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Document 22015D1807

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2014 vom 13. November 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1807]

    ABl. L 263 vom 8.10.2015, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1807/oj

    8.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/38


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 248/2014

    vom 13. November 2014

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1807]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Norwegen hat sich an den Aktivitäten der europäischen GNSS-Programme auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligt und dazu finanziell beigetragen und wird sich — aufgrund der Aufnahme der beiden Verordnungen in Protokoll 31 des EWR-Abkommens — auch weiterhin an den Aktivitäten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 (2) beteiligen und dazu finanziell beitragen.

    (2)

    Island und Norwegen haben Interesse an allen angebotenen Diensten des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Systems, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden „PRS“).

    (3)

    Es ist daher angebracht, den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (3), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

    (4)

    Norwegen kann unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.

    (5)

    Das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) wurde am 22. November 2004 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2004 in Kraft.

    (6)

    Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (5), das am 22. September 2010 unterzeichnet wurde, wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt.

    (7)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8aa folgender Absatz eingefügt:

    „8ab.

    a)

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

    32011 D 1104: Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).

    b)

    Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a bzw. b des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.

    c)

    Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.

    d)

    Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    e)

    Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

    f)

    In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (6) in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1.

    (4)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.

    (5)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

    (6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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