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Document 32019R0885

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/740

    ABl. L 142 vom 29.5.2019, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/885/oj

    29.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/885 DER KOMMISSION

    vom 5. Februar 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Informationen, die zu übermitteln sind, wenn ein Dritter eine Zulassung dafür beantragt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten STS-Kriterien erfüllen, sollten einer zuständigen Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit der Antragsteller die Bedingungen des Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt.

    (2)

    Ein zugelassener Dritter wird STS-Bewertungsdienstleistungen in der gesamten Union erbringen können. Der Zulassungsantrag sollte daher ausführliche Angaben zu diesem Dritten, zu einer etwaigen Gruppe, der er angehört, und zu seinem Tätigkeitsspektrum enthalten. Mit Blick auf die zu erbringenden STS-Bewertungsdienstleistungen sollten in dem Antrag das Spektrum der geplanten Dienstleistungen und deren geografische Reichweite angegeben werden.

    (3)

    Damit die für Zulassungen zur Verfügung stehenden Ressourcen einer zuständigen Behörde effizient genutzt werden können, sollte jeder Zulassungsantrag eine tabellarische Übersicht enthalten, in der jedes eingereichte Dokument und dessen Relevanz für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen klar angegeben sind.

    (4)

    Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die von dem Dritten in Rechnung gestellten Gebühren nichtdiskriminierend sind und die Kosten der STS-Bewertungsdienstleistungen, wie in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschrieben, hinreichend und angemessen abdecken, sollte der Dritte umfassende Informationen über seine Preispolitik, seine Preiskriterien, seine Gebührenstrukturen und sein Gebührenverzeichnis übermitteln.

    (5)

    Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte in der Lage ist, die Integrität und Unabhängigkeit der STS-Bewertung zu gewährleisten, sollte der betreffende Dritte Informationen über die Struktur der entsprechenden internen Kontrollen übermitteln. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Qualität der operativen Schutzvorkehrungen für das Verfahren der STS-Bewertung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieses Verfahrens nicht ungebührlich beeinflusst werden können, und die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, sollte der Dritte ferner umfassende Informationen über die Zusammensetzung des Leitungsorgans und über die Qualifikationen und die Zuverlässigkeit jedes Leitungsorganmitglieds übermitteln.

    (6)

    Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Integrität eines Dritten ist die Ertragskonzentration ein maßgeblicher Faktor. Ertragskonzentration kann nicht nur auf ein einzelnes Unternehmen zurückgehen, sondern auch auf Ertragsströme aus einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen. Dabei sollte unter einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen eine Gruppe nahestehender Unternehmen im Sinne des Paragraphen 9(b) des International Accounting Standard 24 („Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen“) im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) verstanden werden, wobei die im IAS 24 verwendeten Begriffe „Unternehmen“ (entity) und „Unternehmen, das einen Abschluss aufstellt“ (reporting entity) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahme auf „Unternehmen“ (undertaking) zu verstehen sind.

    (7)

    Verbriefungsinstrumente sind komplexe Produkte, die sich ständig weiterentwickeln und Spezialwissen erfordern. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte über ausreichende operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, um die STS-Konformität bewerten zu können, sollte der Dritte Informationen über seine Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Qualifikation seiner Mitarbeiter übermitteln. Der Dritte sollte auch nachweisen, dass seine STS-Bewertungsmethodik verbriefungstypsensibel ist und für ABCP-Transaktionen/-Programme und Nicht-ABCP-Verbriefungen getrennte Verfahren und Schutzvorkehrungen vorsieht.

    (8)

    Die Inanspruchnahme von Auslagerungsvereinbarungen und externen Sachverständigen kann Bedenken hinsichtlich der Robustheit der operativen Schutzvorkehrungen und internen Verfahren aufwerfen. Deshalb sollte der Antrag spezifische Informationen über Art und Umfang solcher Auslagerungsvereinbarungen oder einer solchen Inanspruchnahme externer Sachverständiger sowie über die Kontrolle derartiger Vereinbarungen durch den Dritten enthalten.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

    (10)

    Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Angaben zur Identität des Dritten

    (1)   Ein Zulassungsantrag nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält, soweit relevant, die folgenden Informationen:

    a)

    Firmenname des Dritten und Rechtsform;

    b)

    Rechtsträgerkennung (LEI) des Dritten oder, falls nicht verfügbar, eine andere nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebene Kennung;

    c)

    Firmenanschrift des Dritten sowie Anschriften etwaiger Geschäftsstellen des Dritten in der Union;

    d)

