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Document 32022R0527

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/527 der Kommission vom 1. April 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1929

    ABl. L 105 vom 4.4.2022, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/527/oj

    4.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 105/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/527 DER KOMMISSION

    vom 1. April 2022

    zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. Dezember 2018 reichte Procter & Gamble Services Company NV bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-ER045796-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

    (2)

    „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ enthält aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

    (3)

    Am 25. November 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

    (4)

    Am 5. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

    (5)

    In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ als „einziges Biozidprodukt“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

    (6)

    Am 30. Juli 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

    (7)

    Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ zu erteilen.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Procter & Gamble Services Company NV erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0026814-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

    Die Unionszulassung gilt vom 24. April 2022 bis zum 31. März 2032.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. April 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Stellungnahme der ECHA vom 16. Juni 2021 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Professional Ariel S5 Fleckentferner für Weiße Wäsche (Chlorbleiche)“ (ECHA/BPC/282/2021). https://echa.europa.eu/it/opinions-on-union-authorisation.


    ANHANG

    Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

    ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash

    Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

    Zulassungsnummer: EU-0026814-0000

    R4BP-Assetnummer: EU-0026814-0000

    1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

    1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

    Handelsname

    ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash

    1.2.   Zulassungsinhaber

    Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

    Name

    Procter & Gamble Services Company NV

    Anschrift

    Temselaan 100, 1853 Brussels Belgien

    Zulassungsnummer

    EU-0026814-0000

    R4BP-Assetnummer

    EU-0026814-0000

    Datum der Zulassung

    24. April 2022

    Ablauf der Zulassung

    31. März 2032

    1.3.   Hersteller des Produkts

    Name des Herstellers

    Sutter Industries S.p.A

    Anschrift des Herstellers

    Località Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien

    Standort der Produktionsstätten

    Località Leigozze 1, Borghetto, 15060 Borbera Italien

    1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

    Wirkstoff

    Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit

    Name des Herstellers

    ALTAIR CHIMICA S.p.A.

    Anschrift des Herstellers

    Via Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien

    Standort der Produktionsstätten

    Via Moie Vecchie n.13, 56048 Saline di Volterra (PI) Italien

    2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

    2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

    Trivialname

    IUPAC-Bezeichnung

    Funktion

    CAS-Nummer

    EG-Nummer

    Gehalt (%)

    Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit

     

    Wirkstoffe

     

     

    9,05

    Natriumhypochlorit

    Natriumhypochlorit

    nicht wirksamer Stoff

    7681-52-9

    231-668-3

    9,5

    2.2.   Art der Formulierung

    SL — Lösliches Konzentrat

    3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

    Gefahrenhinweise

    Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

    Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

    Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

    Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

    Sicherheitshinweise

    Nur in Originalverpackung aufbewahren.

    Dampf nicht einatmen.

    Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

    Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

    Schutzhandschuhe tragen.

    Augenschutz tragen.

    Schutzkleidung tragen.

    Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.

    BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.

    BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen.

    BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

    BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

    Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

    Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

    Verschüttete Mengen aufnehmen.

    Unter Verschluss aufbewahren.

    Inhalt gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

    Behälter gemäß lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

    4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

    4.1.   Beschreibung der Verwendung

    Tabelle 1. Verwendung # 1 — Wäschedesinfektion (Maschinenwäsche) im Spülgang nach dem Waschen

    Art des Produkts

    PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

    Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

    -

    Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

    wissenschaftlicher Name: keine Angaben

    Trivialname: Bakterien

    Entwicklungsstadium: Keine Angaben

    wissenschaftlicher Name: keine Angaben

    Trivialname: Hefen

    Entwicklungsstadium: Keine Angaben

    Anwendungsbereich

    Innen-

    In gewerblichen Waschmaschinen (zum Beispiel Waschmaschinen in Restaurants, Hotels, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen außerhalb des Gesundheitswesens) über geschlossene automatische Dosierprogramme:

    Desinfektion von Wäsche nach dem Waschen. Das Produkt kann nur mit einer gewerblichen automatischen Dosiervorrichtung von Procter & Gamble verwendet werden. Das Produkt ist nicht für die manuelle Dosierung zugelassen.

