.2015, p. 38–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
8.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 248/2014
vom 13. November 2014
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1807]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Norwegen hat sich an den Aktivitäten der europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich — aufgrund der Aufnahme der beiden Verordnungen in Protokoll 31 des EWR-Abkommens — auch weiterhin an den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 (2) beteiligen und dazu finanziell beitragen. |
(2) |
Island und Norwegen haben Interesse an allen angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“). |
(3) |
Es ist daher angebracht, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (3), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(4) |
Norwegen kann unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden. |
(5) |
Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) wurde am 22. November 2004 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2004 in Kraft. |
(6) |
Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (5), das am 22. September 2010 unterzeichnet wurde, wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt. |
(7) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8aa folgender Absatz eingefügt:
„8ab. |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (6) in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.
(4) ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.
(5) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.