    Uniform Resource Locator (URL) der Website des Dritten;

    e)

    einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis des Gründungsorts und des Tätigkeitsspektrums des Dritten;

    f)

    Satzung des Dritten oder andere satzungsmäßige Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Dritte die Konformität von Verbriefungen auf der Grundlage der in den Artikeln 19 bis 22 oder in den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Kriterien („STS-Konformität“) zu bewerten beabsichtigt;

    g)

    jüngster Jahresabschluss des Dritten, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, sowie Bestätigungsvermerk, falls der Abschluss des Dritten Gegenstand einer Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist;

    h)

    Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer(n) der für den Antrag zuständigen Ansprechperson;

    i)

    Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will;

    j)

    Liste der Verbriefungstypen, für die der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, wobei zwischen Nicht-ABCP-Verbriefungen/-Programmen und ABCP-Verbriefungen/-Programmen zu unterscheiden ist;

    k)

    Beschreibung aller sonstigen Dienstleistungen, die der Dritte neben STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will;

    l)

    Liste der Kunden, für die der Dritte Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen erbringt.

    (2)   Einem Zulassungsantrag werden die folgenden Unterlagen beigefügt:

    a)

    Liste mit Namen und Geschäftsanschrift jeder Person bzw. jedes Unternehmens mit einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 10 % an dem Dritten oder einer Beteiligung an dem Dritten, die es ermöglicht, einen maßgeblichen Einfluss auf diesen auszuüben, samt Angaben zu

    i)

    dem jeweils gehaltenen prozentualen Kapital- und Stimmrechtsanteil sowie gegebenenfalls einer Beschreibung der Vereinbarungen, die es der Person oder dem Unternehmen ermöglichen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Dritten auszuüben;

    ii)

    der Art der Geschäftstätigkeiten der unter Buchstabe a genannten Personen und Unternehmen;

    b)

    Liste mit Namen und Geschäftsanschrift eines jeden Unternehmens, an dem eine unter Buchstabe a genannte Person oder ein unter Buchstabe a genanntes Unternehmen einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % hält, sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten dieses Unternehmens;

    c)

    ein ausgefülltes Exemplar der tabellarischen Übersicht in Anhang 1.

    (3)   Hat der Dritte ein Mutterunternehmen, so wird in dem in Absatz 1 genannten Antrag angegeben, ob das unmittelbare Mutterunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen zugelassen, registriert oder der Aufsicht unterworfen ist; ist dies der Fall, sind die entsprechende Referenznummer und der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben.

    (4)   Hat der Dritte Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, werden in dem Zulassungsantrag die Namen und Geschäftsanschriften dieser Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen angegeben und die Geschäftstätigkeiten jeder einzelnen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung beschrieben.

    (5)   Ein Zulassungsantrag enthält auch eine Grafik mit den Eigentumsverhältnissen zwischen dem Dritten, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen sowie allen sonstigen Personen und Unternehmen, die einem Netzwerk im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2006/43/EG angehören oder damit verbunden sind. In dieser Grafik werden die Unternehmen mit ihrem vollständigen Namen, ihrer LEI oder, falls keine LEI verfügbar ist, einer anderen nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung, ihrer Rechtsform und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.

    Artikel 2

    Zusammensetzung des Leitungsorgans und Organisationsstruktur

    (1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält die internen Unternehmensführungsgrundsätze des Dritten und die Verfahrensvorschriften für sein Leitungsorgan, seine unabhängigen Leitungsorganmitglieder und — falls vorhanden — die Ausschüsse oder Untergremien seiner Leitungsorgane.

    (2)   In dem in Artikel 1 genannten Antrag werden die Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Leitungsorganmitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder der Ausschüsse oder sonstigen Untergremien dieses Leitungsorgans genannt. Für jedes Mitglied des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, werden in dem Antrag die Position innerhalb des Leitungsorgans, die mit dieser Position verbundenen Aufgaben und der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Zeitaufwand beschrieben.

    (3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Grafik mit der Organisationsstruktur des Dritten, aus der die Aufgaben eines jeden Mitglieds seines Leitungsorgans klar hervorgehen. Wenn der Dritte andere Dienstleistungen als STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will, werden in dem Organisationsplan Namen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans in Bezug auf diese Dienstleistungen angegeben.

