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Document 32016R1614

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1614 der Kommission vom 8. September 2016 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 sowie zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 hinsichtlich der Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 und der Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für die öffentliche Intervention im Rahmen der vorliegenden Verordnung

C/2016/5675

ABl. L 242 vom 9.9.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1614/oj

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1614 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 sowie zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 hinsichtlich der Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 und der Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für die öffentliche Intervention im Rahmen der vorliegenden Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein starkes weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind.

(2)

Die Erzeugung von Magermilchpulver in der Union ist in der Zeit von Januar bis April 2016 infolge des Zuwachses der Milcherzeugung um 18 % gestiegen, während die Ausfuhren im gleichen Zeitraum um 8 % zurückgegangen sind. Traditionell entfallen auf die Ausfuhren von Magermilchpulver rund 40 bis 50 % der gesamten Erzeugung von Magermilchpulver in der Union.

(3)

Infolgedessen werden die Preise für Magermilchpulver in der Union nach unten gedrückt.

(4)

Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (2) war die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar.

(5)

Um ein zügiges Zurückgreifen auf alle verfügbaren Marktmaßnahmen zu ermöglichen und zu verhindern, dass es bei Magermilchpulver zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine öffentliche Intervention für Magermilchpulver ohne Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Interventionszeitraums am 1. März 2017 verfügbar bleibt.

(6)

Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Jahr 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern und den Beginn des Interventionszeitraums für 2017 auf den 1. Januar festzusetzen.

(7)

Die Verlängerung des Zeitraums für die Interventionsankäufe vom 30. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, ab dem die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (4) gelten, durch die die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (5) und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (6) ab dem 1. Oktober 2016 ersetzt werden. Im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, eine Ausnahmeregelung vorzusehen, wonach die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission (7) und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin für Angebote im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt.

(8)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Zeitraum, in dem die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 verfügbar ist, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.

Artikel 2

Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver, die vor dem 1. März 2017 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 eingereicht werden.

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 findet die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin Anwendung auf Angebote für Magermilchpulver, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eingereicht werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).


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