    Anwendungsmethode(n)

    Methode: Geschlossenes System

    Detaillierte Beschreibung:

    -

    Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

    Aufwandmenge: 10,0 mL/L

    Verdünnung (%):

    Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

    Das Produkt wird zur Desinfektion von sauberem Waschgut einmal mittels automatischer Dosierung hinzugegeben: Nach dem Wasch-/Reinigungsschritt unter Verwendung des Ariel S1 Actilift detergent (Handelsname von Ariel System S1) wird das Wasser abgepumpt/entzogen. Nach einem Nachfüllschritt mit Frischem Wasser wird das Produkt für die Hauptwäsche/den ersten Spülgang hinzugefügt.

    Das Produkt ist auf sauberen Wäschestücken bei Verwendung von 10 mL/L während 15 min Kontaktzeit bei + 40 °C wirksam (Flottenverhältnis = 1:5 bei 4 kg Ballastbeladung)

    Anwenderkategorie(n)

    berufsmäßiger Verwender

    Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

    10 L - 20 L HDPE-Kanister mit geformtem Griff und abschließbarer Sicherheitskappe. UN-zertifiziert als Gefahrgut.

    4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

    Siehe allgemeine Anweisungen.

    4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

    Siehe allgemeine Anweisungen.

    4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

    Siehe allgemeine Anweisungen.

    4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

    Siehe allgemeine Anweisungen.

    4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

    Siehe allgemeine Anweisungen.

    5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

    5.1.   Anwendungsbestimmungen

    Das Biozidprodukt ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash ist ausschließlich für die Desinfektion sauberer Wäsche in der Hauptwäsche nach einer Vorwäsche mit einer Dosiervorrichtung von Procter & Gamble Professional vorgesehen:

    Schritt 1 Reinigung mit Ariel System S1 (kann als Vorwäsche oder Hauptwäsche bezeichnet werden) bei 40 °C für 10 min: Die Waschlauge wird abgepumpt, entzogen und vor Schritt 2 wird frisches Wasser eingefüllt.

    Schritt 2 Desinfektion: Dies kann als Hauptwäsche (wenn Schritt 1 eine Vorwäsche ist) oder erster Spülgang (wenn Schritt 1 eine Hauptwäsche ist) bezeichnet werden. Der zweite Schritt mit ARIEL Chlorine Professional System 5 Chlorine Bleach for white wash wird immer bei 40 °C für 15 min durchgeführt. Darauf folgen 1-2 Spül- und Abpumpvorgänge und schließlich wird das Wasser durch Schleudern entzogen.

    5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

    Während des Umgangs mit dem Produkt und während der Wartung von Maschinen (Reparatur defekter Dosiersysteme):

    Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe tragen (EN374).

    Augenschutz (EN166) tragen

    Es muss ein geeigneter Chemikalienschutzanzug getragen werden (das geeignete Anzugmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).

    5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

    Bei Verschlucken:

    :

    Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

    Bei Berührung mit der Haut:

    :

    Sofort mit viel Wasser abwaschen. Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Mit Wasser und Seife waschen und 15 Minuten lang weiter abspülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

    Bei Kontakt mit den Augen:

    :

    Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. Sofort 112/Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

    Bei Einatmen:

    :

    An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

    5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

    Rückhaltung:

    Absorbiertes Produkt in verschließbaren Behältern sammeln. Keine Metallbehälter verwenden.

    Methoden zur Reinigung:

    Kleine Mengen verschütteter Flüssigkeit: Mit nicht brennbarem absorbierendem Material aufnehmen und zur Entsorgung in einen Behälter schaufeln. Große verschüttete Mengen: Freigesetztes Produkt eindämmen und in geeignete Behälter pumpen. Keine Metallbehälter verwenden.

    Entsorgung:

    Abfälle und Behälter müssen in sicherer Weise gemäß den örtlichen/regionalen/nationalen Vorschriften beseitigt werden.

    Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

    5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

    Lagerungsbedingungen:

    Im Originalbehälter aufbewahren.

    Unverträgliche Materialien:

    Metalle. Säuren. Reagiert mit (manchen) Säuren: Freisetzung (hoch)toxischer Gase/Dämpfe (Chlor). Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

    Verbote bezüglich einer gemeinsamen Lagerung:

    Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut belüfteten Ort entfernt von (starken) Säuren aufbewahren.

    Lagerungsbereich:

    In einem kühlen Bereich lagern. In einem trockenen Bereich lagern.

    Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern.

    Vor Frost schützen.

    Von direktem Sonnenlicht fernhalten.

    Haltbarkeit: 12 Monate

    6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


    (1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


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