    (4)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes Leitungsorganmitglied Folgendes:

    a)

    den Lebenslauf eines jeden Mitglieds mit:

    i)

    einer Übersicht über dessen einschlägige Ausbildung;

    ii)

    dem vollständigen beruflichen Werdegang des Mitglieds unter Angabe der betreffenden Daten, der bekleideten Positionen und der damit verbundenen Aufgaben;

    iii)

    jeder Berufsqualifikation des Mitglieds unter Angabe des Datums, an dem diese erworben wurde, sowie gegebenenfalls dem Status einer Mitgliedschaft in einer einschlägigen Berufsorganisation;

    b)

    Einzelheiten zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere in Form eines amtlichen Strafregisterauszugs;

    c)

    eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, ob

    i)

    das Mitglied bei einem von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurde;

    ii)

    das Mitglied in einem zivilrechtlichen Verfahren, insbesondere wegen Unregelmäßigkeiten oder Betrug bei der Führung eines Geschäfts, von einem Gericht für schuldig befunden wurde;

    iii)

    das Mitglied dem Leitungsorgan (Vorstand oder Geschäftsleitung) eines Unternehmens angehört hat, dem von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle oder einer Agentur die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

    iv)

    dem Mitglied von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde;

    v)

    das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der das Mitglied dem Leistungsorgan angehört hat, oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Leitungsorgan Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

    vi)

    das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation eines Fehlverhaltens für schuldig befunden oder mit einer Sanktion belegt wurde;

    vii)

    das Mitglied infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Postens im Leitungsorgan oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

    viii)

    das Mitglied insbesondere wegen Betrug oder Veruntreuung von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder mit einer anderen Sanktion belegt wurde;

    ix)

    gegen das Mitglied von einer Regulierungsbehörde, einer staatlichen Stelle, einer Agentur oder einer Berufsorganisation ein Untersuchungsverfahren eingeleitet oder ein Gerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar- oder sonstiges Verfahren, insbesondere wegen Betrug oder Veruntreuung, angestrengt wurde;

    d)

    eine vom Mitglied unterzeichnete Erklärung über mögliche Interessenkonflikte bei der Erfüllung seiner Aufgaben und über die Handhabung dieser Konflikte, unter Angabe sämtlicher Positionen, die bei anderen Unternehmen bekleidet werden;

    e)

    sofern nicht bereits unter Buchstabe a angegeben, eine Beschreibung der Kenntnisse und Erfahrungen des Mitglieds in Bezug auf die für die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen durch den Dritten relevanten Aufgaben, insbesondere der Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf verschiedene Verbriefungstypen oder Verbriefungen verschiedener zugrunde liegender Risikopositionen.

    (5)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes unabhängige Leitungsorganmitglied Folgendes:

    a)

    Nachweis der Unabhängigkeit des Mitglieds innerhalb des Leitungsorgans;

    b)

    Offenlegung aller früheren oder gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen, Beschäftigungsverhältnisse oder sonstigen Beziehungen, durch die ein potenzieller Interessenkonflikt entsteht oder entstehen könnte;

    c)

    Offenlegung aller Geschäfts-, Verwandtschafts- oder sonstigen Beziehungen zu dem Dritten, seinem Mehrheitsanteilseigner oder der Geschäftsleitung des Dritten oder des Mehrheitsanteilseigners, durch die ein Interessenkonflikt entsteht oder entstehen könnte.

    Artikel 3

    Unternehmensführung

    Hält sich der Dritte bei der Ernennung und den Aufgaben der unabhängigen Leitungsorganmitglieder sowie der Handhabung von Interessenkonflikten an einen Corporate-Governance-Kodex, so wird dieser Kodex in dem in Artikel 1 genannten Antrag angegeben und jede Abweichung des Dritten von diesem Kodex begründet.

    Artikel 4

    Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

    (1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält detaillierte Informationen über die internen Kontrollsysteme des Antragstellers für die Handhabung von Interessenkonflikten, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Funktion des Dritten und seiner Vereinbarungen für die Risikobewertung.

    (2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Strategien und Verfahren für die Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte und Faktoren, die die Unabhängigkeit der vom Dritten erbrachten STS-Konformitätsdienstleistungen gefährden könnten.

    (3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine Beschreibung aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße und rechtzeitige Feststellung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.

    (4)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält ein aktuelles Verzeichnis aller potenziellen oder bestehenden Interessenkonflikte, die von dem Dritten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 festgestellt wurden, und insbesondere auch

    a)

    eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte des Dritten, seiner Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter, der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Manager, seiner Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen der Dritte in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann;

    b)

    eine Beschreibung aller tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte, die sich aus bestehenden oder geplanten Geschäftsbeziehungen des Dritten ergeben, einschließlich bestehender oder geplanter Auslagerungsvereinbarungen oder anderer Tätigkeiten des Dritten.

    (5)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu den Strategien oder Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Dritte keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft erbringt, die an der Verbriefung, deren Konformität von dem Dritten bewertet wird, beteiligt sind.

    (6)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu Folgendem:

    a)

    den Erträgen aus anderen, nicht STS-spezifischen Dienstleistungen des Dritten, aufgeschlüsselt nach Erträgen aus nicht verbriefungsspezifischen Dienstleistungen und Erträgen aus verbriefungsspezifischen Dienstleistungen, in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten;

    b)

    dem voraussichtlichen Anteil der Erträge aus STS-Konformitätsdienstleistungen an den voraussichtlichen Gesamterträgen in den bevorstehenden drei Geschäftsjahren.

    (7)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält, sofern anwendbar, die folgenden Informationen über die Konzentration von Erträgen aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Unternehmensgruppe:

    a)

    Informationen zur Identifizierung eines jeden Unternehmens oder einer jeden Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, auf das bzw. die in jedem der drei dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgehenden Geschäftsjahre, oder, falls nicht verfügbar, seit der Gründung des Dritten mehr als 10 % der Gesamterträge des Dritten zurückgehen;

    b)

    eine Erklärung darüber, ob in jedem der drei kommenden Jahre mindestens 10 % der Erträge, die der Dritte aus der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen voraussichtlich erzielen wird, voraussichtlich auf ein Unternehmen oder eine Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen zurückgehen werden.

    (8)   Falls anwendbar, enthält der in Artikel 1 genannte Antrag eine Bewertung zu der Frage, wie eine Konzentration der Erträge aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, die gemäß Absatz 7 identifiziert wurden, mit den in Absatz 2 genannten Strategien und Verfahren des Dritten für die Unabhängigkeit der STS-Konformitätsdienstleistungen vereinbar ist.

    Artikel 5

    Gebührenstruktur

    (1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Preispolitik für die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen, einschließlich aller folgenden Angaben:

    a)

    Preiskriterien und Gebührenstruktur oder Gebührenverzeichnis für die STS-Konformitätsdienstleistungen für jeden Verbriefungstyp, für den solche Dienstleistungen angeboten werden (wobei zwischen Nicht-ABCP-Verbriefungen und ABCP-Verbriefungen/-Programmen zu unterscheiden ist), einschließlich etwaiger interner Leitlinien oder Verfahren für die Anwendung der Preiskriterien bei der Bestimmung oder Festsetzung einzelner Gebühren;

    b)

    Einzelheiten zu den Methoden, mit denen bei der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen anfallende spezifische Kosten, insbesondere auch bei der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen zusätzlich anfallende Nebenkosten, einschließlich Beförderungs- und Unterbringungskosten, erfasst werden, sowie — falls der Dritte die Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen teilweise auszulagern beabsichtigt — Beschreibung der Art und Weise, wie diese Auslagerung bei den Preiskriterien berücksichtigt werden soll;

    c)

    ausführliche Beschreibung etwaiger festgelegter Verfahren für Gebührenänderungen oder Abweichungen vom Gebührenverzeichnis, insbesondere auch im Rahmen eines etwaigen Vielnutzerprogramms;

    d)

    detaillierte Beschreibung etwaiger festgelegter Verfahren oder interner Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Preispolitik sichergestellt und überwacht wird, einschließlich etwaiger Verfahren oder interner Kontrollen, mit denen die Entwicklung einzelner Gebühren im Zeitverlauf und bei verschiedenen Kunden von STS-Konformitätsdienstleistungen überwacht wird;

    e)

    detaillierte Beschreibung etwaiger Verfahren für die Überprüfung und Aktualisierung sowohl des Kostenrechnungssystems als auch der Preispolitik;

    f)

    detaillierte Beschreibung etwaiger Verfahren und interner Kontrollen für die Führung von Aufzeichnungen über Gebührenverzeichnisse, einzelne angewandte Gebühren oder Änderungen der Preispolitik des Dritten.

    (2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen darüber,

    a)

    ob die Gebühren vor der Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistung festgesetzt werden;

    b)

    ob vorausbezahlte Gebühren nicht erstattungsfähig sind;

    c)

    ob operative Schutzvorkehrungen bestehen, mit denen sichergestellt werden soll, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Dritten und einem Originator, einem Sponsor oder einer Verbriefungszweckgesellschaft über die Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen keine vertragliche Kündigungsklausel enthalten oder einen Bruch oder eine Nichterfüllung des Vertrags vorsehen, falls die STS-Konformitätsbewertung zeigt, dass die Verbriefung die STS-Kriterien nicht erfüllt.

    Artikel 6

    Operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren für die STS-Konformitätsbewertung

    (1)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Zusammenfassung aller vorhandenen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrollen und operativen Schutzvorkehrungen, mit denen Unabhängigkeit und Integrität der von dem Dritten durchgeführten STS-Konformitätsbewertung sichergestellt werden sollen.

    (2)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält jede Information, die zeigt, dass der Dritte operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes:

    a)

    Zahl der Mitarbeiter auf Basis der Vollzeitäquivalente, aufgeschlüsselt nach der Art der Position bei dem Dritten;

    b)

    Einzelheiten zu den Strategien und Verfahren, die der Dritte für Folgendes festgelegt hat:

    i)

    Unabhängigkeit der einzelnen Mitarbeiter;

    ii)

    Beendigung von Arbeitsverträgen, insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich Strategien und Verfahren, die die Aushandlung künftiger Arbeitsverträge mit anderen Unternehmen für unmittelbar an der STS-Konformitätsbewertung beteiligte Mitarbeiter betreffen;

    iii)

    Qualifikationsanforderungen für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter, aufgeschlüsselt nach Art der Position;

    iv)

    Fortbildungs- und Personalentwicklungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;

    v)

    Leistungsbewertung und Vergütungspolitik für unmittelbar an der Erbringung von STS-Konformitätsdienstleistungen beteiligte Mitarbeiter;

    c)

    Beschreibung etwaiger Maßnahmen, die der Dritte zur Minderung des Risikos getroffen hat, dass die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen über Gebühr von einzelnen Mitarbeitern abhängt;

    d)

    folgende Informationen, falls der Dritte bei einer STS-Bewertung auf eine Auslagerung oder auf externe Sachverständige zurückgreift:

    i)

    Einzelheiten zu etwaigen Strategien und Verfahren für die Auslagerung von Tätigkeiten und die Beauftragung externer Sachverständiger;

    ii)

    Beschreibung etwaiger Auslagerungsvereinbarungen, die von dem Dritten geschlossen oder geplant wurden, samt Kopie der für diese Auslagerungsvereinbarungen geltenden Verträge;

    iii)

    Beschreibung der von dem externen Sachverständigen zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich Umfang dieser Dienstleistungen und Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen zu erbringen sind;

    iv)

    ausführliche Erläuterung, wie der Dritte etwaige mit der Auslagerung verbundene Risiken festzustellen, zu handhaben und zu überwachen gedenkt, sowie Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die eingerichtet wurden, um die Unabhängigkeit des Verfahrens der STS-Konformitätsbewertung zu gewährleisten;

    e)

    Beschreibung etwaiger vorgesehener Maßnahmen für den Fall einer Verletzung der die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren;

    f)

    Beschreibung etwaiger Strategien für die Meldung einer erheblichen Verletzung der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien oder Verfahren oder sonstiger Tatsachen, Ereignisse oder Umstände, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Verletzung der für den Dritten geltenden Zulassungsbedingungen gleichkommen, an die zuständige Behörde;

    g)

    Beschreibung etwaiger getroffener Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass den betreffenden Personen die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Strategien und Verfahren bekannt sind, sowie Beschreibung etwaiger Vereinbarungen für die Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung dieser Strategien und Verfahren.

    (3)   Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes:

    a)

    Beschreibung der Methodik, die für die STS-Bewertung angewandt werden soll, einschließlich jedweder Verfahren und Methoden für die Qualitätssicherung bei dieser Bewertung;

    b)

    Vorlage für den STS-Überprüfungsbericht, der dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft zu übermitteln ist.

    Artikel 7

    Format des Antrags

    (1)   Ein Dritter vergibt für jedes Dokument, das er der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags übermittelt, eine einmalige Referenznummer.

    (2)   Hält der Dritte eine Anforderung dieser Verordnung für nicht anwendbar, führt er in seinem Antrag jeweils eine Begründung dafür an.

    (3)   Dem in Artikel 1 genannten Antrag wird eine von einem Mitglied des Leitungsorgans des Dritten unterzeichnete Bestätigung beigefügt, dass

    a)

    die übermittelten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind;

    b)

    es sich bei dem Antragsteller weder um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG (5) noch um eine Ratingagentur im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (6) handelt.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (4)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

    (5)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).


    ANHANG

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